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   BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02   

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https://dejure.org/2003,1881
BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02 (https://dejure.org/2003,1881)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02 (https://dejure.org/2003,1881)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02 (https://dejure.org/2003,1881)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; § 142 Abs. 1 StPO; § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 140 StPO; § 146 StPO; § 146a StPO; § 45 StPO
    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger bei konkreter Gefahr einer Interessenkollision in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung (wichtiger Grund); effektive Verteidigung (faires Verfahren; Abwägung zwischen ...

  • lexetius.com

    StPO § 142 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung einer effektiven Verteidigung im Strafverfahren - Sukzessive Mehrfachverteidigung - Gefahr einer Interessenkollision durch die Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter - Konflikt eines Rechtsanwalts in Bezug auf die Interessen eines anderen ...

  • Judicialis

    StPO § 142 Abs. 1

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtsfehlerhafte Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1
    Bestellung eines Pflichtverteidigers bei möglicher Interessenkollision infolge sukzessiver Mehrfachverteidigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 170
  • NJW 2003, 1331
  • NStZ 2003, 378
  • StV 2003, 210
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    b) Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Pflichtverteidiger in Betracht gezogenen Rechtsanwalts kann, sofern deshalb eine mindere Effektivität seines Verteidigungseinsatzes zu befürchten ist, seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 1998, 46; BGH NStZ 1992, 292; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415).

    d) Zu beachten ist dabei, daß der Rechtsanwalt grundsätzlich allein für die Wahrung seiner Berufspflichten verantwortlich ist (vgl. BGH NStZ 1992, 292; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 352; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415), hier speziell bezogen auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO).

  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 483/91

    Revisibilität der Verteidigerbestellung - Fürsorgepflicht des Vorsitzenden

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    b) Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Pflichtverteidiger in Betracht gezogenen Rechtsanwalts kann, sofern deshalb eine mindere Effektivität seines Verteidigungseinsatzes zu befürchten ist, seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 1998, 46; BGH NStZ 1992, 292; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415).

    d) Zu beachten ist dabei, daß der Rechtsanwalt grundsätzlich allein für die Wahrung seiner Berufspflichten verantwortlich ist (vgl. BGH NStZ 1992, 292; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 352; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415), hier speziell bezogen auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO).

  • BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99

    Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung, wenn Verteidiger nicht genügend zeit

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist nicht geltend gemacht (vgl. dagegen auch BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 1 und 5).
  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 168/96

    einsamer Parkplatz - §§ 211, 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, 'Gesamtumstände', in

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    Auch erweist sich die auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhende Auffassung des Schwurgerichts als rechtsfehlerfrei, die Angeklagten hätten hinsichtlich des zutreffend angenommenen Mordmerkmals der Heimtücke den jeweils erforderlichen Beteiligtenvorsatz gehabt (vgl. BGHR StGB § 26 Vorsatz 2).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 StR 120/98

    Auswahl und Bestellung eines Verteidigers durch ein Gericht - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    Dies gab Anlaß zu der Regelung in § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO, wonach ein Wunsch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen bestimmten Rechtsanwalt durch Nachfrage zu fördern und diesem weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHSt 43, 153, 154 f.; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 7, 8; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 142 Rdn. 9 m. w. N.).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    Dies gab Anlaß zu der Regelung in § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO, wonach ein Wunsch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen bestimmten Rechtsanwalt durch Nachfrage zu fördern und diesem weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHSt 43, 153, 154 f.; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 7, 8; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 142 Rdn. 9 m. w. N.).
  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86

    Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    Kollidiert der Wunsch eines Beschuldigten, von einem bestimmten Rechtsanwalt verteidigt zu werden, mit einem möglichen Konflikt dieses Rechtsanwalts in Bezug auf die Interessen eines anderen - auch früheren - Mandanten (vgl. - zur Unmaßgeblichkeit des Fortbestehens des anderen Mandats für die Frage rechtlich relevanter Interessenkonflikte wegen fortwirkender Berufspflichten - nur BGHSt 34, 190, 191; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 356 Rdn. 10, 17; Eylmann in Henssler/Prütting, BRAO 1996 § 43a Rdn. 41, 126 ff.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 43a Rdn. 20, 55 ff.), sind folgende Grundsätze zu beachten.
  • BGH, 15.01.1998 - 1 StR 734/97

