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   BGH, 13.01.2009 - AK 20/08   

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https://dejure.org/2009,3466
BGH, 13.01.2009 - AK 20/08 (https://dejure.org/2009,3466)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2009 - AK 20/08 (https://dejure.org/2009,3466)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - AK 20/08 (https://dejure.org/2009,3466)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland; Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen als Merkmal der Eignung ...

  • Judicialis

    AWG § 34 Abs. 2; ; AWG § 34 Abs. 6; ; GVG § 120 Abs. 2; ; AWV § 70 Abs. 5a; ; StGB § 25 Abs. 2; ; StGB § 53

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland; Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen als Merkmal der Eignung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 128
  • NJW 2009, 1681
  • NStZ 2009, 335
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.12.1987 - StB 32/87

    Oberlandesgericht - Zuständigkeit - Kriminelle Ausländervereinigung -

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt die Strafverfolgung der in § 120 Abs. 2 GVG aufgeführten Delikte entsprechend dem in der Norm deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sowie mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 96 Abs. 5 GG (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1) grundsätzlich in die Kompetenz der Bundesländer; dies gilt sogar dann, wenn sich die Tat gegen die Bundesrepublik als Gesamtstaat richtet.

    An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen wird (vgl. etwa BGHSt 46, 238, 253 f. ; BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 1, 4; BGH NStZ 2008, 146, 147).

    Hieraus folgt, dass eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 GVG selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und daher staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt hat, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen vermag (vgl. BGHR GVG § 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1; Rebmann NStZ 1986, 289, 293).

  • BGH, 18.07.2006 - StB 14/06

    Erforderlichkeit einer Gesamtwürdigung

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    Eine derartige Erstreckung erfordert vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelung zwar grundsätzlich, dass die betreffenden Straftaten mit zumindest einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt materiell- oder verfahrensrechtlich eine Tat bilden (vgl. BGHR GVG § 120 Zuständigkeit 1).
  • BGH, 21.03.2002 - StB 4/02

    Merkmal der besonderen Bedeutung (ausländerfeindliche Brandanschläge;

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen wird (vgl. etwa BGHSt 46, 238, 253 f. ; BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 1, 4; BGH NStZ 2008, 146, 147).
  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 493/98

    EG-Verordnung Nr. 3381194; Ausschließlich militärische Waren;

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG setzt nicht voraus, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland konkret gefährdet oder gar gestört werden; bei der Norm handelt es sich vielmehr um ein abstraktkonkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH NJW 1999, 2129 ; Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts 2. Aufl. § 29 Rdn. 2; Hocke/Berwald/ Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht Stand Juni 2008 AWG § 34 Rdn. 26), so dass es genügt, wenn die Handlungen des Täters bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise geeignet sind, eine solche Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (vgl. Bieneck aaO § 29 Rdn. 17; Diemer aaO § 34 Rdn. 14).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, hängt von dessen Besonderheiten und den Umständen ab, die zu einer gesetzlichen Regelung führen (vgl. etwa BVerfGE 28, 175, 183 ; 75, 329, 341) .
  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen wird (vgl. etwa BGHSt 46, 238, 253 f. ; BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 1, 4; BGH NStZ 2008, 146, 147).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    Seine Verwendung ist deshalb verfassungsrechtlich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße problematisch (vgl. BVerfG NJW 2004, 2213, 2219) .
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, hängt von dessen Besonderheiten und den Umständen ab, die zu einer gesetzlichen Regelung führen (vgl. etwa BVerfGE 28, 175, 183 ; 75, 329, 341) .
  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07

    Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die Übernahmeerklärung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingegriffen wird (vgl. etwa BGHSt 46, 238, 253 f. ; BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 1, 4; BGH NStZ 2008, 146, 147).
  • BVerfG, 21.07.1992 - 2 BvR 858/92

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 Nr. 3 AWG

    Auszug aus BGH, 13.01.2009 - AK 20/08
    Bereits von Verfassungs wegen ist somit eine restriktive Interpretation dahin erforderlich, dass nicht jede denkbare negative Reaktion irgendeines fremden Staates, sondern nur eine mögliche schwerwiegende Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen darstellen kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1909, 1910 ; Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 166. ErgLfG. AWG § 34 Rdn. 18).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG folgt dies jedenfalls aus einer Annexkompetenz zu § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG; denn die Tat steht mit dem die Bundeszuständigkeit begründenden Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 39 f.; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20; vom 31. März 2021 - AK 16/21, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen kann zum Beispiel gegeben sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien naheliegend zu erwarten sind; indes reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus (BGHSt 53, 128, 134 f. m. w. N.; 53, 238, 250).

