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   BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02, 2 AR 145/02   

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https://dejure.org/2002,2377
BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02, 2 AR 145/02 (https://dejure.org/2002,2377)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2002 - 2 ARs 265/02, 2 AR 145/02 (https://dejure.org/2002,2377)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2002 - 2 ARs 265/02, 2 AR 145/02 (https://dejure.org/2002,2377)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO; § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO; § 111 b Abs. 1 StPO; § 111 c Abs. 1 StPO; § 111 e Abs. 1 StPO; § 14 StPO; Art. 101 GG
    Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zeitpunkt der richterlichen Untersuchungshandlungen; Gleichzeitigkeit; konkret gestellter Antrag; gesetzlicher Richter)

  • lexetius.com

    StPO §§ 98 Abs. 2 Satz 4; 162 Abs. 1 Satz 1 und 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitskonzentration - Beschlagnahme - Zeitpunkt der Antragstellung - Gleichzeitige Beantragung von richterlichen Untersuchungshandlungen

  • Judicialis

    StPO § 98 Abs. 2 Satz 4; ; StPO § 162 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 162 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 98 Abs. 2 S. 4 § 162 Abs. 1 S. 1, 2
    Zuständigkeitskonzentration bei einem Ermittlungsrichter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 23
  • NJW 2002, 3787
  • NStZ 2003, 163
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.10.2001 - 2 ARs 296/01

    Zuständigkeit für die beantragte Durchsuchungsanordnung (Bestimmung durch den

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02
    In Rechtsprechung und Literatur ist aber streitig, ob die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO voraussetzt, daß Anträge für mindestens zwei solcher Anordnungen gleichzeitig gestellt werden (OLG Frankfurt, StV 1988, 241 f., das aber nach einem Hinweis von Dimde ZRP 2002, 153, 154 - Fn. 7 in einer nicht veröffentlichten Entscheidung diese Auffassung nicht mehr aufrechterhalten hat) oder ob es genügt, daß - wie im vorliegenden Fall - sukzessive und unabhängig voneinander erforderlich werdende richterliche Untersuchungshandlungen betroffen sind (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24 und 25; ders., NJW 1975, 81, 84/85; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 162 Rdn. 9; Achenbach in AK-StPO § 162 Rdn. 11; Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11; Krehl in HK-StPO, 3. Aufl. § 162 Rdn. 3; Ullrich StV 1988, 242 f.; Wohlers NStZ 2002, 382, 383).

    Der Senat hat diese Frage im Beschluß vom 31. Oktober 2001 (2 ARs 296/01, abgedruckt in NStZ-RR 2002, 78 = BGHR StPO § 162 Zuständigkeit 1) noch offen gelassen hat, weil sie nicht entscheidungserheblich war.

    Eine solche könnte allenfalls dann zu besorgen sein, wenn beim ersten Antrag auf Durchführung von Untersuchungshandlungen für eine Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO allein der Hinweis der Staatsanwaltschaft, "weitere Anträge seien erwogen", als ausreichend angesehen würde (vgl. dazu Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11 und Achenbach in AK-StPO § 162 Rdn. 11; Rieß in LR 24. Aufl. § 162 Rdn. 27; Wohlers NStZ 2002, 382).

  • BGH, 14.10.1975 - 2 ARs 292/75

    Zuständigkeitsstreit für eine richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme

    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02
    Daß gerade solche Fälle der gesetzgeberischen Intention entsprechen, zeigt auch die ebenfalls zum Zwecke der Konzentration und Beschleunigung geschaffene Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO (vgl. BT-Drucks. 7/551 S 40/41 und 65; BGH NJW 1976, 153, 154 nur zum Teil abgedruckt in BGHSt 26, 212 ff.; vgl. dazu Seetzen NJW 1976, 500; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 15 zu § 162 und Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 52 zu § 98), die allerdings für den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist, da es sich um einen Beschlagnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, nicht um eine Entscheidung auf Antrag des Betroffenen handelt.
  • OLG Frankfurt, 11.08.1987 - 3 Ws 723/87
    Auszug aus BGH, 20.09.2002 - 2 ARs 265/02
    In Rechtsprechung und Literatur ist aber streitig, ob die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO voraussetzt, daß Anträge für mindestens zwei solcher Anordnungen gleichzeitig gestellt werden (OLG Frankfurt, StV 1988, 241 f., das aber nach einem Hinweis von Dimde ZRP 2002, 153, 154 - Fn. 7 in einer nicht veröffentlichten Entscheidung diese Auffassung nicht mehr aufrechterhalten hat) oder ob es genügt, daß - wie im vorliegenden Fall - sukzessive und unabhängig voneinander erforderlich werdende richterliche Untersuchungshandlungen betroffen sind (Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24 und 25; ders., NJW 1975, 81, 84/85; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 162 Rdn. 9; Achenbach in AK-StPO § 162 Rdn. 11; Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11; Krehl in HK-StPO, 3. Aufl. § 162 Rdn. 3; Ullrich StV 1988, 242 f.; Wohlers NStZ 2002, 382, 383).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2003 - 4 Ws 270/03

    Örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls in

    Auch steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu einer Zeit erfolgte, zu der der Durchsuchungsbeschluss bereits erlassen war (BGHSt 48, 23).

    Dieser Zweck kann in einem Fall, in dem die einzelnen Anträge für die Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen nicht gleichzeitig gestellt werden, was zulässig ist (vgl. BGHSt 48, 23), zunächst ohnehin nicht erreicht werden.

  • BGH, 28.04.2004 - 2 ARs 135/04

    Zuständigkeitskonzentration am Sitz des Staatsanwaltschaft; Einheitlichkeit des

    Dass dieser dritte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung den beiden bereits gestellten Anträgen zeitlich nachfolgt, steht der Annahme der Zuständigkeitskonzentration ebenso wenig entgegen (vgl. BGHSt 48, 23) wie der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 1990 zwischenzeitlich eingestellt worden war (SA Bd. I Bl. 229 bis 239).
  • BGH, 13.07.2005 - 2 ARs 184/05

    Zuständigkeitsbestimmung; Zuständigkeitskonzentration (mehrere Anträge auf

    Das Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft ist dann ausschließlich für die Anordnung von Untersuchungshandlungen örtlich zuständig (Senat, BGHSt 48, 23).
  • BGH, 01.09.2004 - 5 ARs 55/04

    Zuständigkeit zur Bescheidung des Antrages auf Erlass von Pfändungsbeschlüssen

    Da die beantragten Forderungspfändungsbeschlüsse in mehreren Amtsgerichtsbezirken zu bewirken sind, ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hagen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO gegeben (vgl. BGHSt 48, 23, 25).
  • BGH, 13.07.2005 - 2 AR 106/05

    Erlass eines Durchsuchungsbefehls bei Unzuständigkeit; Zuständigkeit der

    Das Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft ist dann ausschließlich für die Anordnung von Untersuchungshandlungen örtlich zuständig (Senat, BGHSt 48, 23).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 AR 145/02

    Zuständigkeitskonzentration - Beschlagnahme - Zeitpunkt der Antragstellung -

    2 ARs 265/02 2 AR 145/02.
  • LG Arnsberg, 29.08.2006 - 2 Qs 145/06

    Diebstahl im besonders schweren Fall; Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für

    Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei (BGH, NJW 2002, 3787).
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