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   BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03   

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https://dejure.org/2004,1464
BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03 (https://dejure.org/2004,1464)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2004 - 2 StR 523/03 (https://dejure.org/2004,1464)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2004 - 2 StR 523/03 (https://dejure.org/2004,1464)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG; § 79 Abs. 4 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG
    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener); Zustellung des Urteils (Vollständigkeit, endgültiges Urteil); rechtliches Gehör

  • lexetius.com

    OWiG § 77 b Abs. 1 Satz 3; GVG § 121 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde bei nicht erfolgter Begründung des Urteils; Berücksichtigung von nachgeschobenen Urteilsgründen im Rechtsbeschwerdeverfahren; Zweck der Zustellung von Schriftstücken; Erforderlichkeit der Zustellung eines Urteils mit ...

  • Judicialis

    OWiG § 77 b Abs. 1 Satz 3; ; GVG § 121 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 77b Abs. 1 S. 3; GVG § 121 Abs. 2
    Beginn der Rechtsbeschwerdefrist bei nicht begründetem Abwesenheitsurteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 230
  • NJW 2004, 3643
  • NStZ 2005, 171
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    Danach ist bei einem irrtümlichen Absehen von schriftlichen Urteilsgründen nicht nur die Zustellung dieses Urteils an die Staatsanwaltschaft als wirksam erachtet worden, obwohl diese die Begründung des Urteils beantragt hatte, sondern auch das Nachschieben von Gründen für zulässig angesehen worden (BGHSt 43, 22, 28).

    b) Ob diese Rechtsprechung zum Nachschieben von Urteilsgründen auf den Fall einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen übertragbar ist, dem ein Urteil ohne Urteilsgründe zugestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 OWiG nicht vorlagen, ist in jener Entscheidung offen geblieben und muß auch hier nicht abschließend entschieden werden (zustimmend Gollwitzer Anmerkung zu BGHSt 43, 22 f. JR 1998, 77 f).

    Gegen eine Gleichbehandlung könnte allerdings sprechen, daß mit § 77 b OWiG zwar insgesamt der Zweck verfolgt wird, die Justiz zu entlasten (BGHSt 43, 22, 29), mit den unterschiedlichen Voraussetzungen, bei denen für die Staatsanwaltschaft und für den Betroffenen eine Erklärung des Rechtsmittelverzichts entbehrlich ist, aber auch den Belangen des Betroffenen Rechnung getragen werden sollte.

    aa) Bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich um Massenverfahren, die auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet sind (BGHSt 39, 291, 299; 41, 376, 381; 43, 22, 26) und denen in der Regel überschaubare Sachverhalte des täglichen Lebens zugrunde liegen.

  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    Auch im übrigen hat der Bundesgerichtshof bei Urteilen, die bereits in ihrer Urschrift Auslassungen aufwiesen, in diesem Sinne "unvollständig" waren, nicht generell einen die Wirksamkeit der Zustellung hindernden Verstoß gesehen (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. (Rubrum lückenhaft); NJW 1999, 800 (Tenor unvollständig); BGHSt 46, 204 (Fehlen einer Unterschrift)).

    Denn in derartigen Fällen handelt es sich gerade nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Fehler des Urteils selbst (BGHSt 46, 204, 205).

  • BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98

    Beginn der Frist für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    a) Daß bei einem zulässigen Absehen von einer schriftlichen Urteilsbegründung die Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang setzt, erfordern Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der eine Vereinfachung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erreicht werden soll, und ist unstreitig (vgl. BGHSt 44, 190, 193; BayObLG JR 1996, 433 = NStZ-RR 1997, 48 zu § 77 b a.F.; OLG Celle Nds. Rpfl.

