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   BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09   

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BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09 (https://dejure.org/2009,975)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2009 - 2 StR 95/09 (https://dejure.org/2009,975)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09 (https://dejure.org/2009,975)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 64 S. 3 GmbHG; § 76 AktG; § 15 StGB; § 16 StGB; § 14 StGB
    GmbH-Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Untreuehandlungen zulasten konzernintegrierter GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin); Vermögensnachteil (Anforderungen an die Feststellungen zur vermögensschädigenden Überschuldung konzernabhängiger Gesellschaften durch ...

  • lexetius.com

    StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 3 i. d. F. vom 23. Oktober 2008

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflichtwidrigkeit i.R.v. Untreuehandlungen zu Lasten konzernintegrierter GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin; Treuwidrige und wirkungslose Vermögensverfügung gegenüber einer Gesellschaft i.R.v. Scheingeschäften; Begründung des Untreuevorwurfes zum Nachteil ...

  • Judicialis

    StGB § 14 Abs. 1; ; StGB § 266 Abs. 1; ; GmbHG § 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtwidrigkeit i.R.v. Untreuehandlungen zu Lasten konzernintegrierter GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin; Treuwidrige und wirkungslose Vermögensverfügung gegenüber einer Gesellschaft i.R.v. Scheingeschäften; Begründung des Untreuevorwurfes zum Nachteil ...

  • rechtsportal.de

    Pflichtwidrigkeit i.R.v. Untreuehandlungen zu Lasten konzernintegrierter GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin; Treuwidrige und wirkungslose Vermögensverfügung gegenüber einer Gesellschaft i.R.v. Scheingeschäften; Begründung des Untreuevorwurfes zum Nachteil ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Untreuevorwurf beim Cash-Pooling

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 64 Satz 3
    Untreuestrafbarkeit des Vorstands der herrschenden Gesellschaft bei existenzgefährdenden Eingriffen zu Lasten konzernintegrierter GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschafterhaftung, Haftung Geschäftsleiter, verbundene Unternehmen, Vermögensbetreuungspflicht, Vermögensdelikte, Vermögensübertragung

  • matzen-partner.de (Zusammenfassung)

    Untreuestrafbarkeit bei Existenzgefährdung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Strafbare Untreue durch AG-Vorstandsmitglied

Besprechungen u.ä. (2)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeit des Vorstands einer AG für existenzgefährdende Eingriffe (RA Dr. Erich Waclawik; Status:Recht 2009, 220)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 266 StGB
    Untreue im Konzernverbund (RA Ulrich Leimenstoll, Köln; ZIS 2/2010, S. 143-148)

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 52
  • NJW 2009, 3666
  • ZIP 2009, 1860
  • NStZ 2010, 89
  • NZI 2009, 736
  • StV 2010, 74
  • DB 2009, 2089
  • NZG 2009, 1152
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auszug aus BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09
    Die Rechtsprechung hat eine Vermögensverfügung als gegenüber der Gesellschaft treuwidrig und damit wirkungslos angesehen, wenn sie geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen, wenn der Gesellschaft durch die Verfügung ihre Produktionsgrundlagen entzogen werden oder wenn ihre Liquidität gefährdet wird, indem ihr das zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigte Vermögen entzogen wird (vgl. BGHSt 49, 147, 157 ff. m. w. Nachw.).

    Werden Vermögenswerte der beherrschten Gesellschaften hier in einem solchen Ausmaß transferiert, dass die Erfüllung der eigenen Verbindlichkeiten der einlegenden Konzernmitglieder im Falle eines Verlusts der Gelder gefährdet wird, so verletzt der Vorstand der herrschenden Gesellschaft hierdurch seine Vermögensbetreuungspflicht, sofern nicht die Rückzahlung, etwa durch ausreichende Besicherung, gewährleistet ist (BGHSt 49, 147, 160 f.).

    Diese Verpflichtung trifft im mehrstufigen Beherrschungsverhältnis nicht nur die Alleingesellschafterin der geschädigten Gesellschaft, sondern sämtliche die Untergesellschaft beherrschenden Konzernebenen über dieser (so in der Sache schon BGHSt 49, 147, 160 f.; im Ergebnis auch Ransiek wistra 2005, 121, 124 f.).

    c) Diese rechtliche Beurteilung wird durch die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Haftungsgrundlage in Fällen des "existenzvernichtenden Eingriffs" (vgl. zur Irrelevanz des Unterschiedes zwischen straf- und zivilgerichtlicher Terminologie BGHSt 49, 147, 159 f.) nicht in Frage gestellt.

    Jedenfalls in dem bereits oben dargelegten, erstmals durch die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 13. Mai 2004 (BGHSt 49, 147, 160 f.) entwickelten Umfang ist aber auch im Licht der neuen zivilrechtlichen Haftungskonstruktion an der Annahme einer solchen Pflicht festzuhalten.

    Was die Bestimmung des Schuldumfangs angeht, so wird der neue Tatrichter, sofern eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht nicht auf die Gefährdung des Stammkapitals, sondern auf die Gefährdung der Fähigkeit zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten der Untergesellschaften zu stützen sein sollte, in wertender Betrachtung den Anteil des entzogenen Vermögens zu bestimmen haben, den die Untergesellschaften zur Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten benötigt hätten (vgl. BGHSt 49, 147, 165 f.).

