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   BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02   

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https://dejure.org/2003,431
BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02 (https://dejure.org/2003,431)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2003 - 1 StR 403/02 (https://dejure.org/2003,431)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 (https://dejure.org/2003,431)
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Tötung des Erpressers

§ 32 StGB, Notwehr gegen Erpresser: Einschränkung des Notwehrrechts?;

§ 211 StGB, Arglist

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 211 Abs. 2 StGB; § 32 StGB; § 253 StGB; § 261 StPO
    Heimtücke (Arglosigkeit des Erpressers; Mord); Notwehr gegen eine Erpressung (gegenwärtiger Angriff; Erforderlichkeit; Gebotenheit; Verhältnismäßigkeit; Absichtsprovokation; Tatbestand der Provokation; Beschränkung sozialethischer Einschränkungen auf Evidenzfälle; ...

  • lexetius.com

    StGB § 211 Abs. 2, § 32

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mordmerkmal der Heimtücke bei Tötung des Erpressers durch den Erpressten; Arglosigkeit des Erpressers gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpressten; Notwehrlage bei erpresserischem Angriff auf das Vermögen; Fortdauern des Angriffs trotz Vollendung des Delikts bei ...

  • Judicialis

    StGB § 211 Abs. 2; ; StGB § 32

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Notwehr: Gegenangriff des Erpressten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Notwehr gegen einen Erpresser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2 § 32
    Heimtücke des Erpressten gegenüber dem Erpresser; Notwehr gegen Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Raubkopien-Fall

    § 211 Abs. 2 StGB; § 32 StGB
    Tötung des Erpressers durch den Erpressten; Mord; Heimtücke; einschränkende Auslegung des Merkmals der Arglosigkeit; Notwehr des Erpressten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Tötungsdelikte; Strafrecht AT, Heimtückischer Mord in Notwehr?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 207
  • NJW 2003, 1955
  • NStZ 2003, 425
  • StV 2003, 557 (Ls.)
  • JR 2004, 295
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 205/90

    Straftaten gegen das Leben: Mordmerkmal Heimtücke

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Daß er einen tätlichen Angriff (hier: Gegenangriff) in Rechnung gestellt hat, kann sich allein schon aus seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten ergeben (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13; vgl. weiter BGHSt 20, 301, 302; 33, 363, 365; BGH NJW 1980, 792; StV 1985, 235).

    Der Erpresser ist deshalb unter den hier gegebenen Umständen regelmäßig nicht gänzlich arglos (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13).

    Diese gründet mit darin, daß der Gegenwehr hier ersichtlich nicht das Tückische in einem Maße innewohnt, welches den gesteigerten Unwert dieses Mordmerkmals kennzeichnet (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13).

    Dem steht nicht entgegen, daß er sich auch in der Gefährlichkeit eines möglicherweise zu erwartenden Gegenangriffs verschätzt haben mag, weil er bis zuletzt wohl die Bewaffnung des Angeklagten mit einem kleinen Messer nicht bemerkt hatte (ebenso BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13).

  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77

    Grenzen der Notwehr bei sozialethisch nicht zu missbilligenden Vorverhalten des

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Er war zwar vollendet, aber noch nicht beendet; denn die Beute war noch nicht gesichert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 985; siehe weiter BGHSt 27, 336, 339; BGH NJW 1979, 2053; RGSt 55, 82, 84; Lenckner/Perron in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 13, 15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4).

    a) Eine Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten im Blick auf eine etwaige Provokation M. s durch vorwerfbares Vorverhalten würde voraussetzen, daß dieses Vorverhalten rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch zu mißbilligen wäre; zudem müßte zwischen ihm und dem rechtswidrigen Angriff des M. ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. zu diesen Erfordernissen: BGHSt 27, 336, 338; 42, 97, 101; siehe auch BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40, 41; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, aaO § 32 Rdn. 54, 59; Tröndle/ Fischer aaO § 32 Rdn. 24).

    Sie wäre mithin durch seine anderweitigen Straftaten nicht in einer Weise bemakelt, daß sie deshalb nicht mehr uneingeschränkt als Mittel auch der Rechtsbewährung gegenüber dem erpresserischen Angriff M. s auf sein Vermögen hätte angesehen werden können (vgl. BGHSt 27, 336, 338; BGH NStZ 1989, 474; BGH, Urt. vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74; BGH, Beschl. vom 15. April 1980 - 1 StR 130/80; Lenckner/Perron in Schönke/ Schröder, aaO § 32 Rdn. 59).

