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   BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07   

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BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,1818)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2007 - 5 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,1818)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 5 StR 127/07 (https://dejure.org/2007,1818)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 52 StGB; § 263 StGB; § 263a StGB; § 266 StGB; § 36 Abs. 2 EStG; § 233a AO
    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger Angaben; Täuschung; Kenntnis des Finanzamtes; Steuervorteil: Zinsen auf Steuererstattungsbeträge); Computerbetrug; Untreue; Betrug (Anwendung auf die Eigenheimzulage; Konkurrenzen); ...

  • lexetius.com

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 52, 263, 263a, 266

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit eines Sachbearbeiters des Finanzamtes bei der Erstellung von Steuererstattungen für fingierte Steuerpflichtige; Zinsen auf Steuererstattungsbeträge als Steuervorteile; Vermögensvorteil bei aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangten ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 52; ; StGB § 263; ; StGB § 263a; ; StGB § 266

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit eines Finanzbeamten, der Steuerpflichtige fingiert; Zinsen auf Steuererstattungsbeträge als Steuervorteile; strafrechtliche Bewertung der Eigenheimzulage

  • datenbank.nwb.de

    Einreichung gefälschter Einkommensteuererklärungen und Eingabe falscher Daten durch Finanzbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Der untreue Finanzbeamte, der erfundene Steuervorgang und der Steuervorteil

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage eines Finanzamts

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 356
  • NJW 2007, 2864
  • NStZ 2007, 596
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.10.1997 - 5 StR 328/97

    Verurteilung wegen Begünstigung bei Strafbarkeit des Täters wegen der Beteiligung

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1998, 64; vgl. auch BGH wistra 1990, 58), der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (BFH BStBl II 2006, 356 (= BFHE 211, 19)), verwirklicht ein Finanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht gerechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch BayObLG wistra 1997, 313).

    Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58).

    aa) Wird die Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten bewirkt, der - wie hier - seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO), ist regelmäßig auch der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt (vgl. BGH wistra 1998, 64, 65).

    aa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100, 101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.; BGH wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht.

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64) setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung - im Gegensatz zum Betrug - keine gelungene Täuschung mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus (so aber Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzordnung, 10. Aufl. 171 Lfg. November 2001 § 370 AO Rdn. 200).

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch BFH BStBl II 2006, 356, 357).

    Dies folgt bereits aus dem vom Betrugstatbestand des § 263 StGB abweichenden Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und aus den Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO, die Fälle erfassen, in denen ein Amtsträger bei einer Steuerhinterziehung seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (vgl. BGH wistra 2000, 63, 64).

    (2) Soweit von Teilen der Literatur die Ansicht vertreten wird, in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sei zwar nicht das ungeschriebene Merkmal eines Irrtums im Sinne einer Fehlvorstellung, aber zumindest der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt "hineinzulesen" (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 198 f.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 34. Lfg. Oktober 2005 § 370 AO Rdn. 263 und 1101), ist dies ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Auffassung (vgl. BGH wistra 2000, 63, 64) jedenfalls insoweit abzulehnen, als nach dieser Ansicht der Finanzbehörde das Wissen des Amtsträgers, der vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelt, zugerechnet werden soll (so auch Kürzinger in Wannemacher, Steuerstrafrecht 5. Aufl. Rdn. 156 f.; a.A. Tormöhlen DStZ 2006, 262, 264; vgl. auch BFH BStBl II 1998, 458, 460 f.).

  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58).

    Damit dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen unmittelbar dem zu schützenden Rechtsgut des § 370 AO, nämlich dem Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 43, 381, 404).

    aa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100, 101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.; BGH wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht.

  • BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04

    Steuerhinterziehung durch EDV-Eingaben eines FA-Sachbearbeiters

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1998, 64; vgl. auch BGH wistra 1990, 58), der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (BFH BStBl II 2006, 356 (= BFHE 211, 19)), verwirklicht ein Finanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht gerechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch BayObLG wistra 1997, 313).

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch BFH BStBl II 2006, 356, 357).

    Somit handelte der Angeklagte jedenfalls außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (vgl. auch BFH BStBl II 2006, 356, 358 f.).

  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu BGHSt 43, 381).

    Im Gegensatz zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Zwangsgeldern (vgl. zur Verkürzung solcher steuerlicher Nebenleistungen BGHSt 43, 381, 406) steht bei Zinsen auf Steuererstattungen die wirtschaftliche Bedeutung des Zeitpunkts von Steuerzahlungen für die staatlichen Einnahmen im Vordergrund.

