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   BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01   

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https://dejure.org/2001,867
BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01 (https://dejure.org/2001,867)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - 1 StR 220/01 (https://dejure.org/2001,867)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 (https://dejure.org/2001,867)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 StPO; § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO; Art. 6 EMRK
    Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren; Notwendige Verteidigung; Hörfalle; Qualifizierte Belehrung; Pflicht zur erneuten Belehrung im tateinheitlichen Verfahren; Ermessensspielraum ...

  • lexetius.com

    StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Belehrung - Recht auf Verteidigerkonsultation - Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung - Vermittlungsverfahren - Angeklagtenrechte - Beschuldigtenrechte

  • Judicialis

    StPO § 136 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 163a Abs. 4; ; StPO § 141 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Verwertungsverbot bei fehlender Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 172
  • NJW 2002, 975
  • StV 2001, 117
  • StV 2002, 117
  • JR 2002, 290
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93).

    Dann besteht ein Beweisverwertungsverbot (so BGHSt 38, 214, 224/225).

    Hinzu kommt, daß sich der Angeklagte nicht in der für einen Beschuldigten sonst vielfach typischen Situation befand, in der dieser im Falle seiner Festnahme wegen der verfahrensgegenständlichen Tat durch die Ereignisse bedrückt und verängstigt sein kann und gerade deshalb der aktuellen Belehrung bedarf (vgl. BGHSt 38, 214, 222, siehe auch BGHSt 42, 15, 17 ff.).

    Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 38, 214, 219 ff; 42, 170, 174).

  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 154/96

    Recht auf Verteidigerkonsultation (Möglichkeit der Verwertung einer Aussage bei

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 38, 214, 219 ff; 42, 170, 174).

    Bei der danach hier vorzunehmenden Abwägung ist mitentscheidend, ob ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt und der Beschuldigte in der gegebenen Situation im besonderen Maße des Schutzes bedurfte (BGHSt 42, 170, 174).

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93).

    Der Senat hat diese Vorschrift im Blick auf ihre jetzige Fassung und deren Entstehungsgeschichte dahin ausgelegt, daß die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Stellung des Beiordnungsantrages hat, wenn abzusehen ist, daß die Mitwirkung des Verteidigers notwendig werden wird (BGHSt 46, 93, 98).

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Hinzu kommt, daß sich der Angeklagte nicht in der für einen Beschuldigten sonst vielfach typischen Situation befand, in der dieser im Falle seiner Festnahme wegen der verfahrensgegenständlichen Tat durch die Ereignisse bedrückt und verängstigt sein kann und gerade deshalb der aktuellen Belehrung bedarf (vgl. BGHSt 38, 214, 222, siehe auch BGHSt 42, 15, 17 ff.).

    c) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß das Recht des Angeklagten auf Zugang zum Verteidiger vereitelt worden wäre (vgl. BGHSt 38, 372 ff.; 42, 15, 17 ff.).

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97

    Verwertung einer Aussage aus der polizeilichen Vernehmung - Verwertungsverbot bei

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Der Senat ist der Auffassung, daß die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gegenüber dem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres Gewicht hat (offengelassen vom 2. Strafsenat in BGH NStZ 1997, 609); beide Rechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern im System der Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmäßige Stellung in ihren Grundlagen; sie verdeutlichen ihm als Hinweise seine prozessualen Möglichkeiten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Überdies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch BVerfG, Kammer, NStZ 1996, 45).
  • BGH, 19.09.2000 - 1 StR 205/00

    Einzelfall fehlerhafter Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung bei Totschlag