    Voraussetzungen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    Dies ist aus der Gleichwertigkeit von Wahl- und Pflichtverteidigung zu folgern, da der entsprechende Sachverhalt eine Zurückweisung des Verteidigers nach § 146a StPO nicht rechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 6).
  • BGH, 19.05.1988 - 2 StR 22/88

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist nicht geltend gemacht (vgl. dagegen auch BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 1 und 5).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

    Auszug aus BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02
    Dies gab Anlaß zu der Regelung in § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO, wonach ein Wunsch des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen bestimmten Rechtsanwalt durch Nachfrage zu fördern und diesem weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHSt 43, 153, 154 f.; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 7, 8; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 142 Rdn. 9 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.1991 - 4 Ws 51/91
  • BVerfG, 14.10.1997 - 2 BvQ 32/97

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15

    Recht auf einen konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires

    Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014- 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 270/15; krit. Müller/Leitner in Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 39 Rn. 119; von Stetten ebenda § 16 Rn. 46).

    Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 175).

    Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich selbst für die Wahrung seiner beruflichen Pflichten verantwortlich ist (vgl. BGH aaO, BGHSt 48, 170, 174).

    (3) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung wegen eines konkreten Interessenkonflikts als Verfahrensfehler beanstandet wurde, handelte es sich um Fälle, in denen der Angeklagte ausschließlich durch diesen Rechtsanwalt verteidigt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 171 ff.; Beschluss vom 15. November 2005 - 3 StR 327/05, NStZ 2006, 404; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Diese hat die Angeklagte selbst ausgewählt, so dass ihr durch § 142 Abs. 5 StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistetes Bezeichnungs- beziehungsweise Wahlrecht (vgl. EGMR, Urteile vom 20. Januar 2005 - 63378/00, Rn. 66; vom 14. Januar 2003 - 26891/95, Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 172 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 24 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed., § 142 Rn. 28; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 142 Rn. 39; BT-Drucks. 19/13829 S. 42 f.) nicht tangiert ist.
  • BGH, 26.02.2020 - StB 4/20

    Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers (endgültig zerstörtes

    Unabhängig davon kann ein konkret manifestierter Interessenkonflikt einen Grund dafür bieten, die bestehende Bestellung aufzuheben, wenn ansonsten die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (s. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 11 Rn. 33 mwN; Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173).

    Mit Blick auf die Ausgestaltung des Verbots der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO hat der Gesetzgeber in der sukzessiven Verteidigung von mehreren derselben Tat beschuldigten Personen keine die Verteidigung im Allgemeinen hindernde Interessenkollision gesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173 f.; BT-Drucks. 10/1313 S. 22).

    Besondere Umstände, nach denen sich konkret anderes ergibt (so etwa für das im Wesentlichen einzige Beweismittel, das für die Überführung des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung ist, BGH, Beschlüsse vom 15. November 2005 - 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10; vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 176), sind nicht gegeben.

  • OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

    Bei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist - unabhängig vom Fall des § 143 StGB - ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59).

    Hinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen der Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: Danach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines bestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641).

    Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170), wobei auch das Ziel der Verfahrenssicherung durch die Verteidigerbestellung berücksichtigt werden kann (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 19; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 20, NStZ 2017, 59), d.h. es kann insbesondere die Ablehnung einer gewünschten Verteidigerbestellung vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Interessenkollision aktuell noch nicht übermäßig groß erscheint, indes unbedingt vermieden werden soll, dass sie später doch virulent wird und dann gegebenenfalls zum Abbruch einer Hauptverhandlung zur Unzeit nötigen könnte.

