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   BGH, 12.03.2002 - StB 5/02   

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https://dejure.org/2002,3753
BGH, 12.03.2002 - StB 5/02 (https://dejure.org/2002,3753)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2002 - StB 5/02 (https://dejure.org/2002,3753)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2002 - StB 5/02 (https://dejure.org/2002,3753)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 304 Abs. 5 StPO
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Ermittlungsrichters (Ergänzung eines Haftbefehls um einen weiteren Haftgrund); Ausnahmevorschrift; Analogie

  • lexetius.com

    StPO § 304 Abs. 5

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 249
  • NJW 2003, 1132
  • StV 2002, 553
  • StV 2003, 513
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.1986 - 1 StE 4/85
    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - StB 5/02
    Gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne dass dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme des weiteren Haftgrunds wendet, unzulässig (Ergänzung von BGHSt 34, 34).

    Dies hat der Senat für den Fall einer Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, mit der sich der Beschwerdeführer lediglich gegen einen von mehreren angenommenen Haftgründen wendet, entschieden (BGHSt 34, 34, 36).

    Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer gegen einen von mehreren in einem Haftbefehl angenommenen Haftgründen oder gegen einen gesonderten Beschluß, in dem ein Haftgrund nachgeschoben worden ist, wendet (noch offengelassen in BGHSt 34, 34, 35; aA OLG Nürnberg MDR 1964, 943).

  • BGH, 11.05.1979 - StB 26/79
    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - StB 5/02
    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264; Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01).

  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - StB 5/02
    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264; Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01).

  • BGH, 09.10.1997 - StB 9/97

    Unzulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung der Anordnung der Erzwingungshaft

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - StB 5/02
    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264; Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01).

  • BGH, 20.03.1991 - StB 3/91

    Keine Haft-Beschwerde zur Erweiterung des Tatvorwurfs

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - StB 5/02
    Er hat auch in dem parallel gelagerten Fall der Erweiterung des Tatvorwurfs die Beschwerde für unzulässig erachtet (BGHSt 37, 347).
  • BGH, 09.11.2001 - StB 16/01

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (Beschwerde gegen Beschlüsse und

    Auszug aus BGH, 12.03.2002 - StB 5/02
    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264; Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01).
  • OLG Braunschweig, 20.03.2013 - Ws 49/13

    Organtransplantation; Transplantationsbehandlung; Transplantationsgesetz; TPG;

    Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO ausdrücklich entschieden (vgl. BGHSt 34, 34; BGHSt 37, 347; BGHSt 47, 249), was auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann und muss, weil der Begriff der "Verhaftung" in beiden Vorschriften in gleicher Weise Verwendung findet und mit ihm jeweils derselbe Zweck - Beschränkung des Beschwerderechts - verfolgt wird (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., Rdnr. 13 zu § 304; SK-StPO/Frisch, Rdnr. 61 zu § 304).
  • BGH, 26.02.2015 - StB 2/15

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    Die Ausnahmeregelung in § 304 Abs. 5 StPO, die die Beschwerde unter anderem gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist - ebenso wie diejenigen in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. März 1986 - StB 2/86 und StB 3/86, BGHSt 34, 34, 35; vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 348, jeweils mwN) - eng auszulegen; eine Entscheidung, die im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO "die Verhaftung" betrifft, liegt deshalb nur vor, wenn von ihr der Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls abhängen (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 250).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der bestehende Haftbefehl nur um einen weiteren Haftgrund erweitert (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, aaO), nur wegen eines von mehreren Haftgründen angefochten (BGH, Beschluss vom 19. März 1986 - StB 2/86 und StB 3/86, BGHSt 34, 34, 36) oder wenn die Erweiterung des Tatvorwurfs gegenüber demjenigen in dem bestehenden, die Untersuchungshaft nach wie vor tragenden Haftbefehl erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 349).

    Aus diesen Grundsätzen, an denen trotz der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 35; Baumann in Festschrift Pfeiffer, 1988, S. 255, 258 ff.) festzuhalten ist (BGH, Beschluss vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 251), folgt im Umkehrschluss für Fälle wie den vorliegenden, dass die Entscheidung, die die Verhaftung betrifft, diejenige ist, aus der sich der dringende Tatverdacht für eine Straftat ergibt, die den Erlass bzw. die Vollziehung des Haftbefehls rechtfertigt.

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2008 - 27 U 2/08

    Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Unterlassungsklage

    Entgegen der Darstellung der Antragstellerin im Termin vom 08. Oktober 2008 ergibt sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2002 (1 BvL 28 - 30/95) nichts anderes; diese Entscheidung befasst sich zum einen nicht mit dem Begriff des Leistungserbringers im Sinne des - aus zeitlichen Gründen bereits nicht einschlägigen - § 69 SGB V; zum anderen bezeichnet auch das BVerfG die Pharmaunternehmen teilweise als Leistungserbringer (z.B. in Rdnr. 4 im Entscheidungsabdruck insoweit in NJW 2003, 1132 nicht abgedruckt).
  • BGH, 21.06.2023 - StB 38/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Diese enge Auslegung gilt ebenso in der Konstellation, dass mit der Beschwerde lediglich die Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls dem Tatvorwurf nach erstrebt und nicht Bestand oder Vollzug der Haftanordnung als solche in Frage gestellt wird (s. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1991 - StB 3/91, BGHSt 37, 347, 349; vom 12. März 2002 - StB 5/02, BGHSt 47, 249, 250 f.; vom 26. Februar 2015 - StB 2/15, juris Rn. 26).
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