Rechtsprechung
BGH, 29.09.2009 - 1 StR 376/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 257c StPO; § 302 Abs. 1 StPO aF; § 302 StPO n.F.; § 349 Abs. 1 StPO
Rechtskraft des absprachebedingt abgegebenen Rechtsmittelverzichts auch nach nachträglicher Abschaffung des absprachebedingten Rechtsmittelverzichts - lexetius.com
StPO § 302 Abs. 1 aF, § 349 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Unmittelbare Herbeiführung der Rechtskraft durch Rechtsmittelverzicht beider Verfahrensbeteiligter nach erfolgter Verständigung; Beseitigung einer bereits eingetretenen Rechtskraft durch § 302 Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung (StPO); Ausschluss eines Rechtsmittelverzichts ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 257c; StPO § 302 Abs. 1 S. 2
Unmittelbare Herbeiführung der Rechtskraft durch Rechtsmittelverzicht beider Verfahrensbeteiligter nach erfolgter Verständigung; Beseitigung einer bereits eingetretenen Rechtskraft durch § 302 Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung ( StPO ); Ausschluss eines Rechtsmittelverzichts ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtsmittelverzicht nach Verständigung im Strafverfahren
Papierfundstellen
- BGHSt 54, 167
- NJW 2010, 310
- StV 2009, 679
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 376/09
Der nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt - in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei (BGH - GS - BGHSt 50, 40).Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 57) auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Denn der nach Urteilserlass erklärte Rechtsmittelverzicht hat - in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbeigeführt (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 58).
- BGH, 25.10.2005 - 1 StR 416/05
Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die …
Auszug aus BGH, 29.09.2009 - 1 StR 376/09
Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 416/05 m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
Rechtsmittel im Strafverfahren: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Ablauf …
Durch Einfügung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) hat sich daran nichts geändert (BGHSt 54, 167). - BGH, 15.10.2015 - 2 StR 390/15
Rechtsmittelverzicht (grundsätzlich keine Unwirksamkeit)
Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09, BGHSt 54, 167 f.).