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   BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01 (1)   

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BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01 (1) (https://dejure.org/2001,1569)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2001 - 1 StR 268/01 (1) (https://dejure.org/2001,1569)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01 (1) (https://dejure.org/2001,1569)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 395 StPO; § 414 StPO; § 63 StGB; Opferschutzgesetz
    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auslegung (Intention und Schweigen des Gesetzgebers; Berücksichtigung von Gesetzesentwürfen de lege lata); Opferschutzgesetz

  • lexetius.com

    StPO §§ 395 ff, 414 ff

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Nebenklage im Sicherungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 202
  • NJW 2002, 692
  • NStZ 2002, 275
  • StV 2002, 184 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 378
  • JR 2002, 435
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    a) Der Bundesgerichtshof geht bisher von der Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren aus, da die Nebenklage "ihrem Wesen nach" auf die Bestrafung des Täters abziele (NJW 1974, 2244 m.N. älterer Rechtsprechung).

    b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in NJW 1974, 2244 schon "einige Bedenken" gegen das gefundene Ergebnis geäußert.

    Der Gesichtspunkt, daß die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des Täters abziele (NJW 1974, 2244) kann daher nicht mehr maßgeblich sein.

  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496) im Ergebnis nichts geändert (vgl. nur NStZ 1999, 312).

    c) Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGH NStZ 1999, 312, vgl. oben II. 1 a), hält der Senat nicht aufrecht.

  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    Darüber hinaus war in einem Strafverfahren, in dem der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden war, die Revision des Nebenklägers für zulässig erklärt worden, die sich ausdrücklich nicht gegen den Freispruch wendete und allein die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB erstrebte (NStZ 1995, 609).

    In dieser Hinsicht konkretisiert sich der Zweck des Sicherungsverfahrens (Sicherung der Allgemeinheit) in der Sicherung der konkret beteiligten Person (in diesem Sinne auch die Entscheidung BGH NStZ 1995, 609, vgl. oben II. 1 b).

  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91

    Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    Allerdings ist die Kenntnis des Gesetzgebers von der bisherigen Rechtsprechung ein gewichtiger Gesichtspunkt bei der Auslegung neuer Gesetze, den der Senat auch schon in anderem Zusammenhang zur Auslegung des Opferschutzgesetzes herangezogen hat (BGHSt 38, 93, 95).
  • OLG Hamburg, 15.09.2000 - 1 Ws 199/00
    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    Wie auch der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (zuletzt HansOLG JR 2001, 213, 214 mit zustimmender Anm. Gössel aaO 215) zutreffend ausgeführt hat, hat der Verletzte vielmehr an der Überführung des Täters und am Ausgang des Sicherungsverfahrens ein berechtigtes Interesse, weil ihm nur die Anordnung einer Maßregel wirksamen Schutz vor erneuten gleichartigen Angriffen durch den Täter bietet.
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    Der Senat kann daher wie beabsichtigt entscheiden, ohne daß die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt werden müßte (BGHSt 43, 66, 76 m.w.N.).
  • BGH, 03.05.1983 - 4 StR 107/83

    Frist für die Einlegung der Revision durch einen Nebenkläger

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    Auch in der Folgezeit ist in einigen - vor und nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes ergangenen Entscheidungen - die Frage nach der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ausdrücklich offen gelassen worden, wobei "beachtliche Gründe" für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung anerkannt wurden (NStZ 1996, 244; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Mai 1983 4 StR 107/83 und 24. September 1997 - 2 StR 452/97).
  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 452/97

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    Auch in der Folgezeit ist in einigen - vor und nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes ergangenen Entscheidungen - die Frage nach der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ausdrücklich offen gelassen worden, wobei "beachtliche Gründe" für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung anerkannt wurden (NStZ 1996, 244; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Mai 1983 4 StR 107/83 und 24. September 1997 - 2 StR 452/97).
  • BGH, 31.07.1985 - 2 StR 352/85

