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   BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09   

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BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09 (https://dejure.org/2009,1907)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09 (https://dejure.org/2009,1907)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09 (https://dejure.org/2009,1907)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch Justizorgane in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen einen Steuerberater; Berücksichtigung von durch eine Verfahrensverzögerung bedingten zusätzlichen Belastungen bei ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Kompensation bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20; StBerG § 90
    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch Justizorgane in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen einen Steuerberater; Berücksichtigung von durch eine Verfahrensverzögerung bedingten zusätzlichen Belastungen bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfahrensverzögerung und Kompensation für Steuerberater

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Verfahrensdauer in berufsrechtlichen Verfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 236
  • NJW 2010, 1155
  • MDR 2010, 342
  • NStZ 2010, 640
  • DB 2010, 163
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09
    Mit diesem grundrechtlichen Schutz der durch berufsrechtliche Maßnahmen betroffenen Steuerberater korrespondiert nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der ebenfalls zu berücksichtigende konventionsrechtliche Schutz durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324; BGHSt 52, 124, 137).

    a) In leichten Fällen wird es ausreichen, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und gegebenenfalls ihre konkreten Auswirkungen, insbesondere bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, im Rahmen der allgemeinen Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 52, 124, 146; BGH wistra 2009, 347; Schäfer/ Sander/ van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 443c m. N.).

    b) In schwerer wiegenden Fällen wird sich der Tatrichter im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater an der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Vollstreckungslösung (vgl. BGHSt 52, 124) zu orientieren haben.

    Die notwendige Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist sodann mit den Mitteln vorzunehmen, die das jeweils anwendbare materielle oder formelle Recht zur Verfügung stellt (vgl. BGHSt 52, 124, 134).

    Eine von solchen Rechtsfolgenerwägungen strukturell abgesetzte, am Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB orientierte Entschädigung im Sinne von BGHSt 52, 124 steht uneingeschränkt einerseits im Einklang mit den Zielen des berufsgerichtlichen Verfahrens, gewährleistet andererseits den im Einzelfall gebotenen Ausgleich objektiven Verfahrensunrechts und damit die Beseitigung der Opfereigenschaft nach Art. 34 MRK.

    Zugleich wird in der Urteilsformel festgesetzt, dass ein zu beziffernder Teil der zugemessenen Geldbuße zur Kompensation erlittener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gilt (vgl. zur Geldstrafe BGHSt 52, 124, 145).

  • BGH, 04.05.2004 - 5 StR 588/03

    Absehen von Strafe infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (mittelbare

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09
    Die jeweils angemessene Dauer des Verfahrens ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerfG [Kammer] NJW 2003, 2225; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 21).

    Bei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung muss indes immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt werden, zumal durch eine besondere Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten Verfahrensverzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden können (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9 und 21).

    Ein Verfahrenshindernis begründen auch im berufsgerichtlichen Verfahren nur ein außergewöhnlich großes Ausmaß der Verfahrensverzögerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des Steuerberaters (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuss] NStZ 1984, 128; BGHSt 35, 137; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 12, 13 und 21).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09
    Denn auch ein stets die wirtschaftliche Existenzgrundlage berührendes berufsrechtliches Verfahren kann den Steuerberater - zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. zum anwaltsgerichtlichen Verfahren BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 Verfahrensverzögerung 18; zum beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] NJW 1992, 2472, 2473; Kloepfer, JZ 1979, 209, 214).

    Diese können mit zunehmender Verfahrensdauer unvereinbar sein mit dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die Rechtsfolge insbesondere in einem gerechten Verhältnis zur Verfehlung des Steuerberaters stehen muss (vgl. BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG [Kammer] wistra 2009, 307, 308).

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18

    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die

    Die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht jedoch nicht einer Abkürzung zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sog. Vollstreckungslösung der Strafgerichte entgegen (ebenso, wenn auch nicht tragend, für die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG: BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09, BGHSt 54, 236 Rn. 17; zustimmend: Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A. § 199 GVG Rn. 5; Janssen, StBW 2010, 232, 233; Pestke, Stbg 2010, 226; für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung im anwaltlichen Berufsrecht: Reelsen, in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 114 Rn. 88; Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 116 Rn. 35e; vgl. auch AGH Hamburg, BeckRS 2011, 17313 unter V 2; zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: KG, Urteil vom 17. Juli 2012 - 1 WiO 1/11, juris Rn. 20 f.).

    c) Die Abkürzung der Sperrfrist steht im Einklang mit der Ausgestaltung der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO als starre Frist und hält sich auch insoweit im Rahmen des Zulässigen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 11 f., 17; vgl. auch zu diesem Erfordernis BVerwGE 147, 229 Rn. 38).

    Es kann offenbleiben, ob die Grundsätze der Vollstreckungslösung rechtsfehlerfrei angewandt wurden, weil insbesondere Art und Ausmaß der Verzögerung und ihre Ursache nicht konkret festgestellt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO Rn. 55; Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 7, 19), mithin der Verzögerungszeitraum nicht konkret bestimmt wurde, und im Übrigen mit einem Argument vermischt wurden, das mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in keinem Zusammenhang stand.

