Rechtsprechung
   BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 56 StGB; § 69 StGB; § 69a StGB; § 318 Satz 1 StPO; § 121 GVG
    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung; Teilbarkeit; Doppelrelevante Feststellungen; Widerspruchsfreiheit; Unlösbarer Zusammenhang; Vorlage (Ausdehnung der Frage); Entscheidungserheblichkeit; Fahrerlaubnisentziehung; Beurteilungszeitpunkt; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 47, 32
  • NJW 2001, 3134
  • NZV 2001, 434
  • VersR 2001, 1438
  • JR 2002, 113



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09  

    Kriminelle Vereinigung (Gemeinschaftswille; Mitgliedschaft; Gründung;

    Die hierin liegende Beschränkung der Revision ist wirksam; denn ein Rechtsmittel kann auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach deren innerem Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbstständig geprüft und beurteilt werden können, ohne dass eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich ist (st. Rspr.; s. BGHSt 47, 32, 35 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06  
    aa) Unstreitig ist zwar, dass eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter den gleichen Voraussetzungen wie jede wirksame Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich - und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 32, 35) sogar regelmäßig - möglich ist.

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn bestimmte Feststellungen - etwa zu Vorstrafen - doppelrelevant sind und sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen diese Feststellungen wendet oder wenn die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung »eng verzahnt« ist und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (BGHSt 47, 32, 38; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 318 Rn. 20a).

    Vorliegend bestand aber - bezogen auf den Zeitpunkt des Beratungsergebnisses bei Erlass des Berufungsurteils (vgl. BGHSt 47, 32, 38) - eine Wechselwirkung zwischen der Aussetzungsfrage und der (isolierten) Sperrfristanordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB schon deshalb, weil trotz des Vorliegens einer Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anlass dazu bestanden hätte, die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten genauer zu erörtern.

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09  

    Versuchter Betrug (Manipulationen der Umsatz- und Ertragszahlen am Neuen Markt;

    Eine wirksame Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Gesamtentscheidung auch dann frei von inneren Widersprüchen bleibt, wenn die eingelegte Revision Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 100, 101; 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; 47, 32, 35; jew. mwN; BGH NStZ-RR 1999, 359).
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  • OLG Bamberg, 24.01.2012 - 3 Ss 126/11  

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der

    Die Beschränkung der Revision allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht möglich, wenn die für die Aussetzung maßgeblichen Gesichtspunkte so eng mit den (allgemeinen) Strafzumessungserwägungen verknüpft sind, dass das Rechtsmittel notwendig den ganzen Strafausspruch erfasst (Anschluss u.a. an BGHSt 47, 32/35).

    Insbesondere ist die Beschränkung auf die Bewährungsfrage dann nicht wirksam, wenn die vom Tatrichter vorgenommene Strafzumessung nicht einmal in Umrissen erkennen lässt, ob die verhängte Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion für die abgeurteilte Tat ist oder wenn die Feststellungen zur Straftat selbst, etwa zur inneren Tatseite, lückenhaft sind oder überhaupt fehlen (BGHSt 47, 32/35 = NJW 2001, 3134 f.; OLG Braunschweig NStZ-RR 2005, 139 f.; BayObLG NStZ-RR 2004, 336 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 18 ff.; Senatsurteil vom 28.03.2006 - 3 Ss 14/06; OLG Nürnberg StraFo 2007, 339 f.; KG, Urteil vom 01.09.2008 - 1 Ss 207/08 [bei juris]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 Ss 6/09 sowie Urteil vom 16.09.2009 - 1 Ss 63/09 [jeweils bei juris]; ferner Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig StGB 27. Aufl. § 56 Rn. 53; BeckOK- von Heintschel-Heinegg StGB [Stand: 01.12.2011] § 56 Rn. 44; Fischer StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 27 sowie Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 20a, jeweils m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn die Gefahr besteht, dass das nach einem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamturteil nicht mehr frei von inneren Widersprüchen bleiben würde, weil der Entscheidung über Strafart und Strafhöhe andere Feststellungen zugrunde gelegt wären als derjenigen über die Strafaussetzung zur Bewährung (Bay-ObLG, Urteil vom 15.07.2004 - 5St RR 182/04 [bei juris] = NStZ-RR 2004, 336 ff.; vgl. ferner neben BGHSt 47, 32/35 auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 260/261).

  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 125/03  

    Strafaussetzung zur Bewährung (Prognosezeitpunkt bei nachträglicher

    Das in zulässiger Weise (vgl. ua BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624; vgl. auch BGHSt 47, 32 ff.) auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
  • OLG Köln, 09.03.2004 - Ss 78/04  

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf Strafaussetzung bei unzureichender

    Zwar ist auch innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs eine Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich möglich (BGHSt 47, 32 (35) = NJW 2001, 3134 = NZV 2001, 434 = DAR 2001, 463 (464) = VRS 101, 107 (109) = VM 2002, 18 (Nr. 16); BayObLG NStZ-RR 2003, 117 (118); OLG Düsseldorf VRS 99, 117 = NStZ-RR 2000, 307; OLG Hamm DAR 2002, 227 (228) = VRS 102, 206 (208) = NZV 2002, 383 (384)).

