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   BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02   

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BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02 (https://dejure.org/2003,1022)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2003 - 2 StR 445/02 (https://dejure.org/2003,1022)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02 (https://dejure.org/2003,1022)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StPO; § 252 StPO
    Berufung des Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und spätere Aussage zur Entkräftung einer früheren richterlichen Vernehmung; Verwertbarkeit der früheren Vernehmungsinhalte trotz Verstoßes gegen die Belehrungspflicht (Wahrheitserforschung; Zeuge als ...

  • lexetius.com

    StPO § 52, § 252

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht bei Verlobten; Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht; Nachträgliches Einverständnis bei der Verwertung früherer Aussagen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zeugnisverweigerungsrecht - frühere Vernehmungsinhalte und fehlende Belehrung

  • Judicialis

    StPO § 52; ; StPO § 252

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 52 252
    Verzicht auf ein zunächst ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht durch spätere Aussage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt wahrheitswidrigem Verschweigen eines Verlöbnisses

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt wahrheitswidrigem Verschweigen eines Verlöbnisses

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt wahrheitswidrigem Verschweigen eines Verlöbnisses

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht kann unterbleiben, wenn Verlobung bewusst verschwiegen wird // Zeugenaussagen können dann voll verwertbar sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwertbarkeit früherer richterlicher Vernehmung bei wahrheitswidrig verschwiegenem Verlöbnis

  • kriminalpolizei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugnisverweigerungsrecht bei Verlöbnis

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 294
  • NJW 2003, 2619
  • NStZ 2003, 612
  • StV 2003, 605
  • Rpfleger 2003, 534
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.04.1973 - 2 StR 42/73

    Gerichtliche Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Er hat deshalb das Recht, in der Hauptverhandlung das Zeugnis zu verweigern sowie seine frühere Entscheidung zu ändern (BGHSt 25, 176, 177 ff.; 45, 203, 208), nicht aber die Befugnis zu einer weitergehenden Einflußnahme auf das Verfahren.

    c) Hinzu kommt hier folgendes: Auch die Interessen der Allgemeinheit verlangen, daß dem Einfluß eines Zeugen auf ein Strafverfahren dort Grenzen gezogen werden, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen dies nicht mehr zwingend gebieten (BGHSt 2, 99, 108; vgl. BGHSt 25, 176, 177).

    Insbesondere in Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen des Zeugen, der sich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum "Herrn des Verfahrens" zu machen sucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu vereiteln (BGHSt 45, 342, 347; siehe auch BGHSt 25, 176, 177).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Er hat deshalb das Recht, in der Hauptverhandlung das Zeugnis zu verweigern sowie seine frühere Entscheidung zu ändern (BGHSt 25, 176, 177 ff.; 45, 203, 208), nicht aber die Befugnis zu einer weitergehenden Einflußnahme auf das Verfahren.

    Da das auf einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO beruhende Beweisverwertungsverbot allein der Sicherung des mit der Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks dient (vgl. BGHSt 45, 203, 207), kann der Zeuge auch nur in diesem Rahmen darüber verfügen, das heißt: er kann entscheiden, ob er sich als Beweismittel zur Verfügung stellen will oder nicht.

  • BGH, 15.07.1998 - 1 StR 234/98

    Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO aussagt und zumindest konkludent zu erkennen gibt, daß er mit dem Rückgriff auf die frühere Aussage einverstanden ist (BGHSt 20, 234 ff.; BGH NStZ 1999, 91).

    b) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Rechtsprechung bisher nur in solchen Fällen von einem nachträglichen Einverständnis mit der Verwertung früherer, ohne Belehrung erfolgter Aussagen ausgegangen ist, in denen die Zeugen inhaltlich bei den den Angeklagten belastenden Angaben geblieben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 91).

  • BGH, 06.07.1965 - 5 StR 229/65

    Heilung von Belehrungsmängeln

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO aussagt und zumindest konkludent zu erkennen gibt, daß er mit dem Rückgriff auf die frühere Aussage einverstanden ist (BGHSt 20, 234 ff.; BGH NStZ 1999, 91).

    Denn er stellt sich in Kenntnis seiner Rechte insgesamt als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BGHSt 20, 234, 235).

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    a) Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf über den Inhalt einer Aussage, die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden (vgl. BGHSt 2, 99 ff.).

    c) Hinzu kommt hier folgendes: Auch die Interessen der Allgemeinheit verlangen, daß dem Einfluß eines Zeugen auf ein Strafverfahren dort Grenzen gezogen werden, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen dies nicht mehr zwingend gebieten (BGHSt 2, 99, 108; vgl. BGHSt 25, 176, 177).