    Dem steht nicht entgegen, daß in diesen Fällen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst beginnt, wenn das Urteil mit den zulässigerweise nachgeschobenen Gründen zugestellt worden ist (BGHSt 44, 190, 193).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgebots (BVerfGE 60, 253, 267 m.w.N.; Herzog in Maunz/Dürig, GG Art. 20 VII Rdn. 60 f.; Schnapp in von Münch, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. Bd. II Art. 20 Rdn. 30) und ist, auch wo sie durch gerichtliche Verfahren herbeigeführt werden soll, binnen angemessener Frist zu verwirklichen (BVerfGE 60, 253, 269).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    aa) Bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich um Massenverfahren, die auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet sind (BGHSt 39, 291, 299; 41, 376, 381; 43, 22, 26) und denen in der Regel überschaubare Sachverhalte des täglichen Lebens zugrunde liegen.
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    aa) Bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich um Massenverfahren, die auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet sind (BGHSt 39, 291, 299; 41, 376, 381; 43, 22, 26) und denen in der Regel überschaubare Sachverhalte des täglichen Lebens zugrunde liegen.
  • BayObLG, 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96
    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    a) Daß bei einem zulässigen Absehen von einer schriftlichen Urteilsbegründung die Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang setzt, erfordern Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der eine Vereinfachung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erreicht werden soll, und ist unstreitig (vgl. BGHSt 44, 190, 193; BayObLG JR 1996, 433 = NStZ-RR 1997, 48 zu § 77 b a.F.; OLG Celle Nds. Rpfl.
  • BGH, 09.10.1973 - 5 StR 505/73

    Verzicht auf die Einlegung der Revision vor Beginn der Einlegungsfrist -

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    Daß nach Rechtsprechung und h. M. (BGHSt 25, 234; Meyer-Goßner aaO § 341 Rdn. 11, Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 341 Rdn. 21, § 345 Rdn. 6; Mutzbauer in KMR, StPO § 341 Rdn. 72; Lintz JR 1977, 127) eine wirksame Urteilszustellung im Strafverfahren grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn das mit Gründen versehene Urteil zugestellt wird, steht dem nicht entgegen.
  • BayObLG, 28.08.1991 - 2 ObOWi 275/91
    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Zustellung eines unzulässigerweise nicht mit Gründen versehenen Urteils denn auch überwiegend als wirksam angesehen worden (u. a. BayObLG NStZ 1992, 136; wohl auch OLG Stuttgart ZfS 1996, 434, das für die Unwirksamkeit der Zustellung lediglich auf die fehlende Verteidigervollmacht und die unwirksame Anordnung der Zustellung, nicht aber auf das Fehlen der Urteilsgründe abstellt).
  • BGH, 11.11.1998 - 5 StR 325/98

    Zu Schmiergeldzahlungen an den Leiter des Zubehör- und Ersatzteilelagers eines

    Auszug aus BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03
    Auch im übrigen hat der Bundesgerichtshof bei Urteilen, die bereits in ihrer Urschrift Auslassungen aufwiesen, in diesem Sinne "unvollständig" waren, nicht generell einen die Wirksamkeit der Zustellung hindernden Verstoß gesehen (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. (Rubrum lückenhaft); NJW 1999, 800 (Tenor unvollständig); BGHSt 46, 204 (Fehlen einer Unterschrift)).
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

  • OLG Jena, 30.06.2003 - 1 Ws 30/03

    Begründung der Rechtsbeschwerde nach Zustellung eines unzulässig abgekürzten

  • OLG Stuttgart, 06.05.1996 - 2 Ss 253/96
  • BGH, 13.08.1993 - 2 StR 323/93

    nicht angegebene Schöffen - Verstoß gegen § 275 Abs. 3 StPO nicht für § 345 Abs.

  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89

    Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum

  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12

    Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die

    d) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2017 - 53 Ss OWi 90/17

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Form und Inhalt des Urteils; nachträgliche

    Auch ein Urteil ohne Urteilsgründe entfaltet Rechtswirksamkeit (vgl. BGH NJW 2004, 3643) und kann folglich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

    Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243; BGH, Beschluss vom 6. August 2004, 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234).

    Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243; BGH, Beschluss vom 6. August 2004, 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234; OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 2 RBs 3/21

    Zur Frage, wann ein Urteil den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen hat.

    d) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234).

    Nach Auffassung des Senats stellt diese Entscheidung des 4. Strafsenats zum einen klar, dass die Entscheidung darüber, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll , (allein) der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03 - BGHSt 49, 230, 234) trifft, sowie, dass diese Entscheidung in der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft "zur Zustellung gemäß § 41 StPO" vorliegt.

  • OLG Brandenburg, 01.03.2017 - Ss OWi 50/17
    Auch ein Urteil ohne Urteilsgründe entfaltet Rechtswirksamkeit (vgl. BGH NJW 2004, 3643) und kann folglich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

    Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243; BGH, Beschluss vom 6. August 2004, 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234).

    Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243; BGH, Beschluss vom 6. August 2004, 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234; OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332).

  • OLG Bamberg, 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines abgekürzten

    Dieses Ziel wird hierdurch auch erreicht, denn mit der Urteilszustellung wird die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 4 OWiG unabhängig davon in Lauf gesetzt, ob die Voraussetzungen für ein Urteil ohne Gründe vorliegen (BGHSt 49, 230/239; OLG Bamberg, Beschluss vom 31.01.2008 - 2 Ss OWi 119/2008).
  • OLG Hamm, 06.08.2008 - 5 Ss OWi 437/08

    Urteilsgründe; Fehlen; abgekürztes Urteil; Ergänzung; Zulässigkeit

    Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO wurde bereits mit Zustellung des - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 77 Abs. 2 OWiG und damit in unzulässiger Weise - nicht mit Gründen versehenen (abgekürzten) Urteils an den Verteidiger des Betroffenen am 20. März 2008 in Lauf gesetzt (zu vgl. BGH NJW 2004, 3643; OLG Jena NStZ-RR 2003, 273).
  • OLG Brandenburg, 14.06.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 237/21

    Zulässigkeit der Abfassung schriftlicher Urteilsgründe nach Zustellung des nicht

    Denn auch ein Urteil ohne Urteilsgründe entfaltet Rechtswirksamkeit (vgl. BGH NJW 2004, 3643) und kann folglich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
  • OLG Hamm, 09.11.2009 - 2 Ss OWi 829/09

    Rechtsbeschwerde; Urteilsgründe; Fehlen; Zulassung; Beginn der Rechtmittelfrist;

    Im Falle des Fehlens der schriftlichen Urteilsgründe ist nämlich die formelle Zustellung der Urteilsformel ausreichend, um die Frist in Lauf zu setzen (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 06. August 2004 - 2 StR 523/03, abgedruckt in: NJW 2004, 3643 - 3645; BayObLG, NZV 1998, 82; LG Zweibrücken, MDR 1991, 894), wenn für den Betroffenen erkennbar ist, dass die zugestellte Urkunde die für seine Rechtsmittelbegründung maßgebliche Fassung darstellt.
  • OLG Bamberg, 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08

    Bußgeldverfahren: Nachträgliche Begründung eines ohne Gründe bekannt gemachten

    Dieses Ziel wird hierdurch auch erreicht, denn mit der Urteilszustellung wird die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 4 OWiG unabhängig davon in Lauf gesetzt, ob die Voraussetzungen für ein Urteil ohne Gründe vorliegen (BGHSt 49, 230/239; OLG Bamberg Beschluss vom 31.01.2008 - 2 Ss OWi 119/2008).
  • OLG Bamberg, 10.11.2011 - 3 Ss OWi 1444/11

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Fertigung schriftlicher

    Dieses Ziel wird hierdurch auch erreicht, denn mit der alle Kriterien der Zustellung im Sinne von § 41 StPO erfüllenden Bekanntgabe der Entscheidung durch Vorlegung der Urschrift wird die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 4 OWiG unabhängig davon in Lauf gesetzt, ob die Voraussetzungen für ein Urteil ohne Gründe vorliegen oder nicht (BGHSt 49, 230/239; OLG Bamberg, Beschluss vom 31.01.2008 - 2 Ss OWi 119/2008).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2011 - 53 Ss OWi 446/11

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zulässigkeit einer nachträglichen

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 2 Ss OWi 367/09

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Fehlens der Urteilsgründe

  • OLG Hamm, 03.09.2009 - 2 Ss OWi 611/09

    Urteilsabsetzungsfrist; Erkankung; Bußgeldrichter; Zulassung; Rechtsbeschwerde;

  • OLG Brandenburg, 21.09.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 385/22

    Zulässigkeit der Ergänzung der Urteilsgründe nach Zustellung des Protokollurteils

  • OLG Brandenburg, 09.06.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 228/21

    Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Zustellung eines nicht mit Gründen

  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 2 Ss OWi 671/09
  • OLG Bamberg, 05.10.2006 - Ss OWi 1058/06
  • OLG Hamm, 19.03.2013 - 5 RBs 26/13

    Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung

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