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   BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03   

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https://dejure.org/2004,2566
BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03 (https://dejure.org/2004,2566)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2004 - 2 StR 383/03 (https://dejure.org/2004,2566)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 2 StR 383/03 (https://dejure.org/2004,2566)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 21g GVG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 338 Nr. 1 StPO
    Absoluter Revisionsgrund der falschen Besetzung; gesetzlicher Richter; Beschluss über die kammerinterne Geschäftsverteilung (Schriftform)

  • lexetius.com

    GVG § 21 g Abs. 1, Abs. 2; StPO § 338 Ziff. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Garantie des gesetzlichen Richters - Mitwirkungsgrundsätze für die kammerinterne Geschäftsverteilung - Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter - Verhandeln in reduzierter Besetzung

  • Judicialis

    GVG § 21 g Abs. 1; ; GVG § 21 g Abs. 2; ; StPO § 338 Ziff. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21g Abs. 1, 2; StPO § 338 Nr. 1
    Erlass eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 130
  • NJW 2004, 2992
  • NStZ 2004, 638
  • StV 2004, 525
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
    Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497 und BVerfGE 97, 1 = NJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch Mitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der anhängigen Sache bestimmt sein.

    Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform nicht genügt, die jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497) verfassungsrechtlich geboten ist.

  • BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02

    Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit vier Richtern einschließlich des

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
    vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 - BGH NJW 2000, 371 = JR 2000, 166 m. Anm. Katholnigg).
  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
    Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und treten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796; BVerwG NJW 1991, 1370).
  • BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94

    Erbschaftsbesteuerung

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
    Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497 und BVerfGE 97, 1 = NJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch Mitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der anhängigen Sache bestimmt sein.
  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
    Nach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497 und BVerfGE 97, 1 = NJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch Mitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der anhängigen Sache bestimmt sein.
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01

    Revisionsbegründungsfrist (Fristverlängerung); Strafklageverbrauch (ne bis in

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
    Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g GVG a. F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1997, die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.
  • BGH, 29.09.1999 - 1 StR 460/99

    Gesetzlicher Richter; Spruchkörperinterne Geschäftsverteilung der Strafkammer des

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
    vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 - BGH NJW 2000, 371 = JR 2000, 166 m. Anm. Katholnigg).
  • BGH, 17.09.1998 - I ZR 93/96

    Interne Mitwirkungsgrundsätze

    Auszug aus BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03
    Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und treten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796; BVerwG NJW 1991, 1370).
  • BGH, 31.03.2016 - 1 StR 493/16

    Gebot des gesetzlichen Richters (Erforderlichkeit einer abstrakt-generellen

    Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung einzusetzender Richter nicht besteht, wie es etwa bei einem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03, BGHSt 49, 130).

  • OLG Nürnberg, 15.11.2013 - 2 Ws 321/13

    Strafvollstreckungsverfahren: Zeitliche Geltung eines kammerinternen

    Eine kammerinterne Geschäftsverteilung für das laufende Kalenderjahr kann jedenfalls dann nicht so ausgelegt werden, dass sie auch für das folgende Kalenderjahr gilt, wenn sie ausdrücklich als Geschäftsverteilung für das laufende Kalenderjahr bezeichnet wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.05.2004, NJW 2004, 2992).

    Wie auch die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt für die kammerinternen Geschäftsverteilung das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Geschäftsverteilungsregelung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage, § 21d Rn 9), ohne weiteres außer Kraft tritt (BGH NJW 2004, 2992; BVerwG NJW 1985, 822; BFH Beschluss vom 23.11.2011, IV B 30/10 - juris; Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage, § 21g Rn 38).

    Eine Verteilung der Geschäfte über den Jahreswechsel verstößt gegen das Jährlichkeitsprinzip (BGH NJW 2004, 2992).

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