    Unrechte Zulassung von Nebenklägern

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    Vor der Kostenentscheidung hatte der Senat von Amts wegen die Berechtigung zum Anschluß der Nebenklage zu überprüfen (BGH b. Kusch NStZ 1997, 74; Franke in KK 4. Aufl. § 473 Rdn. 9); an den Beschluß, durch den der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen wurde (vgl. oben I 2.), ist der Senat dabei nicht gebunden (BGH, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 StR 352/85; BayObLGSt 71, 56, 58).
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    Auszug aus BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01
    Der Senat hat gemäß § 132 Abs. 3 GVG einen Anfragebeschluß an die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs gerichtet, in dem er die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso im einzelnen dargelegt hat, wie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landgerichte und den gegenwärtigen Meinungsstand in der Literatur, wo jeweils überwiegend die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren bejaht wird (NJW 2001, 3489 ff.).
  • OLG München, 06.12.1993 - 3 Ws 254/93

    Zulässigkeit einer Nebenklage; Belange des Verletzten; Schutz der Allgemeinheit;

  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00

    Zulässigkeit der Nebenklage; Sicherungsverfahren; Rechtswidrige Tat;

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95

    Nebenklage - Sicherungsverfahren - Senat

  • BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20

    Kein Wegfall der Nebenklagebefugnis bei Erstreben eines Freispruchs des

    Die Änderungen der Regelungen zur Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) haben dazu geführt, dass die frühere Vorstellung von der im Nebenklageverfahren "doppelt besetzten Anklagerolle' aufgegeben wurde und nicht mehr maßgeblich ist, dass die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des Täters abziele (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01, BGHSt 47, 202, 205; zur historischen Entwicklung auch Altenhain, JZ 2001, 791, 795 f.).
  • BGH, 17.02.2009 - 1 StR 381/08

    Keine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei der wiederholten

    d) Gegen die Auffassung, wonach auch ein Verstoß gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung unter den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt, spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe StV 2007, 136) und der ihm folgenden Oberlandesgerichte keinen Handlungsbedarf gesehen hat (zur Bedeutung der Kenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung durch den Gesetzgeber für die Gesetzesauslegung vgl. allgemein BGHSt 38, 93, 95; 47, 202, 206).
  • BGH, 24.03.2006 - 1 StR 27/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen

    Vor der für das Revisionsverfahren veranlassten Kostenentscheidung hatte der Senat von Amts wegen die Berechtigung zum Anschluss der Nebenklage zu überprüfen (vgl. BGHSt 47, 202; Franke in KK 5. Aufl. § 473 Rdn. 9).

    Die ausdrückliche Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren geht dabei auf das im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2001 (BGHSt 47, 202), in welcher in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung die Nebenklagefähigkeit des Sicherungsverfahrens anerkannt wurde, ergangene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1354) zurück; sie bezieht sich demnach allein auf das in §§ 413 ff. StPO geregelte Verfahren zur selbständigen Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung.

  • OLG Stuttgart, 08.10.2002 - 2 Ws 218/02

    Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit der Nebenklage

    Auch nach der Aufgabe der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren (vgl. BGH NStZ 2002, 275) ist in Strafverfahren gegen Jugendliche weiterhin weder die Nebenklage zulässig noch § 406 g StPO anwendbar (Fortführung von OLG Stuttgart NJW 2001, 1588 f.; entgegen OLG Koblenz NJW 2000, 2436 f.).

    Eine Änderung dieser Rechtslage ist weder durch die Vorschriften des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986, noch durch die Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren (vgl. BGH NStZ 2002, 275) eingetreten.

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 444/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Intelligenzminderung und

    Die von der zulässigen Revision der Nebenklägerin (BGHSt 47, 202; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 7) erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie kein bestimmtes Beweismittel benennt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2005 - 2 Ws 137/05

    Zulässigkeit der Nebenklage bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Vielmehr ist es so, dass die ( ausdrückliche ) Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO erst kurz zuvor im Nachgang zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 268/01 - , BGHSt 47, 202f, durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 1354) in § 395 StPO eingefügt worden war.
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