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   BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00   

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https://dejure.org/2000,1793
BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00 (https://dejure.org/2000,1793)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2000 - 1 StR 411/00 (https://dejure.org/2000,1793)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 (https://dejure.org/2000,1793)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 30 OWiG; § 88 OWiG; § 56 Abs. 3 StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
    Verjährung bei der Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG nach den für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften; Verteidigung der Rechtsordnung; Organtat; Nebenfolge (Rechtsnatur der Geldbuße nach § 30 OWiG)

  • lexetius.com

    OWiG § 30

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Straftat einer natürlichen Person - Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person - Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG - Maßgebliche Vorschriften im Verfahren - Verjährungsvorschriften

  • Judicialis

    OWiG § 30

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 30
    Verjährung bei Verfahren gegen juristische Person

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 207
  • NJW 2001, 1436
  • StV 2001, 232 (Ls.)
  • WM 2001, 540
  • JR 2001, 425
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.1995 - KRB 10/95

    Verfolgungsverjährung - Unterbrechungstatbestände - Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Da gegen die Nebenbeteiligte kein selbständiges Verfahren geführt wurde, wirkten die verjährungsunterbrechenden Handlungen gegen den Angeklagten S. auch ihr gegenüber verjährungsunterbrechend (BGH NStZ-RR 1996, 147), so daß im Blick auf die Festsetzung einer Geldbuße ebenso wie hinsichtlich der Straftaten des Angeklagten S. zum Zeitpunkt des Urteils keine Verfolgungsverjährung eingetreten war.

    Dabei lag es nicht in der Absicht des Gesetzgebers, sämtliche vor Einleitung des selbständigen Verfahrens erfolgten Unterbrechungshandlungen gegen die natürliche Person für bedeutungslos im Hinblick auf die juristische Person zu erklären (BGH NStZ-RR 1996, 147; a.A. noch OLG Karlsruhe wistra 1987, 115).

  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 34).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Eine darüber hinausgehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt - GS - 34, 345, 349).
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 500/90

    Übersetzertätigkeiten im Sinne einer Unterstützungshandlung von Ausländern bei

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angeführten Milderungsgründe, insbesondere des Gewichts der dem Angeklagten auferlegten Gesamtsanktion und der von ihm eingeleiteten Wiedergutmachung, ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit bei Kenntnis der Sachlage als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).
  • BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90

    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe, noch schuldangemessen ist (BGH NStZ 1990, 488).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Eine Strafaussetzung zur Bewährung muß nach § 56 Abs. 3 StGB versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

    Geldwäsche; Konkurrenzen (Annahme von Tatmehrheit, wenn sich der Täter bei

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    In einem solchen Fall bedarf es der Auslegung des Antrags nach dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin, wie er aus der Revisionsrechtfertigungsschrift im ganzen zu entnehmen ist (BGH NJW 1997, 3322 m.w. Nachw.).
  • BGH, 02.09.1986 - 1 StR 358/86

    Beachtung besonderer Umstände bei der Beurteilung der Tat und der

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Eine Strafaussetzung zur Bewährung muß nach § 56 Abs. 3 StGB versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 OWiG ermöglicht die Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen und knüpft dabei an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Organs oder Vertreters einer juristischen Person - sog. Leitungsperson - an (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 211).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Für die Verbandsgeldbuße gilt im Grundsatz eine akzessorische Verjährung (s. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207; Achenbach in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [96. Lfg.], Bd. VI, § 81 GWB Rn. 146).
  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Wird die Verjährung gegen ein Organ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen, wirkt diese Unterbrechung auch gegen die Nebenbetroffene als das von dem Organ vertretene Unternehmen (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2000 - 1 StR 411/00, NJW 2001, 1436, 1437).
  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Löst eine von einer natürlichen Person begangene Straftat die Haftung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person bzw. die Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207).

    Da gegen die Nebenbeteiligte kein selbständiges Verfahren geführt wurde, haben die gegen den Angeklagten P. ergangenen richterlichen Durchsuchungsanordnungen auch ihr gegenüber verjährungsunterbrechend gewirkt (s. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 208; Beschluss vom 5. Juli 1995 - KRB 10/95, NStZ-RR 1996, 147, 148; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, BGHR OWiG § 30 Abs. 1 Verjährung 2), unbeschadet dessen, dass die Durchsuchungsanordnungen nach §§ 103, 105 StPO Geschäftsräume der Nebenbeteiligten betrafen (s. BGH, Beschluss vom 1. August 1995 - 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1).

  • BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20

    Unterlassenes Angebot

    Löst - wie im zu beurteilenden Fall - eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die bußgeldrechtliche Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gilt hierfür im Grundsatz eine akzessorische Verjährung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207; Achenbach in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [96. Lfg.], Bd. VI, § 81 GWB Rn. 146).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 2 Kart 10/08

    Verhängung von Geldbußen wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen von

    Zwischen Organ und Festsetzung der Geldbuße gegen die juristische Person besteht Akzessorietät in verjährungsrechtlicher Hinsicht (BGH NJW 2001, 1436; KK-Rogall, OWiG, § 30 Rdnr. 227 a; König in Göhler, OWiG, § 30 Rdnr. 43 a) Im vorliegenden Fall verjährten die Organtaten in fünf Jahren.
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2020 - 2 Kart 1/19
    Löst eine von einer natürlichen Person begangene Straftat die Haftung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person bzw. die Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung, § 30 Abs. 4 S. 3 OWiG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207).
  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 6022/16

    Ruhen des Verfahrens; Schweben von Vergleichsverhandlungen; Klagebefugnis einer

    vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 -, BGHSt 46, 207-211 = juris, Rn. 15.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2014 - 1 Kart 9/13

    Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person wegen einer

    Wird gegen die juristische Person - so wie hier - kein selbständiges Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 4 OWiG eingeleitet, wirken die verjährungsunterbrechenden Handlungen gegen das Organ der juristischen Person auch gegenüber der juristischen Person (BGH NJW 2001, 1436 f. Rn. 11; BGH NStZ-RR 1996, 147).
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