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   BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99   

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BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99 (https://dejure.org/1999,1052)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1999 - 2 StR 248/99 (https://dejure.org/1999,1052)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99 (https://dejure.org/1999,1052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 3. Alt. StGB; § 179 Abs. 1 StGB; Fassung: 1. Juli 1997
    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung; Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen als Auffangtatbestand

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch - Täter - Opfer - Sexuelle Handlung - Schutzlose Lage - Wille

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1 3. Alt.; ; StGB § 179 Abs. 1 F. 1. Juli 1997

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergewaltigung - Ausnutzen einer schutzlosen Lage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 45 (Leitsatz)

    §§ 177 Abs. 1 3. Alt., 179 idF v. 1.7.1997 StGB
    Vergewaltigung/Vorliegen einer schutzlosen Lage

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht BT, Sexualdelikte, Sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 253
  • NJW 2000, 1048
  • NStZ 2000, 140
  • NJ 2000, 208 (Ls.)
  • StV 2000, 200
  • JR 2001, 114
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99
    Es sollen auch Fälle erfaßt werden, in denen das Opfer nur deshalb auf Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BT-Drucks. 13/7324 S. 6; vgl. BGHSt 44, 228), Tatbestandlich setzt § 177 Abs. 1 3. Alt. StGB eine Lage des Opfers, in der es der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, sowie ein Nötigen zu sexuellen Handlungen durch den Täter unter Ausnutzung dieser Lage voraus.

    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegener Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt 44, 228).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. November 1998 (BGHSt 44, 228) unter Hinweis auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, stehen die verschiedenen Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB gleichrangig nebeneinander.

  • BGH, 15.08.1990 - 2 StR 197/90

    Revision mangels gerichtlicher Entscheidung über Hilfsbeweisantrag -

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99
    Dies um so mehr, als nach der Rechtsprechung zu § 179 StGB bei der Prüfung der Widerstandsunfähigkeit auch Beeinträchtigungen aus der Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock zu berücksichtigen sind (BGHSt 36, 145; BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 2).
  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99
    Dies um so mehr, als nach der Rechtsprechung zu § 179 StGB bei der Prüfung der Widerstandsunfähigkeit auch Beeinträchtigungen aus der Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock zu berücksichtigen sind (BGHSt 36, 145; BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 2).
  • BGH, 16.01.1951 - 4 StR 57/50

    Begriff der Zusammenrottung und des Handelns mit vereinten Kräften i.R.e.

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99
    In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Hinblick auf eine den Begriff des Nötigens weit auslegende Rechtsprechung (RGSt 58, 761 BGH NJW 1951, 160) durch einen auf § 240 StGB hinweisenden Klammerzusatz ausdrücklich klargestellt, daß für die Gefangenenmeuterei nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ein die Voraussetzungen der Nötigung erfüllender Willenszwang erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 7/550 & 220).
  • BGH, 13.08.1985 - 4 StR 412/85

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Ttaeinheit - Ausnutzung fortwirkender

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99
    Der zur früheren Rechtslage in Rechtsprechung und Literatur verbreitete Sprachgebrauch, wonach die Tathandlung der Vergewaltigung in einer qualifizierten Nötigung zum Beischlaf bestehe (vgl. BGH NStZ 1985, 546), fand seine Rechtfertigung in dem Umstand, daß die herkömmlichen Tatmittel des § 177 Abs. 1 StGB a.F. sämtlich zugleich auch Nötigungsmittel im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB waren, die Vergewaltigung sich somit als Spezialfall der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB darstellte.
  • BGH, 02.07.2020 - 4 StR 678/19

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: objektive Bestimmung; Ausnutzen der

    Diese Voraussetzungen hat die Rechtsprechung regelmäßig als gegeben angesehen, wenn sich das Opfer dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 232; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255).

    Eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten ist nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 232; Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255).

    Erforderlich ist schließlich auch nicht, dass der Täter die schutzlose Lage des Opfers herbeigeführt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, aaO, BGHSt 45, 253, 257).

  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahin gehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (im Anschluss an BGHSt 45, 253).

    Eine Trennung zwischen äußeren und inneren, etwa in der körperlichen oder psychischen Konstitution des Tatopfers liegenden Umständen, wie sie in Entscheidungen des 3. und 4. Strafsenats vorgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 2003, 533; 2005, 267, 268), ist häufig kaum möglich und auch vom Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorausgesetzt (vgl. BGHSt 45, 253, 256).