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96

    PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz; § 255 StGB: Dauergefahr;

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Der Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen eine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Täters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne des Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von diesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtückisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist.

    Ob daraus eine Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB folgte, die zum Vorfallszeitpunkt noch "gegenwärtig" war, bedürfte gegebenenfalls der tatrichterlichen Würdigung (vgl. zu deren Fortwirken in Erpressungsfällen BGH NStZ-RR 1998, 135; BGHR StGB § 255 Drohung 9).

  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99

    Festnahmerecht nach § 127 StPO

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Auch insoweit kommt es auf die konkrete Lage an, in subjektiver Hinsicht zudem darauf, welche Vorstellungen der Angeklagte gegebenenfalls zum Verteidigungserfolg seiner Gegenwehr hatte (vgl. BGHSt 45, 378, 384; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 27).

    Hätte der Angeklagte über die Eignung der Tötung M. s zur Abwendung des Geldverlustes geirrt, käme möglicherweise ein Erlaubnistatbestandsirrtum und damit fahrlässige Tötung in Betracht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHSt 45, 378, 384).

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 309/98

    Gerechtfertigte Tötung durch Notwehr; Entschädigung für eine zu Unrecht erlittene

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, daß er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258; BGH NStZ-RR 1999, 40, 41; NStZ 2001, 591, 592).

    a) Eine Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten im Blick auf eine etwaige Provokation M. s durch vorwerfbares Vorverhalten würde voraussetzen, daß dieses Vorverhalten rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch zu mißbilligen wäre; zudem müßte zwischen ihm und dem rechtswidrigen Angriff des M. ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. zu diesen Erfordernissen: BGHSt 27, 336, 338; 42, 97, 101; siehe auch BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40, 41; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, aaO § 32 Rdn. 54, 59; Tröndle/ Fischer aaO § 32 Rdn. 24).

  • BGH, 15.05.1979 - 1 StR 749/78

    Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Er war zwar vollendet, aber noch nicht beendet; denn die Beute war noch nicht gesichert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 985; siehe weiter BGHSt 27, 336, 339; BGH NJW 1979, 2053; RGSt 55, 82, 84; Lenckner/Perron in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 13, 15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 4).

    Ein Fall des Mißbrauchs des Notwehrrechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts stand hier nicht in Rede (sog. Bagatellfälle; vgl. BGH MDR bei Holtz 1979, 985; Tröndle/ Fischer aaO § 32 Rdn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 04.09.1997 - 1 StR 489/97

    Zeitliche Grenzen der Gegenwärtigkeit einer Gefahr

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Der Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen eine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Täters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne des Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von diesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtückisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist.

    Ob daraus eine Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB folgte, die zum Vorfallszeitpunkt noch "gegenwärtig" war, bedürfte gegebenenfalls der tatrichterlichen Würdigung (vgl. zu deren Fortwirken in Erpressungsfällen BGH NStZ-RR 1998, 135; BGHR StGB § 255 Drohung 9).

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 186/98

    Körperverletzung mit Todesfolge

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muß er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001, 591, jew. m.w.N.).

    Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was zur Abwehr des Angriffs erforderlich und geboten ist, sind die Verhältnisse im Augenblick des konkreten Angriffs, also zum Zeitpunkt der Verteidigung durch den Angegriffenen ("Auseinandersetzungslage"; vgl. BGH NJW 1989, 3027; StV 1999, 143, 144; Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 16b).

  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94

    Beweiswürdigung - Alibi - Mord - Mordmerkmal - Niedrige Beweggründe - Notstand -

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Der Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen eine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Täters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne des Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von diesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtückisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist.

    In solcher Lage würde weder das individuelle Schutzinteresse noch das Rechtsbewährungsinteresse, die das Notwehrprinzip prägen, eine solche "Verteidigung" tragen (so im Ergebnis auch BGH NStZ 1995, 231).

  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Auszug aus BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muß er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001, 591, jew. m.w.N.).

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, daß er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 26, 256, 258; BGH NStZ-RR 1999, 40, 41; NStZ 2001, 591, 592).

