Rechtsprechung
BGH, 09.08.2007 - 3 StR 96/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 222b StPO; § 228 StPO; § 229 Abs. 1 StPO; § 243 Abs. 1 StPO
Abgrenzung von Aussetzung und Unterbrechung; gesetzlicher Richter (Bestimmung durch richterliche Entscheidung; Willkür) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Aussetzung einer Hauptverhandlung mit einem Neubeginn innerhalb der Unterbrechungsfrist; Rechtmäßigkeit einer Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung des Gerichts
- Judicialis
StPO § 228 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Willkürverbot bei der Unterbrechungsentscheidung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 52, 24
- NJW 2007, 3364
- NStZ 2008, 113
- StV 2008, 9 (Ls.)
- Rpfleger 2008, 42
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.09.1981 - 4 StR 274/81
Unterbrechung oder Aussetzung des Hauptverfahrens - Erforderlichkeit der …
Auszug aus BGH, 09.08.2007 - 3 StR 96/07
Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur Aussagen, die dahin gedeutet werden könnten, dass die Frage, ob eine Aussetzung oder eine Unterbrechung vorliegt, allein von der tatsächlichen Dauer der Unterbrechung abhänge (vgl. BGH NJW 1982, 248;… Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 228 Rdn. 1;… Schlüchter in SK-StPO § 228 Rdn. 4;… Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 1; jew. m. w. N.), hingegen für die Abgrenzung nicht entscheidend sei, wie das Gericht die Maßnahme bezeichnet (…BGH aaO) und was es beabsichtigt habe (…Gollwitzer, aaO;… Meyer-Goßner aaO).Auf derselben Linie liegt auch der Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1981 (NJW 1982, 248).
- RG, 28.10.1924 - I 623/23
1. Zu den Begriffen "Aussetzung" und "Unterbrechung" in den §§ 227, 228 (jetzt §§ …
Auszug aus BGH, 09.08.2007 - 3 StR 96/07
(1) Das belegt zum einen schon der Blick auf die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 58, 357), auf die sie zurückgehen.Das Reichsgericht entschied, dass trotz der Bezeichnung als "Aussetzung" nur eine Unterbrechung vorgelegen habe (vgl. RGSt 58, 357, 358); für die Frage, ob eine unterbrochene Verhandlung fortgesetzt werden dürfe oder erneuert werden müsse, komme es nach § 228 StPO lediglich auf die tatsächliche Dauer der Unterbrechung, nicht aber darauf an, ob bei dem Abbrechen der Verhandlung der Ausdruck Unterbrechung, Aussetzung oder Vertagung gebraucht werde und ob hierbei nur eine kürzere Unterbrechung oder eine Vertagung auf längere Zeit beabsichtigt sei.
- BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der …
Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei (BGH, Urteil vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07, NStZ 2008, 113). - BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13
Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz …
Soweit in § 230 Abs. 1 StPO davon die Rede ist, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, wird keine begriffliche Voraussetzung der "Hauptverhandlung", sondern nur eine notwendige Bedingung für deren rechtmäßige Durchführung benannt, deren Fehlen - von bestimmten Ausnahmefällen (vgl. § 231 Abs. 2; § 329 Abs. 1 und 2 StPO) abgesehen - nach § 338 Nr. 5 StPO zu einem absoluten Revisionsgrund führt (BGH, Urteil vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07, BGHSt 52, 24 Rn. 6). - OLG Hamm, 14.04.2008 - 2 Ss 551/07
Hauptverhandlung; Unterbrechung; Fortsetzung; Aussetzung; …
Insbesondere steht dem § 285 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht entgegen, da nach dieser Vorschrift - ebenso wie im Falle des § 230 Abs. 1 StPO - die Anwesenheit des Angeklagten keine denknotwendige Voraussetzung einer Hauptverhandlung ist (zu vgl. BGH, NStZ 2008, 113).Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, § 243 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. BGH NStZ 2008, 113, 114).