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Auf sich beruhen kann überdies, ob die nach den ersten Befragungen und der Tatrekonstruktion (am 9. und 13. Dezember 1999) erfolgte vollständige Belehrung am 15. Dezember 1999 mit der pauschalen Bestätigung der bisherigen Angaben durch den Angeklagten die voraufgegangenen fehlerhaften Belehrungen zu heilen vermochte, obgleich sie keine sogenannte qualifizierte Belehrung war, bei welcher der Angeklagte auf ein etwaiges Verbot der Verwertung früherer Angaben hinzuweisen gewesen wäre (vgl. Boujong in KK, 4. Aufl. § 136 Rdn. 29 m.w.Nachw.; zur Zeugenbelehrung auch: Senat, Beschl. vom 19. September 2000 - 1 StR 205/00 a. E.).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Er muß, will er eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages für einen bestimmten Zeitpunkt als gegeben annehmen, auch die situationsbedingten Grenzen der Erkenntnis, deren mögliche Unvollständigkeit und ihre vorläufige Natur, in dem jeweiligen Stadium der Ermittlungen in Rechnung stellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang BVerfG NJW 2001, 1121).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92

    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    c) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß das Recht des Angeklagten auf Zugang zum Verteidiger vereitelt worden wäre (vgl. BGHSt 38, 372 ff.; 42, 15, 17 ff.).
  • BVerfG, 18.09.1995 - 2 BvR 103/92

    Verfassungsmäßigkeit der Durchführung einer DNA-Analyse an einer Blutprobe

    Auszug aus BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01
    Überdies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch BVerfG, Kammer, NStZ 1996, 45).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Zwar sieht der Senat auch in Konstellationen wie der vorliegenden keinen Anlass für ein Innehalten mit einer Vernehmung des Beschuldigten bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. BGHSt 47, 233, 235 ff.; vgl. aber auch BGHSt 47, 172, 176 ff.; BGH, Beschl. vom 18. und 19. Oktober 2005 - 1 StR 114/05 und 117/05).
  • BGH, 03.07.2007 - 1 StR 3/07

    Zu Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden

    Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob und inwieweit auch ohne Hinweis auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben (sog. qualifizierte Belehrung) eine Heilung der vorausgegangenen fehlerhaften Belehrung in Betracht kommt, wenn der Beschuldigte die Angaben - pauschal - bestätigt (insoweit offen gelassen von BGHSt 47, 172, 175).

    Hinzu kommt, dass diese Belehrungen - anders als die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO - keinen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation enthielten (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGHSt 47, 172, 174).

  • BGH, 18.12.2008 - 4 StR 455/08

    Gebotenheit einer qualifizierten Belehrung nach Belehrungsverstoß bei der

    vor der Beschuldigtenbelehrung als Zeuge gemacht hat (st. Rspr.; BGHSt 38, 214, 224 f.; 47, 172, 173 a.E.).

    Bei einer solchen Abwägung ist zum einen auf das Gewicht des Verfahrensverstoßes abzustellen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Vernehmung als Zeuge - wofür hier nichts spricht - in bewusster Umgehung der Belehrungspflichten erfolgt ist; weiter muss das Interesse an der Sachaufklärung Beachtung finden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 aaO; BGHSt 42, 139, 157 (Hörfalle); 47, 172, 179 f.; BGH NJW 2007, 3138, 3142).

  • BGH, 27.06.2013 - 3 StR 435/12

    Selbstbelastungsfreiheit; Recht zur Konsultation eines Verteidigers (Fortführung

    Die Verteidigerkonsultation hat dabei insbesondere auch den Zweck, dass sich der Beschuldigte beraten lassen kann, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen will oder nicht (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 373 und vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, BGHSt 47, 172, 174).

    Aus diesem Grund wiegt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht schwer (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 221; Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, BGHSt 47, 172, 174).

    Diese zum Schweigerecht des Beschuldigten entwickelten Grundsätze gelten für die Belehrung über das Verteidigerkonsultationsrecht entsprechend (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, BGHSt 47, 172, 174).