  • RG, 20.09.1920 - I 384/20

    Obstdiebe - § 32 StGB, Notwehr, 'gegenwärtig', 'erforderlich', keine

  • BGH, 23.08.1991 - 2 StR 360/91

    Anforderungen an die Verneinung eines Verteidigungswillens - Voraussetzungen für

  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 703/82

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 702/74

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

  • BGH, 05.07.1978 - 2 StR 201/78

    Zubilligung eines eingeschränkten Rechts zur Notwehr - Herbeiführung einer

  • BGH, 16.12.1992 - 2 StR 440/92

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei Tatsachenfeststellung

  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

  • BGH, 02.10.1986 - 1 StR 238/86

    Heranziehung eines Sachverständigengutachtens bei Geltendmachung angeblicher

  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 741/88

    Fehlender Tötungsvorsatz bei (versuchtem) Totschlag; Tötungsvorsatz bei

  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

  • BGH, 20.07.1983 - 2 StR 43/83

    Rechtfertigung einer Tötung durch Notwehr - Der Rahmen der zur Abwehr

  • BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98

    Entschuldigender Notwehrexzess; Mildestes Verteidigungsmittel (Messereinsatz);

  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

  • BGH, 15.04.1980 - 1 StR 130/80
  • BGH, 19.11.1992 - 5 StR 464/92

    Einschränkung des Notwehrechts durch rechtlich gebotenes oder erlaubtes Verhalten

  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 87/89

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 13.08.1997 - 3 StR 189/97

    Abgrenzung Mord/Totschlag - Affektgetragene Spontantat - Verminderte

  • BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79

    Schlafzimmereindringling - §§ 34, 35 StGB, Dauergefahr

  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 427/79

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes - Abgrenzung des versuchten

  • BGH, 06.12.1965 - 4 StR 556/65

    Begriff der Heimtücke - Begriff der Arglosigkeit - Bedeutsamkeit von dem

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

  • BGH, 30.01.1990 - 1 StR 688/89

    Mord: Heimtücke - subjektive Voraussetzungen - Darlegung im Urteil

  • BGH, 19.03.1985 - 5 StR 872/84

    Anforderungen an die Annahme der Arglosigkeit des Opfers als Voraussetzung des

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 273/85

    Anforderungen an Mordmerkmal der Heimtücke - Voraussetzungen zum Ausschluss der

  • BGH, 03.06.2015 - 2 StR 473/14

    Notwehr (Gebotenheit der Notwehrhandlung: Einschränkung des Notwehrrechts bei

    Der Angeklagte wusste nicht nur bzw. hätte wissen können, dass er den Nebenkläger durch sein Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlassen konnte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1959; Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82, 83).
  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05

    Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines

    Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille das Recht zu wahren ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 5 StR 328/11, NStZ-RR 2012, 84, 86; Urteil vom 31. Januar 2007 - 1 StR 429/06, NStZ 2007, 325, 326; Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02; NJW 2003, 1955, 1957 f.; Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 67/00, NStZ 2000, 365, 366; Beschluss vom 23. August 1991 - 2 StR 360/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1; Beschluss vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117; Urteil vom 4. September 1979 - 5 StR 461/79, GA 1980, 67, 68; Urteil vom 1. Juli 1952 - 1 StR 119/52, BGHSt 3, 194, 198).

    Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Recht, noch die in ihrem Geltungsanspruch infrage gestellte Rechtsordnung gewahrt blieben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04, NStZ 2005, 31; Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1957; Urteil vom 24. Juli 1979 - 1 StR 249/79, NJW 1980, 2263; Urteil vom 21. Dezember 1977 - 2 StR 421/77, BGHSt 27, 313, 314; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 182; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 118; NK-StGB/ Kindhäuser, 4. Aufl., § 32 Rn. 94 mwN).

  • BGH, 18.11.2021 - 1 StR 397/21

    Heimtückemord (keine Heimlichkeit erforderlich; fehlende Arglosigkeit des

    Zwar war der Angeklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur einem latenten, sondern einem andauernden und damit gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seine freie Willensentschließung und sein Vermögen ausgesetzt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207 ff. Rn. 16 mwN), weil die von gewalttätigen Übergriffen begleiteten fortlaufenden Drohungen des Tatopfers zwecks Durchsetzung der von ihm erstrebten rechtsgrundlosen Zahlungen ununterbrochen fortwirkten und sich sogar zunehmend intensivierten; die Tötung des S. war indes zur Abwehr dieses fortdauernden und sich zunehmend steigernden Angriffs nicht erforderlich.

    Dieser Weg wäre nicht nur erfolgversprechend gewesen, sondern auch geboten und dem Angeklagten zumutbar (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2020 - 5 StR 219/20 Rn. 23 und vom 12. Februar 2002 - 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207 ff. Rn. 16).

    Zudem ermöglicht § 154c Abs. 2 StPO eine adäquate Auflösung des insoweit gegebenen Interessenkonfliktes (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2002 - 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207 ff. Rn. 16).