  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 WD 26.11

    Dienstvergehen; Schwere; freiheitlich demokratische Grundordnung; Betätigung;

    Eine Verfahrenseinstellung kommt jedenfalls bei einem außergewöhnlich großen Ausmaß an Verfahrensverzögerung und damit verbundenen besonders schweren Belastungen des Beschuldigten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09 - NJW 2010, 1155 = juris Rn. 15 für das berufsrechtliche Verfahren gegen Steuerberater).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 WD 13.15

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahrenshindernis; Milderungsgrund; Entzug aus

    In Fällen extremer Überlänge kann wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses eine Einstellung in Betracht kommen, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen und des noch zu erwartenden Verfahrensverlaufs, des noch im Raum stehenden Vorwurfs und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten dessen weitere Belastung mit dem Verfahren selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Tatvorwürfe später bestätigen, nicht mehr verhältnismäßig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 1089/09 - juris Rn. 6 für das Strafverfahren, und BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09 - NJW 2010, 1155 = juris Rn. 15 für das berufsrechtliche Verfahren gegen Steuerberater).
  • OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16

    Verfahrensverzögerung, Einstellung, Verfahrenshindernis, Strafzumessung,

    Der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz ist auch nicht so schwerwiegend, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO - eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ist nur bis zum Ende der letzten Tatsachenverhandlung möglich und dem Revisionsgericht daher verwehrt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 153a Rn. 28, 47) - gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 2 BA 1089/09, juris Rn. 5 f.; BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 54; BGH NJW 1996, 2739 f.; BGHSt 54, 236 ff. juris 15; Meyer-Goßner/ Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9, 9e).
  • BGH, 04.04.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18

    Auswirkungen einer Verkürzung der Wiederzulassungsfrist bei Ausschluss eines

    Die Auswirkungen einer Verkürzung der Wiederzulassungsfrist bei Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft auf das Zulassungsverfahren bedürfen der Klärung im Berufungsverfahren (zur Kompensation einer - vom Anwaltsgerichtshof vorliegend nicht ausdrücklich festgestellten - rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch Verkürzung der Wiederzulassungssperre nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StBerG im Berufsrecht der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vgl. - insoweit nicht tragend - BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09, BGHSt 54, 236 Rn. 17).
  • BVerwG, 16.06.2016 - 2 WD 2.16

    Verhängung einer Bezügekürzung gegen einen Soldaten wegen eines Dienstvergehens;

    In extrem gelagerten Fällen kann wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses eine Einstellung in Betracht kommen, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen und des noch zu erwartenden Verfahrensverlaufs, des noch im Raum stehenden Vorwurfs und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten dessen weitere Belastung mit dem Verfahren selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Tatvorwürfe später bestätigen, nicht mehr verhältnismäßig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 1089/09 - juris Rn. 6 für das Strafverfahren, und BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09 - NJW 2010, 1155 = juris Rn. 15 für das berufsrechtliche Verfahren gegen Steuerberater).
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer war dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BVerfG, NJW 2003, 2225; BVerfG, Beschluss vom 06.02.1995, 1 BvR 54/94, juris; BGH, Urteil vom 07.12.2009, StbSt (R) 2/09, BeckRS 2010, 00866, Tz. 6), hier nach den Umständen des Entschädigungsfalls der P. GmbH.
  • OLG Hamburg, 22.12.2011 - 2 Ws 140/10

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtsfolgen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung

    Ob wegen des aufgezeigten strukturellen Unterschiedes des Belastungsgrades von Betroffenen im Erkenntnisverfahren einerseits und im Widerrufsverfahren andererseits sowie wegen der aus der Rechtskraft der erkannten Freiheitsstrafe folgenden Besonderheiten auch die so genannte Vollstreckungslösung (BGHSt 52, 154) anwendbar ist, kann hier dahinstehen, weil vorliegend allemal die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. allg. BGH in NJW 2010, 1155 und NStZ 2010, 640; jetzt auch § 198 Abs. 4, § 199 Abs. 3 S. 1 GVG) ausreicht.
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BVerfG, NJW 2003, 2225; BVerfG, Beschluss v. 06.02.1995, 1 BvR 54/94, juris; BGH, Urteil v. 07.12.2009, StbSt (R) 2/09, NJW 2010, 1155 ff.), hier nach den Umständen des Entschädigungsfalls der P. GmbH.
  • LG Hamburg, 15.09.2020 - 630 KLs 3/15

    Insolvenzverschleppung und Bankrott: Teilnahme an einer gewerbsmäßigen

    Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen eines außergewöhnlichen Einzelfalles, in dem eine besonders schwerwiegende Verfahrensverzögerung durch ein außergewöhnlich großes Ausmaß der Verzögerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des Beschuldigten begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - StbSt (R) 2/09, BGHSt 54, 236 Rn. 15; vgl. auch BVerfG, 16.03.2006, 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684 Rn. 30 jew. mwN (juris)).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 1 StO 2/13
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