    Zur Feststellung dieses Interessenkonflikts wird der zu bestellende Rechtsanwalt selbst sowie gegebenenfalls auch der Beschuldigte zu hören sein, womit auch dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben wird, selbst für die Wahrung seiner Berufspflichten einzutreten (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 16, BGHSt 48, 170).

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

    Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ist - unabhängig vom Fall des § 143 StPO - ein Grund, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 53, 54/99, StV 1999, 199, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 2 Ws 156/04, StV 2004, 641 f.; KK/Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 142 Rn. 7).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 356 StGB kommt es für die Frage eines Interessenkonflikts nicht auf die Mandatsbeendigung an (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190, 191; Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 172).

  • BGH, 01.12.2015 - 4 StR 270/15

    Fehlerhafte Bestellung zum Pflichtverteidiger (Interessenkonflikt); gefährliche

    c) Es trifft zwar zu, dass ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ein Grund ist, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1), zumindest ist der Angeklagte zu einem möglichen Interessenkonflikt anzuhören (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2005 - 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10).
  • BGH, 22.02.2022 - StB 2/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

    b) Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt, der eine mindere Effektivität des Einsatzes des Verteidigers befürchten lässt (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 3; vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173), ist nicht gegeben.
  • BGH, 15.11.2005 - 3 StR 327/05

    Bestellung als Pflichtverteidiger (Recht auf effektive Verteidigung; wichtiger

    Bei diesem Sachverhalt durfte die Vorsitzende der Strafkammer, der diese Umstände bekannt waren, weil sie auch in der Verhandlung gegen die Zeugin E. den Vorsitz innehatte, Rechtsanwalt M. wegen der konkreten Gefahr einer Interessenkollision nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellen (vgl. BGHSt 48, 170).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2021 - 1 Ws 132/21

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender freier Termine für die

    Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger in der Situation einer Entpflichtung enger gezogen wird als bei einer Bestellung, war nach Gesamtwürdigung der vorliegenden Konstellation unter Beachtung des dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, juris, Rn. 19 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, juris, Rn. 18) eine Entpflichtung von Rechtsanwältin M. geboten.
  • OLG Oldenburg, 12.08.2020 - 1 Ws 327/20

    Mehrere Verteidiger aus einer Sozietät; Interessenkollision bei mehreren

    Die Beurteilung, ob Umstände vorliegen, die die Ablehnung eines Pflichtverteidigers wegen einer Interessenkollision begründen können, obliegt dem zuständigen Gerichtsvorsitzenden, welchem hierbei ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, der nicht der umfassenden Nachprüfung des Rechtsmittelgerichts unterliegt (vgl. BGH, Beschluss v. 15.01.2003 - 5 StR 251/02 m.w.N., juris).

    Zwar kann auch die bloße Absehbarkeit eines sich erst künftig einstellenden Interessenkonfliktes die Ablehnung einer Bestellung als Pflichtverteidiger rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss v. 15.01.2003, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 17.05.2011 - 2 Ws 97/11

    Pflichtverteidigung: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen nicht

  • OLG Köln, 28.12.2006 - 2 Ws 665/06

    Bestellung eines ortsansässigen Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

  • BayObLG, 23.09.2004 - 6St ObWs 3/04

    Auswahlermessen des Vorsitzenden bei Beiordnung des auswärtigen Wahlverteidigers

  • OLG Naumburg, 29.09.2016 - 1 Ws (s) 318/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel während des laufenden Verfahrens

  • BGH, 22.02.2022 - StB 3/22

    Ablehnung des Antrags auf Verteidigerwechsel (sofortige Beschwerde;

  • OLG Stuttgart, 13.01.2006 - 2 Ws 5/06

    Pflichtverteidigerbestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als

  • BGH, 30.03.2011 - 5 StR 68/11

    Pflichtverteidiger

  • LG Braunschweig, 16.07.2008 - 2 Qs 101/08
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