    (b) Begeht der Täter seine Tat als Opfer einer Erpressung in einer bestehenden Notwehrlage, kann dies - unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes - Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage heimtückischen Handelns haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2002 - 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207 ff. Rn. 9).

    (c) In derartigen Konstellationen wird zudem die Frage aufgeworfen, ob das Tatopfer überhaupt arglos sein kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 2002 - 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207 ff. Rn. 10).

  • BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17

    Notwehr (Erforderlichkeit: lebensbedrohlicher Einsatz eines Messers, Pflicht zur

    Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidriges oder sozialethisch eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 85; BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 39, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

    Allerdings ist das Notwehrrecht auch in Fällen eines rechtswidrigen oder sozialethisch zu missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkungen des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 32 ff., insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger aufgrund akuter Alkoholisierung oder aus sonstigen Gründen für sein Verhalten nicht voll verantwortlich gewesen sein könnte, sind weder festgestellt noch liegen sie nahe (zur Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber einem schuldlos handelnden Angreifer vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 38, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).

  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 118/10

    Fahrlässige Körperverletzung (Pflichtwidrigkeit; eigenverantwortliche

    Demgegenüber kann ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun nicht allein deshalb zu Einschränkungen der Notwehr führen, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (vgl. BGH NJW 2003, 1955, 1959).
  • BGH, 10.05.2007 - 4 StR 11/07

    Heimtückemord (Arglosigkeit: Schlaf, normative Einschränkungen

    Es hat dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Mordmerkmals "Heimtücke" einer normativen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle berechtigter Arglosigkeit zu folgen sei (vgl. BGHSt 48, 207, 211); denn die Brüder hätten, als sie sich schlafen legten - bzw. bezüglich des Geschädigten H. im Falle seines kurzen Erwachens und Weiterschlafens - nicht mit einem Angriff gegen Leib und Leben während des Schlafs rechnen müssen.

    Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (BGHSt 48, 207, 210).

    Falls die nunmehr entscheidende Schwurgerichtskammer dieselben Feststellungen trifft wie bisher, sie rechtsfehlerfrei feststellt, dass Thomasz H. arglos war, als er (wieder) einschlief, und der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tat ausnutzte, stünde die in BGHSt 48, 207 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Verurteilung wegen Heimtücke-Mordes nicht entgegen.

    Der Senat hat bereits Zweifel, ob er mit Blick auf möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105, 114 (GS) (Kritik an einer "normativen Restriktion" des Begriffs der Arglosigkeit); 33, 363, 364 f. (3. Strafsenat) (Arglosigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen müssen); BGH GA 1967, 244, 245 (4. Strafsenat) (Arglosigkeit auch, wenn das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen müssen)) der in BGHSt 48, 207, 209, 211 vom 1. Strafsenat geäußerten Rechtsauffassung folgen könnte, das Mordmerkmal der Heimtücke sei einer "normativ orientierten einschränkenden Auslegung zugänglich" mit der Folge, dass - für den dort entschiedenen Fall - der Annahme heimtückischen Handelns entgegensteht, dass der später Getötete mit Gegenwehr hätte rechnen müssen (kritisch auch BGH NStZ 2005, 688, 689 (2. Strafsenat)).

    Der Senat muss hierzu nicht abschließend Stellung nehmen; denn die in BGHSt 48, 207 für den Fall eines gegenwärtigen erpresserischen Angriffs durch den später Getöteten bejahte Einschränkung des Begriffs der Arglosigkeit ist auf eine Fallgestaltung wie hier nicht übertragbar (vgl. auch BGHSt 48, 207, 212).

  • OLG Nürnberg, 19.10.2010 - 2 Ws 227/10

    Keine Anklage gegen Polizeibeamte im Fall Tennessee Eisenberg

    Auf eine solche gefährlichere Art der Gefahrenabwehr mussten sich die Beschuldigten nicht einlassen (BGH, NStZ 96, 29; BGH, NStZ 2002, 140 ; BGH, NJW 2003, 1955, 1957; BGH, NStZ 2006, 152 ).

    Gerade diese Aktionsfähigkeit, ist ein gewichtiges Indiz gegen eine Schuldlosigkeit (vgl. BGH, NJW 2003, 1955, 1957).

    Eine absichtliche oder vorsätzliche Provokation der Notwehrlage sowie die Herbeiführung der Notwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise kann das Notwehrrecht einschränken (BGH, NJW 2003, 1955, 1958).

    Selbst ein unvernünftiges Verhalten schränkt Notwehr aber nicht ein (BGH, NJW 2003, 1955, 1959).

