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   BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02   

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https://dejure.org/2002,258
BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02 (https://dejure.org/2002,258)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2002 - 1 StR 115/02 (https://dejure.org/2002,258)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 (https://dejure.org/2002,258)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73a Satz 1 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB.
    Verfall als Präventionsmaßnahme eigener Art; Bruttoprinzip; Strafe; Verfall bei Drittbegünstigten; verfallener Wertersatz; unbillige Härte

  • lexetius.com

    StGB § 73

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zur Anwendung des Bruttoprinzips bei der Verfallsanordnung auch gegenüber Drittbegünstigten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfall - Bruttoprinzip - Maßnahme - Strafe - Abschöpfung - Nettogewinn - Drittbegünstigter - Anordnung - Umfang

  • Judicialis

    StGB § 73

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verfallsprinzip - Abschöpfung über dem Nettogewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73
    Verfall als Maßnahme eigener Art (keine Strafe); Verfall gegen Drittbegünstigten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verurteilung von Angestellten einer GmbH wegen Verstoßes gegen Embargo: Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe des Verkaufserlöses ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Staat darf Bruttoerlös bei Wirtschaftsstraftaten abschöpfen // Einziehung von Investition in Straftat

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 369
  • NJW 2002, 3339
  • NStZ 2003, 37
  • StV 2002, 601
  • DB 2003, 334
  • JR 2003, 335
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02
    Bruttoprinzip bedeutet, daß nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, für verfallen zu erklären ist (BGH NStZ 1995, 491).

    Zwar wird das Bruttoprinzip zumeist bei Betäubungsmitteldelikten zur Anwendung kommen (vgl. BGH NStZ 1994, 123; NStZ 1995, 491; NStZ 1995, 495; NStZ 2000, 480; NStZ 2001, 312; NStZ-RR 2000, 57; BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00 und vom 25. Juli 2001 - 5 StR 300/01).

    bb) Die Einführung des Bruttoprinzips hat an der Rechtsnatur des Verfalls als eine Maßnahme eigener Art nichts geändert; jedenfalls wird er auch dadurch nicht zu einer Strafe oder strafähnlichen Maßnahme (BGH NStZ 1995, 491; NJW 1998, 1723, 1728; NStZ 2001, 312 m.w.N.; ebenso Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 7 ff.; a.A. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 73 Rdn. 19; Lackner in Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 4b).

    Das gilt auch, soweit dieser nach dem Bruttoprinzip über den Vermögensvorteil hinaus angeordnet wird (BGH NStZ 1995, 491).

  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 135/99

    Verfall; Schätzung beim Verfall

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02
    Bei der Berechnung des - wie hier - durch einen Kauf Erlangten ist vom gesamten Verkaufserlös ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen Aufwendungen auszugehen (BGH NStZ 1994, 123; NStZ 2000, 480; NStZ-RR 2000, 57; wistra 2001, 389; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 2000 - 1 StR 547/00; BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01).

    Zwar wird das Bruttoprinzip zumeist bei Betäubungsmitteldelikten zur Anwendung kommen (vgl. BGH NStZ 1994, 123; NStZ 1995, 491; NStZ 1995, 495; NStZ 2000, 480; NStZ 2001, 312; NStZ-RR 2000, 57; BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00 und vom 25. Juli 2001 - 5 StR 300/01).

    Nicht abzugsfähig sind damit auch Transportkosten oder der Kurierlohn (BGH NStZ-RR 2000, 57) und selbstverständlich auch die "Anschaffungskosten" für eine Schußwaffe.

    Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Umgestaltung des Verfallsrechts durch die Einführung des Bruttoprinzips in § 73 StGB mit der den Umfang des Verfalls begrenzenden Funktion des § 73c StGB (BGH NStZ 2001, 312; vgl. auch BGH NStZ-RR 2000, 57 und den hierzu ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes - Kammer - vom 3. September 1999 - 2 BvR 1637/99).

  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 479/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02
    Zwar wird das Bruttoprinzip zumeist bei Betäubungsmitteldelikten zur Anwendung kommen (vgl. BGH NStZ 1994, 123; NStZ 1995, 491; NStZ 1995, 495; NStZ 2000, 480; NStZ 2001, 312; NStZ-RR 2000, 57; BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00 und vom 25. Juli 2001 - 5 StR 300/01).

    Insbesondere hier besteht kein rechtlich schützenswertes Vertrauen, aus dem verbotenen Geschäft erlangte Vermögensbestandteile behalten zu dürfen, die der Erlös strafbarer Geschäfte sind (BGH NStZ 2001, 312).

    Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Umgestaltung des Verfallsrechts durch die Einführung des Bruttoprinzips in § 73 StGB mit der den Umfang des Verfalls begrenzenden Funktion des § 73c StGB (BGH NStZ 2001, 312; vgl. auch BGH NStZ-RR 2000, 57 und den hierzu ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes - Kammer - vom 3. September 1999 - 2 BvR 1637/99).

    bb) Die Einführung des Bruttoprinzips hat an der Rechtsnatur des Verfalls als eine Maßnahme eigener Art nichts geändert; jedenfalls wird er auch dadurch nicht zu einer Strafe oder strafähnlichen Maßnahme (BGH NStZ 1995, 491; NJW 1998, 1723, 1728; NStZ 2001, 312 m.w.N.; ebenso Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 7 ff.; a.A. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 73 Rdn. 19; Lackner in Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 4b).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Entgegen der Rechtsauffassung der Revision schließt § 30 Abs. 5 OWiG die strafrechtlichen Einziehungsvorschriften bei juristischen Personen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 15 mwN; Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 Rn. 21 und BT-Drucks. 18/9525, S. 66).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne des § 14 StGB handelt ("im engeren Sinn"), sondern sogar auch dann, wenn der Täter oder Teilnehmer Teil der (betrieblichen) Organisation der juristischen Person war und sich ein Bereicherungszusammenhang aus dem Zurechnungsverhältnis ("im weiteren Sinn") ergibt, ohne dass es auf eine Unmittelbarkeit des Dritterwerbs durch die Tathandlung sowie auf die Bösgläubigkeit des Dritten ankommt (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f. und vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 Rn. 25 ff.).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Die normbestätigende Zielsetzung des erweiterten Verfalls charakterisierte diesen daher nicht zwingend als pönale Maßnahme (vgl. BVerfGE 110, 1 unter Verweis auf BGHSt 47, 369 ).
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    Dies war für den Verfall nach altem Recht, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.; BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369).
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