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    aa) In diesem Sinne ist es dem Bundesgerichtshof nicht genommen, auf seine zu den Folgen von Verstößen gegen Belehrungspflichten entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BGHSt 38, 214 ; 47, 172 ).
  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07

    Verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Belehrung über das

    Dabei stellt der Bundesgerichtshof auf den Schutzzweck der verletzten Verfahrensnorm ebenso ab wie auf die Umstände, Hintergründe und Auswirkungen der Rechtsverletzung im Einzelfall (vgl. zu Verstößen gegen Belehrungspflichten BGHSt 47, 172 ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 StR 117/05 -, NStZ-RR 2006, S. 181 ; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 StR 114/05 -, NStZ 2006, S. 236 ; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08 -, NStZ 2009, S. 281 f.).
  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 588/01

    Hinweis auf anwaltlichen Notdienst

    Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine entsprechende aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO abzuleitende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die gehalten sein könnte, jedenfalls bis zu einer Unterrichtung des Beschuldigten, daß ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen sei, mit weiteren Ermittlungshandlungen innezuhalten, in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 (Umdruck S. 16) erwogen.

    Für die Stellung dieses Antrags, der sich nach der Prognose notwendiger Verteidigung in einem künftigen gerichtlichen Verfahren richtet, steht der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHSt 46, 93, 98 f.; BGH, Urt. vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, Umdruck S. 13 ff.).

    Dem geltenden Recht ist indes nicht zu entnehmen, daß bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft - oder etwa gar die ermittlungsführende Polizei - im Ermittlungsverfahren den dringenden Verdacht eines Verbrechens (s. § 140 Abs. 1 Nr. 2) - oder auch eines gewichtigen Vergehens (vgl. nur § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) - für begründet erachtet, eine entsprechende Reduzierung des Beurteilungsspielraums der Staatsanwaltschaft für die Stellung eines Antrags auf Verteidigerbestellung nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO anzunehmen wäre, die sie jedenfalls veranlassen müßte, "mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, innezuhalten", mindestens bis zu einem weitergehenden Hinweis an ihn auf die nunmehr anzunehmende Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (BGH, Urt. vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, Umdruck S. 16 f.).

  • BGH, 18.10.2005 - 1 StR 114/05

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung: fehlende

    Der Sachverhalt musste hinsichtlich des dringenden Tatverdachts nicht erst noch abgeklärt werden (vgl. BGHSt 47, 172 (176)).

    Aber nur gravierende Verfahrensverstöße können ein Verwertungsverbot auslösen, da auch dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung, dem Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren, insbesondere der wirksamen Aufklärung gerade schwerer Straftaten Verfassungsrang zukommt (vgl. BGHSt 47, 172 (179)).

    cc) Dahinstehen kann auch, ob mit der Vernehmung des nach Belehrung gemäß § 136 StPO aussagebereiten Angeklagten nicht überhaupt bis zu einer Pflichtverteidigerbestellung zugewartet werden musste (vgl. hierzu BGHSt 47, 172 einerseits, BGHSt 47, 233 andererseits), da dies bei der dann gebotenen Abwägung (vgl. BGHSt 47, 172 (179 f.)) im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot führen könnte.

  • BGH, 18.12.2003 - 1 StR 380/03

    Konsultationsrecht bei der Beschuldigtenvernehmung und Bestellung eines

    Auf der Grundlage der Rechtsansicht des Senats in BGHSt 47, 172 (anders jedoch nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, vgl. dessen Beschl. v. 17. Dezember 2003 - 5 StR 501/03) kann in Betracht gezogen werden, es als verfahrensfehlerhaft zu erachten, daß die Staatsanwaltschaft im Anschluß an die richterliche Vernehmung des Angeklagten und die Haftbefehlseröffnung am 30. April 2002 keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt hat.

    Jedenfalls ist bei der hier gegebenen Verfahrensgestaltung in keinem Falle aufgrund der vorzunehmenden Abwägung ein Beweisverwertungsverbot begründet (vgl. zur Abwägung in diesem Zusammenhang nur: BGHSt 47, 172, 179, 180 m.w.N.).