    Ein solches Verhalten stellt nämlich kein Verteidigungsverhalten gegen einen rechtswidrigen Angriff mehr dar (vgl. BGH NJW 2003, 1955 ).

  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05

    Körperverletzung mit Todesfolge; Einschränkung des Notwehrrechts

    Zwar habe ein Fall der so genannten "Absichtsprovokation" nicht vorgelegen, denn der Angeklagte habe nicht von vornherein beabsichtigt, eine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren "Deckmantel" seinerseits einen Angriff gegen K. zu führen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2267; NStZ 2001, 143; 2003, 425, 427 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt); BGH, Beschl. vom 7. September 1993 - 5 StR 438/93; zu den unterschiedlichen Begründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.; Erb in MüKo-StGB § 32 Rdn. 198 ff.; Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32 Rdn. 113 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23; jeweils m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 (insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt)).

  • OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10

    Notwehr: Dauer eines gegenwärtigen Angriffs; Vorliegen eines subjektiven

    Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 8).

    Hinzutretende andere Tatmotive schließen den Verteidigungswillen nicht aus; eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 24 mwN); dies gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (vgl. BGH NStZ 1996, 29, zit. n. Juris Rdnr. 12 mwN).

    Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20; BGH NStZ 2001, 591 mwN.).

    Auch findet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 23 mwN), so dass es zulässig ist, die bloße körperliche Unversehrtheit durch den Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels zu verteidigen.

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20 mwN, BGH NStZ 2001, 591 ).

  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs:

  • BGH, 01.02.2024 - 4 StR 287/23
  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 456/18

    Notwehr (Gebotenheit; Notwehrprovokation: Abgrenzung zwischen Absichtsprovokation

  • OLG Zweibrücken, 18.10.2018 - 1 OLG 2 Ss 42/18

    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Eingriffs in

  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 286/04

    Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe (Verdeckungsabsicht; Beurteilung bei

  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 166/19

    Notwehr (Erlaubnistatbestandsirrtum; keine Pflicht zu Hilfeersuchen gegenüber

  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 318/20

    Notwehr (Notwehrprovokation; Verteidigungswille: Verfolgung auch anderer Ziele;

  • BGH, 17.06.2020 - 4 StR 658/19

    Notwehr (Notwehrprovokation: Anforderungen); Überschreitung der Notwehr

  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 236/04

    Beweiswürdigung (Anforderungen an einen rechtskräftigen Freispruch;

  • BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21

    Notwehr (Erforderlichkeit: Verweis auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel

  • BGH, 10.11.2010 - 2 StR 483/10

    Notwehr (Voraussetzungen der Notwehrprovokation; Gebotenheit: sozialethische

  • BGH, 31.01.2007 - 1 StR 429/06

    Tötungsvorsatz; schwere Körperverletzung (Siechtum; Lähmung; Erörterungsmangel);

  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 491/04

    Heimtücke (Begriffe der Arglosigkeit und der Wehrlosigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

  • LG Stade, 04.08.2010 - 12 KLs 19/09

    Arztstrafrecht: Bestechlichkeit bei der Verordnung von Hilfs- und Arzneimitteln

  • LG Münster, 21.01.2019 - 1 KLs 22/18

    Flüchtlingshelfer mit sechs Messerstichen getötet - Freispruch für Angeklagten

  • LG Hamburg, 14.02.2020 - 621 Ks 8/19

    Rechtsfolgenlösung beim heimtückischen Mord

  • BGH, 10.11.2004 - 2 StR 248/04

    Mord (niedrige Beweggründe; Heimtücke; subjektiver Tatbestand;

  • LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19
  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073

    Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisung

  • BGH, 16.08.2006 - 2 StR 303/06

    Beistandsbestellung (Fortwirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des

  • BGH, 04.05.2011 - 5 StR 75/11

    Hells Angels; Bandidos; gefährliche Körperverletzung; Strafzumessung im engeren

  • OLG Zweibrücken, 14.06.2006 - 1 U 92/05

    Ausschluss von Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 StVG bei Notwehrhandlung

  • LG Essen, 17.04.2018 - 27 KLs 27/17
  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 268/04
  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks
  • LG Limburg, 23.07.2020 - 2 Ks 2 Js 56529/19
  • LG Limburg, 03.07.2020 - 2 Ks 3 Js 16571/19
  • BGH, 16.08.2006 - 2 StR 303/06
  • LG Limburg, 23.07.1920 - 2 Ks
  • VG Köln, 03.12.2008 - 6 K 2751/07

    Anfechtung einer im ersten Versuch geschriebenen Hausarbeit bei vorheriger

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