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   BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08   

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https://dejure.org/2008,1281
BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 353b StGB; § 46 StGB; § 147 GVG
    Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen (Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft; Information eines Tatverdächtigen durch den Justizminister/die Justizministerin; permanente Medienöffentlichkeit)

  • lexetius.com

    StGB § 353b, § 46; GVG § 147

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung der ehemaligen badenwürttembergischen Justizministerin wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung der ehemaligen ba-wü Justizministerin wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08

    Verurteilung der ehemaligen badenwürttembergischen Justizministerin wegen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Corinna Werwigk-Hertneck

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 220
  • NJW 2008, 2057
  • NStZ 2008, 451
  • JR 2009, 77
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08
    Denn wer - wie die Angeklagte, noch dazu an exponierter Stelle - in Ausübung seines Amtes Verfehlungen der vorliegenden Art begeht, muss mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157).
  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Entsprechendes gilt für die mediale Aufmerksamkeit, die einem Verfahren gegen einen hochrangigen politischen Amtsträger zuteilwerden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08, BGHSt 52, 220, 222; Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 157).
  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2022 - 24 KLs 4/22

    Ex-OB wegen Korruption verurteilt

    In solchen Fällen muss der Angeklagte mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - 1 StR 83/08; Urteil vom 20.07.1999 - 1 StR 668/98; Fischer a.a.O. § 46 Rn. 63; BGH, Urteil vom 04.11.2021 - 6 StR 12/20).
  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Die strafmildernde Berücksichtigung der öffentlichen Berichterstattung scheidet zudem regelmäßig aus, wenn eine Person des öffentlichen Lebens in Ausübung ihres Amtes Straftaten begeht; denn diese muss im Falle eines Strafverfahrens mit einem besonderen öffentlichen Interesse an ihrer Person und an ihrer Amtsführung rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08, BGHSt 52, 220, 222).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    Die durch öffentliches Interesse verursachten Belastungen können aber dann nicht strafmildernd wirken, wenn die Tat gerade unter Missbrauch der dieses Interesse begründenden Stellung - zum Beispiel so wie hier als Amtsträger - begangen wurde, denn dann muss der Beschuldigte mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen (vgl. Beschluss vom 16.04.2008 - 1 StR 83/08, NJW 2008, 2057; Urteil vom 20.07.1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 157; Fischer, a.a.O.,§ 46 Rn. 63).
  • LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
    Denn - ebenso wie bei Tätern, die sich als Inhaber eines herausgehobenen Amtes strafbar machen (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - NStZ 2008, 451) - muss auch eine Person, die an herausgehobener Stelle im Wirtschaftsleben tätig ist, als nahezu zwangsläufige Folge eines mit der Berufsausübung zusammenhängenden strafbaren Verhaltens mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie besonderem Interesse der Medien rechnen.
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