    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).

    Der Bundesgerichtshof hat daher mehrfach entschieden, § 177 Abs. 1 Nr. 3 erfasse solche Fälle, in denen das Opfer sexuelle Handlungen über sich ergehen lässt, weil es sich in hilfloser Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint, § 179 Abs. 1 StGB greife dagegen als Auffangtatbestand ein, wenn eine Beugung eines entgegenstehenden Willens des Tatopfers nicht vorliegt (vgl. BGHSt 45, 253, 260 f.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05, StraFo 2005, 344 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 13.11.2002 - 4 StR 438/02, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 9).

    Auf eine bestimmte Form des Täterhandelns oder den Einsatz eines bestimmten Zwangsmittels kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (vgl. im Einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.).

    Wie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1999 dargelegt hat, soll § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aber Fälle erfassen, in denen das Opfer ohne Anwendung von Gewalt oder (qualifizierter) Drohung durch den Täter dessen sexuelle Handlung über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 45, 253, 259 f.).

  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt 44, 228, 231; 45, 253, 256).

    Die schutzlose Lage muß nicht vom Täter selbst herbeigeführt sein (BGHSt 45, 253, 256 f.; BGH NJW 2002, 381, 382).

    Ausreichend ist, daß der Täter sich die sein Tatvorhaben ermöglichende oder erleichternde schutzlose Lage des Opfers bewußt zunutze macht, um dessen entgegenstehenden Willen zu überwinden (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NJW 2002, 381, 382; ebenso Laufhütte/ Roggenbuck a.a.O. Rdn. 3; a.A. Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 177 Rdn. 15 ff.; Fischer ZStW 2000, 75, 83 ff. und NStZ 2000, 142; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11).

    Darüber hinaus bedurfte es neben der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 1. Denn die drei Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 6; BGHSt 44, 228, 230; 45, 253, 259; BGH NStZ 1999, 505; StV 2000, 198, 199), so daß die Erfüllung mehrerer Varianten den Schuldgehalt der Tat erhöht und straferschwerend gewertet werden kann, auch wenn dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 insoweit in BGHSt 44, 228 nicht abgedruckt).

  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    Unter Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 253 hat das Landgericht ausgeführt, einer über die sexuelle Handhabung hinausgehenden Nötigungshandlung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB bedürfe es nicht; die Tathandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf die sexuelle Handlung zum Nachteil des Kindes gegen dessen Willen.

    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Danach liegt eine schutzlose Lage vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (BGHSt 44, 228, 231 unter Hinweis auf BGHSt 22, 178 f.; 24, 90, 93; BGHSt 45, 253, 256).

    Hierzu muß der Täter die schutzlose Lage erkannt und sich zunutze gemacht haben (BGHSt 45, 253, 257; vgl. BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR 274/02; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 10; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 19).

    Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist der Vorschrift auch der Zweck zugewiesen worden, den Schutz geistig und körperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (vgl. BGHSt 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42; BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR 274/02).

    Dementsprechend hat auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in Tatsituationen für gegeben angesehen, in denen das Opfer entweder bereits vom Täter grob mißhandelt worden war (BGHSt 45, 253) oder solche Mißhandlungen befürchtete (BGH NStZ-RR 1998, 105; BGH, Beschl. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und vom 27. Juni 2001 - 5 StR 245/01).

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 580/10

    BGH stärkt Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen

    Diese Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 259; BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228).
  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

    Die Auslegung, nach der der Nötigungsbegriff in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB erfüllende Nötigungshandlung nicht verlangt (vgl. BGHSt 44, 228 ; BGHSt 45, 253 ; BGH, NStZ 2002, S. 199 ; BGH, NStZ-RR 2003, S. 42 ; Frommel, in: Nomos Kommentar, StGB, § 177, Rn. 20 ff., 48; Laufhütte/Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar, StGB, Nachtrag zu § 177, Rn. 2; a.A. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., § 177, Rn. 8 ff.; Tröndle/Fischer, 51. Aufl., StGB, § 177, Rn. 17 f.; Fischer, NStZ 2000, S. 142 f.; ders. ZStW 112 (2000), S. 75 ; kritisch auch Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 177, Rn. 6a), überschreitet nicht den möglichen Wortsinn des Nötigungsbegriffs.

    Diese Ansicht wird zudem durch die Gesetzesfassung des § 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestätigt (vgl. auch BGHSt 45, 253 ).