    Damit dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen unmittelbar dem zu schützenden Rechtsgut des § 370 AO, nämlich dem Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 43, 381, 404).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    Damit dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen unmittelbar dem zu schützenden Rechtsgut des § 370 AO, nämlich dem Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 43, 381, 404).

    aa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100, 101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.; BGH wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht.

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64) setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung - im Gegensatz zum Betrug - keine gelungene Täuschung mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus (so aber Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzordnung, 10. Aufl. 171 Lfg. November 2001 § 370 AO Rdn. 200).

    Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch BFH BStBl II 2006, 356, 357).

  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02

    Umsatzsteuerhinterziehung (Vollendung; Scheinfirmen; Vorsteuererstattungen;

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58).

    Daher können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines Steuerformulars, wie etwa mündliche Angaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. BGHSt 25, 190, 203; BGH wistra 2003, 20, 21).

  • BGH, 03.11.1989 - 3 StR 245/89

    Täuschung - Finanzbehörde - Steuerpflicht - Ertragssteuer - Steuer

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1998, 64; vgl. auch BGH wistra 1990, 58), der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (BFH BStBl II 2006, 356 (= BFHE 211, 19)), verwirklicht ein Finanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht gerechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch BayObLG wistra 1997, 313).

    Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58).

  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 473/86

    Unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen in Umsatzsteueranmeldungen -

    Auszug aus BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07
    aa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100, 101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.; BGH wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht.
  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 3/96

    Tateinheit - Betrug - Mehrere selbständige Täuschungshandlungen - Anweisung des

  • BGH, 10.01.2006 - 5 StR 525/05

    Tenorierung bei Vorliegen einer Qualifikation

  • BayObLG, 29.04.1997 - 4St RR 35/97

    Konkurrenz von Steuerhinterziehungen durch Finanzbeamte mittels fiktiver

  • BGH, 06.06.1973 - 1 StR 82/72

    Befugnis der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Strafvorschriften

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

  • BGH, 17.07.1991 - 5 StR 225/91

    Fehlgeschlagener Versuch einer Steuerhinterziehung; Strafklageverbrauch

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Bereits in der zu Unrecht ergangenen Anrechnungsverfügung hinsichtlich der Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen liegt ein Steuervorteil im Sinne des § 370 Abs. 1 AO begründet, da die Anrechnung von Kapitalertragsteuern zum Steuererhebungsverfahren gehört und die Anrechnungsverfügung lediglich aus Zweckmäßigkeitsverwägungen mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid zusammengefasst wird (BFH, Urteil vom 06.06.2007 - 5 StR 127/07, juris Rn. 19).

    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO unterscheidet sich zum Tatbestand des § 263 StGB dadurch, dass eine Täuschungshandlung und ein äquivalenter Irrtum eines Mitarbeiters der Finanzbehörde bei der Steuerhinterziehung nicht vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2007 - 5 StR 127/07, juris Rn. 23; Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 StR 275/10, juris Rn. 26; vom 21.11.2012 - 1 StR 391/12, juris).

    Auch auf den Kenntnisstand des Finanzamtes hinsichtlich der Richtigkeit der getroffenen Angaben kommt es nicht an, vielmehr genügt es, dass die Angaben für eine Steuerverkürzung oder den nicht gerechtfertigten Steuervorteil ursächlich werden (BGH, Urteil vom 06.06.2007 - 5 StR 127/07, juris Rn. 23; Jäger, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 42).

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Das Finanzamt in Ha. rechnete zugunsten der Einziehungsbeteiligten in den Körperschaftsteuerbescheiden für 2007 bis 2011 (Fälle 1-3, 8 und 11 der Urteilsgründe) sämtliche Kapitalertragsteuerbeträge und Solidaritätszuschläge, soweit sie auf die eingereichten Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen entfielen und damit auch aus Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften herrührten, in voller Höhe an, sodass die Einziehungsbeteiligte bereits durch die Anrechnung der vermeintlich zuvor einbehaltenen Steuerabzugsbeträge im Rahmen der Steuererhebung nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von insgesamt etwa 166 Millionen Euro erlangte (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356 Rn. 19).
  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Bereits in der Anrechnungsverfügung liegt ein Steuervorteil im Sinne des § 370 Abs. 1 AO begründet (BGH, Urteil vom 06.06.2007 - 5 StR 127/07, juris Rn. 19).
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