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl. BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60 StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31).
  • BGH, 24.11.1964 - 1 StR 439/64

    Eidesunfähigkeit eines Zeugen - Anordnung und Vornahme einer

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl. BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60 StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31).
  • BGH, 02.03.1960 - 2 StR 44/60

    Zeugnisverweigerungsrecht geistig unreifer Personen

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Ist eine Belehrung nicht erfolgt (vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdn. 32; Senge in KK 4. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst später entstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richter nicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden.
  • BGH, 02.05.1962 - 2 StR 132/62

    Einschränkung des Urkundenbeweises durch Ausschluss der Protokollverlesung -

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Darüber hinaus hat er, jedenfalls dann, wenn er sich zur Aussage in der Hauptverhandlung entschließt, keine Möglichkeit, den Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen (BGHSt 17, 324, 328).
  • BGH, 27.01.1970 - 1 StR 591/69

    Aussage eines Kindes vor einem Richter ohne die erforderliche Zustimmung seines

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02
    Ist eine Belehrung nicht erfolgt (vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdn. 32; Senge in KK 4. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst später entstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richter nicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden.
  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 624/90

    Belehrung durch den Sachverständigen

  • BGH, 03.08.1977 - 2 StR 318/77

    Auswirkungen des erst nach der richterlichen Vernehmung erworbenen

  • BGH, 25.10.1968 - 4 StR 412/68

    Vereidigung eines wegen Geistesschwäche entmündigten Zeugen - Genügende

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

  • BGH, 21.10.1952 - 1 StR 388/52

    Anforderungen an das Vorliegen einer betrügerischen Absicht - Nachweis des

  • BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87

    Fortbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts eines Verwandten nach Einstellung

  • BGH, 19.07.2000 - 5 StR 274/00

    Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger; Beweiskraft des

  • BGH, 08.01.1992 - 5 StR 649/91

    Notwendigkeit der Belehrung über ein zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht -

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 03.10.1949 - StS 217/49
  • BGH, 18.10.2023 - 1 StR 222/23

    Gestattung der Verwertung früherer Aussagen eines Zeugen trotz Ausübung seines

    (c) Ob der Zeuge seine Gestattung - wie vorliegend - auf einzelne Vernehmungen beschränken kann, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2020 - 3 StR 377/18 Rn. 13 ff.; vgl. auch Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02, BGHSt 48, 294, 297 ff.).

    Das bedeutet: Der Zeuge kann entscheiden, ob er sich als Beweismittel zur Verfügung stellen will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02, BGHSt 48, 294, 298 mwN).

    Darüber hinaus hat er kein schützenswertes Interesse daran, den Umfang der Verwertbarkeit der von ihm bereits vorliegenden Angaben zu bestimmen (Cirener/Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 25), weshalb insoweit im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit an der Wahrheitserforschung seinem Einfluss auf das Strafverfahren Grenzen zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02, BGHSt 48, 294, 299).

  • BGH, 30.06.2020 - 3 StR 377/18

    Teilverzicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen auf das

    (3) Aus den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2003 (2 StR 445/02, BGHSt 48, 294, 297 f.), auf die sich die Revision zur Begründung ihrer Rechtsauffassung bezieht, lässt sich für die vorliegende Konstellation keine umfassende Verwertungsmöglichkeit herleiten.

    Vielmehr kann er nur entscheiden, ob er sich als Beweismittel zur Verfügung stellen möchte oder nicht, und hat darüber hinaus weder die Möglichkeit, den Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage, noch weitergehend den Umfang der Verwertbarkeit der von ihm bereits vorliegenden Angaben zu bestimmen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02; vgl. auch SSWStPO/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 252 Rn. 18).

  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09

    Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines

    Umso mehr ist eine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO geboten, wenn das Revisionsgericht an solche tatrichterlichen Feststellungen gebunden ist, wie dies die Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen eines Verlöbnisses annimmt (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02, BGHSt 48, 294, 300 (dort offen gelassen) und bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 52 Rdn. 33, § 337 Rdn. 17).

    Da das Verlöbnis ein allein vom Willen der Betroffenen abhängiges, an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis ist, dessen Auflösung sogar dann in Betracht kommt, wenn einer der Beteiligten einseitig den Heiratswillen aufgibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02, BGHSt 48, 294, 300 f.), unterliegt die "Feststellung", ob ein Verlöbnis vorliegt, als Maßnahme der Verhandlungsleitung der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls.

  • OLG Frankfurt, 09.05.2007 - 3 Ss 70/07

    Formelle Rüge: Notwendiger Tatsachenvortrag bei Geltendmachung eines

    Sie kommt sogar dann in Betracht, wenn einer der Beteiligten einseitig den Heiratswillen aufgibt, ohne dass der andere Teil davon Kenntnis hat (BGH, NJW 2003, 2619).
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