    Ebenso wenig gebietet es das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, die Begehungsalternative des Ausnutzens einer schutzlosen Lage als zweiaktiges Delikt anzusehen mit der Folge, dass der Täter neben der sexuellen Handlung unter Ausnutzung der schutzlosen Lage gegen den Willen des Opfers eine darüber hinausgehende - auch von § 240 Abs. 1 StGB nicht notwendig erfasste - gesonderte Nötigungshandlung vornehmen müsse (so aber Graul, JR 2001, S. 117 ff.; kritisch auch Horn/Wolters, in: Systematischer Kommentar, StGB, § 177, Rn. 14a; a.A. BGHSt 45, 253 ).

    In dem Fehlen der Handlung gegen den Willen des Opfers findet auch die Unterschiedlichkeit der Strafandrohungen - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bei § 177 Abs. 1 StGB gegenüber einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei § 179 Abs. 1 StGB - ihre Rechtfertigung (vgl. hierzu BGHSt 45, 253 ).

  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01

    Sexuelle Nötigung (unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung

    Dagegen hat die Rechtsprechung bislang nicht näher erörtert, ob allein das Ausnutzen derselben schutzlosen Lage mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehr zu einer Tat im Rechtssinne zusammenführen kann oder ob in diesen Fällen Tateinheit nur unter den Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 505; NStZ 2000, 419, 420; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00).

    Dies gilt auch für Fälle, in denen der Täter - wie hier die schutzlose Lage des Opfers durch sein Verhalten herbeigeführt hat, weil dieser Umstand für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist (BGHSt 45, 253, 256 f. m.w.N.).

    Die tatbestandliche Nötigungshandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StPO erschöpft sich in der aktuellen Durchsetzung der sexuellen Handlung unter Beugung des der Tat entgegenstehenden Willens des Opfers (BGHSt 45, 253, 260 f.).

    Im übrigen ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen zwei Vergewaltigungstaten nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bereits vom 2. Strafsenat in einem Fall bestätigt worden, in dem der Täter unter Ausnutzung derselben schutzlosen Lage in engem zeitlichen und situativen Zusammenhang ("einige Zeit später am selben Abend") aufgrund eines neuen Tatentschlusses zweimal den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer durchgeführt hat (BGHSt 45, 253).

  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 404/11

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Furcht vor der Verlegung in

    Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungsoder gar Tötungshandlungen einen - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02, NStZ 2003, 533, 534; vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 193/08, NStZ 2009, 263; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ-RR 2011, 311, 312; vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 396/11, jew. m.w.N.; anders noch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255 ff.).
  • BGH, 01.04.2003 - 4 StR 96/03

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Beweiswürdigung

    Entscheidend kommt aber hinzu, daß der in dem schriftlichen Gutachten aus dem Betreuungsverfahren niedergelegte Befund schon für sich genommen nicht belegt, daß Kai L. aufgrund seiner diagnostizierten geistigen Behinderung psychisch widerstandsunfähig (vgl. dazu BGHSt 32, 183, 185; 36, 145, 147; 45, 253, 260 f.) gegenüber den sexuellen Übergriffen des Angeklagten war.
  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 374/12

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen einer schutzlosen Lage)

  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 410/15

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen einer schutzlosen Lage: Unterlassen von Widerstand

  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage des Opfers; äußere Umstände; Ausnutzung einer

  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 396/11

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vergewaltigung); sexueller Missbrauch von

  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02

    Nötigung; Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; konkludente Drohung

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 99/06

    Sexueller Missbrauch von Kindern; sexuelle Nötigung (Ausnutzung einer schutzlosen

  • OLG Celle, 11.05.2005 - 21 Ss 7/05

    Sexueller Missbrauch einer Krankenhauspatientin durch einen Pfleger; Vorliegen

  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 233/02

    Tat im prozessualen Sinne (Anklageumfang; Tateinheit; Tatmehrheit; zeitliches

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 274/02

    Vergewaltigung (erst im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs einsetzende Gewalt;

  • BGH, 29.10.2002 - 3 StR 358/02

    Feststellungen zum Vorsatz bezüglich des Alters der Kinder

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 397/99

    Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

  • OLG Karlsruhe, 27.01.2005 - 3 Ss 107/04

    Keine Nötigung bei Blockieren eines Fahrstreifens und Ausweichmöglichkeit auf

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