    Dabei ist das Gewicht des - hier hinsichtlich der Befragung am 15. Mai 2002 zu unterstellenden - Rechtsverstoßes mit in Betracht zu ziehen und ebenso ins Auge zu fassen, ob und inwieweit der damalige Beschuldigte in besonderem Maße des Schutzes bedurfte (vgl. BGHSt 42, 170, 174; 47, 172, 180).

    Das führt hier zu folgendem Ergebnis: Die Vernehmung des Angeklagten am 15. Mai 2002 unterscheidet sich schon im Ansatz von demjenigen Sachverhalt, der der Senatsentscheidung BGHSt 47, 172 zugrunde lag: Die dem Angeklagten hier eingangs erteilte Belehrung entsprach uneingeschränkt der Strafprozeßordnung; namentlich enthielt sie erneut einen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation und das Schweigerecht.

    Sie war also - anders als im Fall BGHSt 47, 172 - vollständig und korrekt und daher uneingeschränkt geeignet, dem Angeklagten seine Rechte aktuell ins Bewußtsein zu rufen.

  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    b) Im Übrigen sprechen die genannten ineinander übergehend beide Gesichtspunkte ansprechenden Ausführungen der Revision dafür, dass Grundlage eines Beweisverwertungsverbots offenbar sowohl die unterbliebene Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, BGHSt 47, 172, 173 f.), als auch die Verhinderung der ausdrücklich gewünschten Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372, 374; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK; hierzu Schädler in KK-StPO 6. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 50 mwN) sein soll.

    Einerseits sei der Hinweis von KHK H. auf die bei der Vernehmung aktuelle Kenntnis des Angeklagten von seinem Recht auf Verteidigerkonsultation - sie stünde trotz unterbliebener Belehrung einem Verwertungsverbot entgegen (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, BGHSt 47, 172, 174) - unzutreffend, andererseits habe der Angeklagte Kontakt mit seinem Verteidiger verlangt.

  • BGH, 19.10.2005 - 1 StR 117/05

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung: fehlende

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 3 Ss 85/08

    Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung,

  • LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06

    Lebenslang für dreifachen Kindermord

  • OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 2 Ss 747/08

    Strafverfahren: Verwertungsverbot für eine Spontanäußerung in der ersten

  • OLG Hamburg, 10.05.2005 - 2 Ws 28/05

    Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

  • OLG Hamm, 04.03.2004 - 1 Ss 26/04

    Verteidigerkonsultation; Belehrung; fehlende Belehtung; Beweisverwertungsverbot

  • LG Bochum, 18.09.2020 - 10 Qs 6/20

    Pflichtverteidiger, Unverzüglichkeit, rückwirkende Bestellung

  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 307/03

    Beweisthemenbezogener Widerspruch gegen die Verwertung von Beschuldigtenangaben

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Berufsförderungsmaßnahme; Fernbleiben vom

  • LG Mannheim, 18.06.2019 - 5 KLs 300 Js 40796/17

    Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers vor Einholung eines

  • KG, 16.02.2005 - 1 Ss 406/04

    Beweiswürdigung: Kein Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung eines Kfz durch

  • BVerwG, 15.03.2006 - 1 D 3.05

    Verwertbarkeit der Beschuldigteneinlassung vor der Kriminalpolizei; Zollbeamter

  • OLG Köln, 06.11.2008 - 2 Ws 552/08

    Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren

  • LG Frankenthal, 05.02.2020 - 3 KLs 5171 Js 112/18

    Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl

  • LG Kiel, 23.03.2023 - 5 KLs 593 Js 27531/21
  • LG Kiel, 22.02.2023 - 5 KLs 593 Js 27531/21
  • LG Dresden, 29.07.2005 - 1 Ks 424 Js 51341/03

    12 Jahre Haft für Bombenleger

  • LG Cottbus, 13.05.2005 - 22 Qs 15/05
  • LG Kassel, 22.12.2003 - 6 Qs 15/03
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