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09
    Er hat stattdessen die Existenzvernichtungshaftung an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens angeknüpft und sie in Gestalt einer Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB eingeordnet (vgl. BGHZ 173, 246, 251 ff.; 176, 204, 209 ff.; BGH NJW 2009, 2127, 2128 f.).

    Von dem Wechsel zu einer deliktsrechtlichen Haftungskonstruktion unberührt ist aber die Frage, in welchen Fällen die Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft - die nunmehr auch nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise als unmittelbar Geschädigte eines ihre Existenz gefährdenden Eingriffs angesehen wird, während die Gesellschaftsgläubiger nur mittelbar betroffen werden (BGHZ 173, 246, 260; vgl. dazu auch Radtke/Hoffmann GA 2008, 535, 548 f. u. 550 f.) - zur eigenen Vermögensbetreuungspflicht erstarkt.

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    Auszug aus BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09
    b) Ob allein die Rücksichtnahme des Gesellschafters auf das Eigeninteresse der GmbH schon für die Annahme einer eigenen Vermögensbetreuungspflicht und damit für die Erfüllung des Treubruchstatbestands ausreichen kann (so BGHZ 149, 10, 17 f.) oder ob die Pflicht zur Rücksichtnahme nicht lediglich die Schranke eigener Dispositionsbefugnis des Gesellschafters aufzeigt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Auszug aus BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09
    Er hat stattdessen die Existenzvernichtungshaftung an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens angeknüpft und sie in Gestalt einer Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB eingeordnet (vgl. BGHZ 173, 246, 251 ff.; 176, 204, 209 ff.; BGH NJW 2009, 2127, 2128 f.).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

    Auszug aus BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09
    Er hat stattdessen die Existenzvernichtungshaftung an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens angeknüpft und sie in Gestalt einer Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB eingeordnet (vgl. BGHZ 173, 246, 251 ff.; 176, 204, 209 ff.; BGH NJW 2009, 2127, 2128 f.).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Vielmehr ist ein Einverständnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an welcher der Senat festhält, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeschlossen, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, namentlich durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11, NStZ-RR 2012, 80; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 f.; Beschluss vom 30. September 2004 - 4 StR 381/04, NStZ-RR 2005, 86; Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff. (zur AG); Urteil vom 20. Juni 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; s. auch Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 266 Rn. 20a; MünchKommStGB/Dierlamm, 2006, § 266 Rn. 133 ff.; LK/Rönnau, StGB, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 178; LK/Schünemann, StGB, 11. Aufl., § 266 Rn. 125; ablehnend SK-StGB/Hoyer, § 266 Rn. 70 (Stand: Juli 2010); S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 21b; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 99; SSW-StGB/Saliger, 2009, § 266 Rn. 86).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist erst unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb strafbar, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Verringerung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266 Rn. 34; Beschlüsse vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11 Rn. 12 f.; vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11 Rn. 30, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 57, 229 und vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52 Rn. 24; je mwN).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    aa) Die Möglichkeit einer Übertragung von Vermögensbetreuungspflichten ist durch den Bundesgerichtshof anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1952 - 1 StR 60/52, BGHSt 2, 324; vom 10. November 1959 - 5 StR 337/59, BGHSt 13, 330, 331 f.; vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81, BGHSt 31, 232; vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 161; Beschlüsse vom 23. August 1995 - 5 StR 371/95, BGHSt 41, 224, 229; vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 58 f.).
  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

    Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57; Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 278).

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.).

  • BGH, 28.05.2013 - 5 StR 551/11

    Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

    Denn nach der Rechtsprechung bildet der existenzgefährdende Eingriff als Grenze der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters wohl den Oberbegriff, der die Unterfälle Beeinträchtigung des Stammkapitals sowie Entziehung der Produktionsgrundlagen oder Gefährdung der Liquidität umfasst (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 58; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 158).
  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn - wie hier - unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.; Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    f) Eine Einwilligung des Vermögensinhabers, die im Falle ihrer Wirksamkeit bereits die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen würde (BGHSt 50, 331; 54, 52; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 90), liegt nicht vor.
  • BGH, 30.05.2013 - 5 StR 309/12

    Nachteilsfeststellung bei der Untreue (Erfordernis eigenständiger Feststellungen;

    Zwar war es den Angeklagten R. nicht erlaubt, der H. GmbH dasjenige Vermögen zu entziehen, das die Gesellschaft noch zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 158 f.; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52 mwN).
  • BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11

    Untreue (Pflichtwidrigkeit; Einverständnis des Vermögensinhabers bei der GmbH:

    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), sind Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ( BGHSt 50, 331, 342; 54, 52, 57), sofern das Einverständnis nicht aus bestimmten Gründen unwirksam ist (vgl. BGHSt 54, 52, 57 f.; NJW 2012, 2366, 2369).
  • LG Köln, 14.06.2018 - 118 KLs 6/14
    Der Fall unterscheidet sich insoweit von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine Vermögensbetreuungspflicht nur im Hinblick auf die existenzerhaltende Liquidität von Tochtergesellschaften angenommen wurde (etwa BGH, Urteil vom 13.05.2004 - 5 StR 73/03 -, Tz. 47 ff., zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 31.07.2009 - 2 StR 95/09 -, Tz. 24 ff., zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 07.02.2013 - 18 U 30/12

    Voraussetzungen der Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffes ;

  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 300/09

    Untreue (existenzgefährdender Eingriff: Angriff auf das Stammkapital;

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