    Daneben sind aber auch die sonstigen Tatumstände, namentlich Art und Menge der gelieferten Güter, deren Verwendungsmöglichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland sowie Umfang und Gewicht der konkreten außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gefährdet werden können, in die Gesamtbetrachtung einzustellen (BGHSt 53, 128, 135 f.).

    Die Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das Auswärtige Amt ist indes nicht veranlasst (BGHSt 53, 128, 136).

    Im Ergebnis ist deshalb in Fällen der Ausfuhr unter Verstoß gegen § 5c Abs. 2 AWV wegen der objektiv nur schwer bestimmbaren Beschaffenheit der in Betracht kommenden Güter und der tatbestandlichen Weite sowie der die angedrohte Sanktion erheblich verschärfenden Wirkung des Merkmals der Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen (vgl. dazu BGHSt 53, 128, 134 m. w. N.) in der gebotenen Gesamtschau eine Gefährdungseignung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG grundsätzlich nur bei Vorliegen erheblicher weiterer, die auswärtigen Beziehungen betreffender Umstände zu bejahen.

    Maßgeblich kommt hinzu, dass jede von der Anklage erfasste illegale Ausfuhr Teil einer jahrelangen Tatserie war (vgl. zu diesem Merkmal BGHSt 53, 128, 137), mit der die Exportkontrollvorschriften von dem Angeklagten systematisch umgangen wurden.

    Zu der Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG hat der Senat bereits entschieden, dass die Verwendung dieses Merkmals in einem Straftatbestand wegen der Vielzahl von Beziehungen, auf die der Wortlaut verweist, zwar mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich in hohem Maße problematisch ist (vgl. auch BVerfG NJW 2004, 2213, 2219), letztlich bei der gebotenen engen, konkretisierenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals aber noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BGHSt 53, 128, 132).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind an die Bejahung der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 GVG mit Blick auf die in der Übernahmeerklärung durch den Generalbundesanwalt liegenden Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) und des Eingriffs in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (vgl. Art. 96 Abs. 5 GG) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zuletzt BGHSt 53, 128, 140 f. m. zahlr.

  • OLG München, 17.11.2021 - 8 St 3/21

    Corona, Maskenaffäre, Ermittlungsverfahren, Korruptionsverdacht, Bestechlichkeit

    Hinsichtlich der in § 120 GVG geregelten Staatsschutzdelikte ist zwar anerkannt, dass die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch für Taten gegeben ist, die mit zumindest einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt materiell- oder verfahrensrechtlich eine Tat bilden und dass das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts ausnahmsweise auch dann besteht, wenn ein derart enger persönlicher und deliktsspezifisch-sachlicher Zusammenhang vorliegt, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, juris Rn. 39).
  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24

    Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

    Soweit bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten zum Nachteil des Zeugen A.        eine Strafbarkeit wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB oder (besonders) schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB, jeweils i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, in Betracht zu ziehen ist, die auch bei Nichtvorliegen eines Kriegsverbrechens gegen das Eigentum nach § 9 Abs. 1 VStGB im Sinne einer Annexkompetenz der Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts unterläge (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 14; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 39), scheidet hierauf gestützte Untersuchungshaft aus, weil gegenwärtig keine Erkenntnisse zum Wert der entwendeten Waren vorliegen, die Bekundungen des Zeugen A.        auf eine geringe Höhe des herausverlangten Geldbetrages hindeuten und damit die Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls (§ 120 StPO) nicht beurteilt werden kann.
  • BGH, 22.08.2019 - StB 21/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu

    Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37).

    Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23).

  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 274/09

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben

    Insoweit erscheint es jedoch nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht nahe liegend, dass die Handlungen der Angeklagten geeignet waren, die in § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AWG aufgeführten Rechtsgüter erheblich zu gefährden (BGHSt 53, 128; 53, 238, 249).
  • BGH, 15.01.2020 - AK 62/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts eines aus

    Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37).

    Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allenfalls können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23).

  • OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13

    Verstoß gegen das Iran-Embargo: Veröffentlichung im Bundesanzeiger als

    Eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kann angenommen werden, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände festzustellen ist, dass die Bundesrepublik durch außenwirtschaftliche Rechtsgeschäfte oder Handlungen in eine Lage gebracht werden konnte, die es ihr unmöglich machte oder ernsthaft erschwerte, ihre Interessen an Beziehungen zu anderen Staaten oder zu internationalen Organisationen oder gemeinsame Interessen innerhalb internationaler Organisationen effektiv wahrzunehmen (BGHSt 53, 128, 135).

    Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen kann unter anderem dann gegeben sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind; indes reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z.B. eine bloße Demarche, für sich allein aus (BGHSt 53, 128, 135; 53, 238, 250; 54, 275, 296; BGH NJW 2010, 2370, 2374).

    Bei dem Iran handelt es sich um ein Land, dessen Politik gegenüber Israel von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist und dessen Belieferung mit zur militärischen Verwendung bestimmten Gütern das besondere außenpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Stabilisierung der Region des Nahen und Mittleren Ostens zu konterkarieren geeignet ist (vgl. BGHSt 53, 128, 137).

    Da die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände bereits unzweifelhaft ergibt, dass die Tat geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, war die Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise nicht erforderlich (vgl. dazu BGHSt 53, 128, 136).

    Lieferungen aus einem Drittland sind in der Regel nicht geeignet, die auswärtigen Beziehungen Deutschlands erheblich zu gefährden, weil die die deutschen Exportkontrollbehörden mit solchen Vorgang nicht unmittelbar befasst sind (vgl. dazu BGHSt 53, 128, 138; 238, 251).

  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Sowohl der verfassungsrechtliche Kontext als auch Überlegungen auf der Ebene des einfachen Gesetzes machen deshalb eine einschränkende Auslegung notwendig (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Demgegenüber reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen m. w. N.).

    Vielmehr genügt es, wenn die Tathandlung nach den objektiven Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefährdung bewirken kann (vgl. Diemer aaO § 34 Rdn. 14, 35; Bieneck aaO § 34 Rdn. 62 ff.; Friedrich in Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht, AWG § 34 Rdn. 57; vgl. im Übrigen zu diesem Tatbestandsmerkmal ausführlich BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12

    Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

    Eine derartige Erstreckung der Zuständigkeit hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass nach der objektiven Rechtslage (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 244/11, NStZ-RR 2012, 76, 77 mwN) die betreffende Straftat mit zumindest einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt materiell- oder verfahrensrechtlich eine Tat bildet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2006 - StB 14/06, NStZ-RR 2006, 303, 304; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144).

    In enger Ausnahme hiervon ist eine Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Bundes allerdings auch dann anzuerkennen, wenn eine verfahrensrechtlich selbständige Tat mit einem die Bundeszuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang steht, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144).

  • BGH, 03.11.2022 - AK 36/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 347/15

    Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung

  • BGH, 06.09.2022 - AK 27/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden

  • BGH, 10.11.2016 - StB 33/16

    Dringender Tatverdacht wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (Vorhaben;

  • BGH, 06.09.2022 - StB 36/22

    Begründung der Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts; Staatsgefährdendes

  • BGH, 18.05.2022 - StB 17/22

    Beschwerde gegen eine richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

  • BGH, 31.03.2021 - AK 16/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft des wegen der Vorbereitung einer schweren

  • BGH, 23.08.2023 - StB 51/23

    Sichbereiterklären zur schweren Brandstiftung; Hinreichende Wahrscheinlichkeit

  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

  • OLG München, 18.11.2021 - 7 StObWs 1/21

    Zum Tatbestand der Besteckung von Mandatsträgern

  • BGH, 13.06.2023 - StB 29/23

    Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten wegen Bestehens eines

  • BGH, 15.10.2013 - StB 16/13

    Verbotene Technologielieferungen in den Iran; Evokationsrecht des

  • BGH, 16.06.2021 - StB 25/21

    Geschäftsverteilungsplan (gesetzlicher Richter; generell-abstrakte Regelung;

  • BGH, 18.05.2022 - AK 19/22

    Rechtmäßige Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
  • BGH, 16.05.2023 - StB 20/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung des

  • BGH, 22.02.2018 - AK 5/18

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 10.03.2022 - AK 7/22

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der

  • BGH, 26.11.2020 - AK 36/20

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs

  • BGH, 20.02.2019 - AK 2/19

    Anordnung der Untersuchungshaft eines Beschuldigten und ihrer Fortdauer über

  • OLG Koblenz, 17.09.2014 - 2 Ws 486/14

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei

  • BGH, 20.02.2019 - AK 53/18
  • BGH, 02.10.2019 - AK 51/19

    Fortdauer einer Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs von Verstößen gegen das

  • BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
  • BGH, 20.02.2019 - AK 54/18
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