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   BGH, 23.02.1954 - 3 ARs 5/54   

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https://dejure.org/1954,318
BGH, 23.02.1954 - 3 ARs 5/54 (https://dejure.org/1954,318)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1954 - 3 ARs 5/54 (https://dejure.org/1954,318)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 (https://dejure.org/1954,318)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 317
  • NJW 1954, 651
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Dem Bundesgerichtshof (Beschluß vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - BGHSt 5, 317) sei aber nicht darin zu folgen, daß § 16 Abs. 1 RuStAG, der zur Schaffung klarer Rechts- und Beweisverhältnisse die Einbürgerung von der Aushändigung einer darüber ausgefertigten Urkunde abhängig mache, einen wichtigen Zweck in diesem Sinne zum Ausdruck bringe und daß der Staatsangehörigkeitserwerb durch Aushändigung eines Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik deswegen nicht anzuerkennen sei.

    In dieser Beurteilung liegt keine Abweichung von dem im Berufungsurteil erörterten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - (BGHSt 5, 317).

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Erforderlich ist also, daß eine Rechtsfrage, die der Klärung bedarf, zur Entscheidung gestellt wird (vgl. BGHSt 5, 317, 320).

    Der Bundesgerichtshof hat sich deshalb bei Vorlagen nach § 27 DAG stets strikt auf die Beantwortung reiner Rechtsfragen beschränkt und hat es regelmäßig abgelehnt, sich mit über den Einzelfall in ihrer Bedeutung hinausgehenden, allgemein gehaltenen Fragen zu befassen, derartige Fragen vielmehr nur so weit beantwortet, wie sie für die Entscheidung des bestimmten, bei dem Oberlandesgericht anhängigen Auslieferungsverfahrens bedeutsam sein konnten (vgl. BGHSt 3, 392, 395; 5, 317, 320/321; 8, 59, 61; 15, 297, 304; BGH GA 1954, 117/118, insoweit in BGHSt 5, 230 nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 17.12.1985 - 1 C 45.82

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - DDR - Ordre-public-Klausel

    Sollte die Staatsangehörigkeit, die jemand in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) erwirbt, der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit wegen zugleich für die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit begründen, ist demnach mit dem Bundesgerichtshof (BGHSt 5, 317 [BGH 23.02.1954 - 3 ARs 5/54]) daraus zu folgern, daß die Bundesrepublik Deutschland einen solchen Erwerb für sich nicht anerkennen kann, wenn ihm der ordre public in dem genannten Sinne entgegensteht.

    Er hatte aber keinen Anlaß zu der Annahme, die Bundesrepublik Deutschland werde gegen ihren ordre public verstoßende Einbürgerungen von Ausländern, die für sie ein Sicherheitsrisiko darstellen, als für sich wirksam anerkennen, zumal der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß vom 23. Februar 1954 - 3 ARs 5/54 - (BGHSt 5, 317) klargestellt hatte, daß die ordre-public-Klausel in diesem Zusammenhang gilt.

  • OLG Stuttgart, 19.12.1977 - 3 Ss (3) 606/77

    Verurteilung wegen Meineids; Tätigung einer Falschaussage zugunsten eines

    Denn je nach der zugrunde zulegenden Alternative ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen: Wäre Tatmehrheit anzunehmen, was bei Aussagen in verschiedenen Rechtszügen die Regel ist (vgl. BGHSt 8, 301/316, Lenckner in Schönke-Schröder § 153 Rn. 14, § 154 Rn. 18), so wäre zwar einerseits der Weg zu § 157 StGB offen (vgl. BGHSt 5, 317/7), es sei denn, man schlösse § 157 StGB bezüglich eigener Vor-Aussagen grundsätzlich aus (so Lenckner in Schönke-Schröder § 157 Rn. 6, wobei freilich die Verschuldetheit der Notstandsaussage in einer mit dem Wortlaut des § 157 StGB kaum noch zu vereinbarenden Weise überbetont und der Aspekt des neuen Entschlusses zu gering veranschlagt wird); doch würde dann andererseits die erstinstanzliche Falschaussage selbständig nach § 153 StGB verfolgbar bleiben.
  • OLG Hamburg, 19.05.2005 - I-87/04

    Strafbarkeit eines nicht eingebürgerten Ausländers wegen illegalen Aufenthaltes

    Nur diese Einbürgerungsurkunde hat - anders als die Ausgabe eines Reisepasses - für die Begründung der deutschen Staatsangehörigkeit konstitutive Wirkung (vgl.: BGHSt 5, 317, 323; BVerwG, NJW 1973, 956; OVG Münster, NVwZ 1986, 936; Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 16 StAG, Rn. 1f).
  • OVG Berlin, 20.02.2003 - 5 S 23.02

    Staatsangehörigkeitsrecht; Einbürgerung; erschlichene; Rücknahme;

    Während auch noch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 23. Februar 1954 (BGHSt 5, 317, 323) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes die Auffassung vertreten hatte, dass mit der Einbürgerung so weittragende Folgen für den rechtlichen Personenstand in jeder Beziehung verbunden seien, dass das Gesetz den Eintritt des neuen Personenstandes im Interesse der Rechtssicherheit bewusst an einen förmlichen rechtsbegründenden Akt geknüpft habe und es der Zweck des § 16 Abs. 1 RuStAG sei, ein für allemal klare Rechts- und Beweisverhältnisse zu schaffen, trat im juristischen Schrifttum nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ein Meinungsumschwung ein (vgl. z.B. Lichter, Die Staatsangehörigkeit, 2. Aufl., 1955, S. 85, wonach das "übergeordnete staatliche Interesse [Gemeinwohl] die Aufhebungsmöglichkeit" gebieten könne, allerdings stets nur für die Zukunft und auch einen begrenzten Zeitraum; Reck, DÖV 1958, 813).
  • OLG Hamburg, 19.05.2005 - 1 Ss 195/04

    Strafbarkeit des nicht eingebürgerten Ausländers wegen illegaler Einreise auch

    Nur diese Einbürgerungsurkunde hat - anders als die Ausgabe eines Reisepasses - für die Begründung der deutschen Staatsangehörigkeit konstitutive Wirkung (vgl.: BGHSt 5, 317, 323; BVerwG, NJW 1973, 956; OVG Münster, NVwZ 1986, 936; Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 16 StAG, Rn. 1f).
  • BGH, 26.05.1970 - 2 StR 603/69

    Aufhebung eines Strafausspruchs infolge des ersten Strafrechtsreformgesetzes

    Gegebenenfalls kommt auch die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB in Betracht (vgl. BGHSt 5, 317).
  • BGH, 14.05.1957 - 1 StR 107/57

    Rechtsmittel

    Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger (vgl BGHSt 5, 317, 321) [BGH 23.02.1954 - 3 ARs 5/54], und die sowjetische Besatzungszone ist "Inland" im sinne des § 3 StGB (vgl BVG NJW 1952, 1129 [BVerfG 13.06.1952 - 1 BvR 137/52] Nr. 15 BGHSt 7, 53, 55) [BGH 28.10.1954 - 1 StR 379/54].
  • BGH, 23.01.1957 - 6 StR 75/56

    Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit - Sowjetisch besetzte Zone (SBZ)als

    Die SBZ ist jedoch unbeschadet der dort noch bestehenden politischen Gewaltherrschaft Inland im Sinne des Strafgesetzes (vgl auch BGHSt 5, 317; 8, 168, 170 [BGH 22.09.1955 - 4 StR 269/54]und BVerfG NJW 1952, 1129 [BVerfG 13.06.1952 - 1 BvR 137/52]).
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