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   BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98   

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BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98 (https://dejure.org/1998,1812)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1998 - 3 StR 148/98 (https://dejure.org/1998,1812)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98 (https://dejure.org/1998,1812)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 97
  • NJW 1998, 3069
  • NStZ 1998, 476
  • NJ 1998, 488
  • StV 1998, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1985 - 3 StR 502/84

    Übergang der Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98
    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 33, 114 ausgesprochen, daß die Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer ohne Tötungsvorsatz zugefügten vorsätzlichen Körperverletzung beim späteren Tod des Verletzten auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten nahen Angehörigen des Verletzten übergehen kann.
  • BGH, 05.03.2008 - 2 StR 626/07

    Verfahren wegen tödlicher Misshandlung eines geistig Behinderten muss vor dem

    Für die Nebenklagebefugnis eines nahen Angehörigen - hier der Mutter des Tatopfers - aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 395 Abs. 4 Satz 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt auch ein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07; Hilger in LR StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 6).
  • BGH, 10.01.2006 - 4 StR 490/05

    Revision der Nebenklage (keine Gesetzesverletzung und Anschlussbefugnis beim

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (BGHSt 44, 97, 99; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02, DAR 2002, 421).

    Dessen Nebenklagebefugnis geht nach der Änderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 im Todesfall nicht mehr auf seine in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über (BGHSt 44, 97, 98/99).

  • BGH, 20.05.2008 - 5 StR 15/08

    Feststellung des wirksamen Anschlusses als Nebenklägerin (Berechtigung);

    Vorliegend kommt eine - von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte - Verurteilung wegen einer durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.
  • BGH, 13.06.2002 - 4 StR 95/02

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung; Anschlussberechtigung)

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (BGHSt 44, 97, 99; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 395 Rdn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach den §§ 315, 315 b StGB.
  • LG Kassel, 29.04.2009 - 1 (6) Ks 2620 Js 46369/05

    Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei objektiver Lebensgefährlichkeit

    Für die Nebenklagebefugnis eines nahen Angehörigen - hier der Mutter des Tatopfers - aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 395 Abs. 4 Satz 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt auch ein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07; Hilger in LR StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 6).
  • BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11

    Unzulässige Revision der Nebenklage (zum Anschluss berechtigende Tat; Straftat

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.
  • BGH, 09.10.2012 - 4 StR 350/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung, die zum Anschluss als

    Nach dem Tod des Opfers kann sich die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99; vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02, DAR 2002, S. 421; vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, S. 351, und vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, S. 67; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 9 mwN).
  • AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14

    Keine Nebenklageberechtigung für nahe Angehörige eines anlässlich der angeklagten

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB) sowie die durch den Tötungserfolg nach Maßgabe des § 18 StGB qualifizierten Straftaten, z. B. §§ 178, 227 StGB (BGHSt 44, 97 m. w. N.).
  • OLG Köln, 28.10.2008 - 2 Ws 525/08

    Zulässigkeit des Anschlusses eines Enkels des Getöteten als Nebenkläger

    Die Argumentation der Zentralstelle, ein der Nebenklageberechtigung vergleichbares Recht sei für den Kreis der Strafantragsberechtigten in § 77 Abs. 2 S.2 StGB, der in bestimmten Fällen den Übergang des Strafantragsrecht auf Enkel vorsieht, normiert, trägt nicht, weil die Nebenklagebefugnis im Opferschutzgesetz vom Recht der Privatklage abgekoppelt worden ist (vgl BT-Drucksache a.a.O.; BGHSt 44, 97, 98).
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