    Weil die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung durch das Rechtsmittel- (hier: Berufungs-) Gericht nach h. M. endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 27, 70, 72; BGHSt 47, 32 (38) = NJW 2001, 3134 (3135)= NZV 2001, 434 (435) = DAR 2001, 463 (464) = VRS 101, 107 (110) = VM 2002, 18 (Nr. 16) m.w. Nachw.; OLG Köln 3. StrS NStZ 1984, 379 = VRS 66, 457; SenE v. 20.09.1988 - Ss 474/88 = VRS 76, 125 = NStZ 1989, 24 (25); SenE v. 14.05.2002 - Ss 108/02 - Meyer/Goßner, a.a.O. § 318 Rdnr. 8), kann es sein, dass sich der Mangel der Strafzumessungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils dann nicht auswirkt, wenn das Berufungsgericht zu den Vorstrafen im Rahmen der Prüfung der Bewährungsaussetzung neue, eigene und nicht lediglich im geringen Umfang ergänzende Feststellungen getroffen hat, die, obwohl auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bezogen, erkennen lassen, dass sich die Unvollständigkeit der amtsgerichtlichen Urteilsgründe bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04  

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Sie ist aber nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Beschränkung von Rechtsmitteln gelten, nur dann wirksam, wenn dieser Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 29, 359, 364; 47, 32, 35).
  • BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04  

    Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften

    Das Rechtsmittelgericht darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Kontrolle von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32/38).

    Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist jedoch nicht möglich, wenn die Gefahr besteht, dass das nach einem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamturteil nicht mehr frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (st. Rspr., BGHSt 47, 32/35 m.w.N.), weil der Entscheidung über Strafart und Strafhöhe - wie hier zu den Vorstrafen - andere Feststellungen zugrunde gelegt wären als derjenigen über die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. zur "Rechtskraft" der Feststellungen zu Vorstrafen bei einem bloßen Angriff gegen die Entscheidung zur Bewährung auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 260/261).

  • KG, 13.12.2006 - 1 Ss 305/06  

    Strafaussetzung zur Bewährung: Begründungsanforderungen bei erneuter Gewährung

    Die Beschränkung der Revision auf die Aussetzungsentscheidung ist jedoch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen und Erwägungen zum Strafmaß so unzulänglich sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden (vgl. OLG Köln NStZ 1989, 90, 91; VRS 61, 365, 367; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106, 107; Senat, Urteil vom 12. Mai 2004 - (5) 1 Ss 25/04 (16/04) -), die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft (vgl. OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106, 110; OLG Köln VRS 61, 365, 367; Senat, a.a.O.), der Anfechtende sich gegen die Feststellung oder Nichtfeststellung einer doppelrelevanten Tatsache wendet (vgl. BGHSt 29, 359, 366, 368; BGH NJW 2001, 3134; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 309; Senat, Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) - und Beschluß vom 26. Juni 1996 - (5) 1 Ss 21/96 (21/96) -) oder eine unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (vgl. BGH NStZ 2001, 311; OLG Frankfurt am Main VRS 59, 106, 109; OLG Köln VRS 61, 365, 367; Senat, Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) -).

    Es muß stets gewährleistet sein, daß das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 29, 359, 365; BGH NJW 2001, 3134; NStZ-RR 1999, 359; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 309, 310; Senat, a.a.O.; Ruß in KK § 318 StPO Rdn. 8).

  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 Ss 49/02  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beschränkung der Berufung bei

    Ob Feststellungen zur Wirkstoff menge notwendig oder ausnahmsweise verzichtbar sind, welche Bedeutung im Fall ihrer Erforderlichkeit ihrem Fehlen für den Schuld- und/oder Strafausspruch beizumessen ist und ob je nach dem Ergebnis von Vorstehendem die Beschränkung nach dem oben angeführten Grundsatz sowie den sonstigen eingangs aufgezeigten Kriterien als wirksam zu beurteilen ist, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu bewerten, Letzteres vom Revisionsgericht endgültig erst aus der Sicht des Beratungsergebnisses bei Erlass des Berufungsurteils (BGHR StPO § 318 Strafausspruch 3).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 720/04  

    Grenzen der Auslegung von Straftatbeständen durch die Gerichte

  • OLG Jena, 27.11.2009 - 1 Ss 314/09  

    Berechnung der Drei-Jahres-Frist des § 69a Abs. 3 StGB; Isolierte

  • BGH, 28.06.2001 - 1 StR 229/01  

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • OLG Hamburg, 09.02.2005 - 10/05  

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur

  • OLG Köln, 25.05.2007 - 83 Ss 58/07  
  • OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 1 Ss 252/09  

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Bedeutung der Drogenabhängigkeit bei

  • OLG Dresden, 10.02.2012 - 2 Ss 9/12  

    Rechtsmittel; Berufungsbeschränkung; Bewährung

  • OLG Brandenburg, 16.03.2009 - 1 Ss 6/09  

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer zulässigen Berufungsbeschränkung;

  • OLG Hamburg, 12.06.2002 - II - 19/02  
  • OLG Hamm, 09.09.2004 - 3 Ss 254/04  

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; erforderlicher Umfang der Feststellungen

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 172/04  

    Strafgerichtliche Ablehnung der Aussetzung der Verhängung eines Berufsverbots zur

  • KG, 27.06.2001 - 1 Ss 13/99  
  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II 72/04  

    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II - 72/04  
  • OLG Hamburg, 09.02.2005 - II - 10/05  
  • BayObLG, 04.12.2001 - 1St RR 169/01  

    Straßenverkehrsstrafrecht: Fahrunsicherheit nach Drogenkonsum, Amfetamin,

  • OLG Köln, 09.06.2006 - 82 Ss 48/06  
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