Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,1038
BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11 (https://dejure.org/2012,1038)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11 (https://dejure.org/2012,1038)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 5 AR (VS) 40/11 (https://dejure.org/2012,1038)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,1038) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 454b Abs 2 S 1 StPO, § 454b Abs 2 S 2 StPO, § 43 StrVollstrO, § 57 StGB, § 57a StGB
    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Strafresten mit widerrufener Aussetzung in die gemeinsame Aussetzungsentscheidung und Geltung der Vorwegvollstreckung für diese

  • rewis.io

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454b Abs. 2 S. 1, 2; StGB § 57; StGB § 57a
    Einbeziehung von Strafresten mit widerrufener Aussetzung in die gemeinsame Aussetzungsentscheidung und Geltung der Vorwegvollstreckung für diese

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Strafreste nehmen nicht an Aussetzungsentscheidung teil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorwegvollstreckung von Strafresten bei Bewährungswiderruf

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 155
  • NJW 2012, 1016
  • NStZ 2012, 467
  • StV 2012, 549
  • Rpfleger 2012, 347
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.1990 - 2 ARs 570/90

    Anfechtung der Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Der Rechtsbeschwerde, die nach herkömmlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 2 ARs 570/90, NStZ 1991, 205), hier nicht in Frage gestellter Auffassung statthaft und auch im Übrigen zulässig ist (§ 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 71 FamFG), bleibt der Erfolg versagt.

    Für sie streitet, dass das Bedürfnis, einem Verurteilten nach einem Bewährungsversagen die Chance auf abermalige Strafaussetzung zu gewähren, deutlich geringer wiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 2 ARs 570/90, NStZ 1991, 205; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 261, 262).

  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 23/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste sämtlicher Strafen eine einheitliche Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2010 - 5 AR (VS) 22 und 23/10, BGHSt 55, 243, 246 f. und NStZ-RR 2010, 353, 354; Regierungsentwurf in BT-Drucks. 10/2720 S. 9, 15).
  • OLG Schleswig, 31.03.1992 - 1 Ws 509/91

    Strafaussetzung; Widerruf; Anlaßtat; Rechtskräftige Aburteilung;

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Dies zu vermeiden, mithin die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leerlaufen zu lassen, entspricht dem in § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO verankerten gesetzgeberischen Willen (vgl. hierzu auch Greger, JR 1986, 353, 357; Funck, NStZ 1992, 511; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454b Rn. 7; vgl. ferner OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 282, 284).
  • BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Dem Verurteilten steht ein gesetzlicher Anspruch auf eine diesen Vorgaben entsprechende Unterbrechung der Strafvollstreckung zur frühestmöglichen Verwirklichung eines gemeinsamen Aussetzungszeitpunkts bei mehreren zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zu (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1988, 474, 475).
  • OLG Hamburg, 13.11.1992 - 2 Ws 523/92

    Vollstreckungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Bindungswirkung;

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Für sie streitet, dass das Bedürfnis, einem Verurteilten nach einem Bewährungsversagen die Chance auf abermalige Strafaussetzung zu gewähren, deutlich geringer wiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 2 ARs 570/90, NStZ 1991, 205; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 261, 262).
  • BVerfG, 16.05.1994 - 2 BvR 394/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Strafzeitberechnung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Gesamtlänge der Strafvollstreckung (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1994, 452, 453).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Zusammenspiel von gesetzlicher Regelung und Verwaltungsvorschrift unter dem Blickwinkel von Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 29, 312, 315) hegt der Senat nicht.
  • OLG Frankfurt, 07.04.2000 - VAs 11/00
    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Dies zu vermeiden, mithin die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leerlaufen zu lassen, entspricht dem in § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO verankerten gesetzgeberischen Willen (vgl. hierzu auch Greger, JR 1986, 353, 357; Funck, NStZ 1992, 511; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454b Rn. 7; vgl. ferner OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 282, 284).
  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 22/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
    Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste sämtlicher Strafen eine einheitliche Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2010 - 5 AR (VS) 22 und 23/10, BGHSt 55, 243, 246 f. und NStZ-RR 2010, 353, 354; Regierungsentwurf in BT-Drucks. 10/2720 S. 9, 15).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen

    Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11 -, BGHSt 57, 155, wonach Strafreste regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet seien.

    Sie sind deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 AR (VS) 40/11 -, BGHSt 57, 155-159).

    Diese Regelung, eine bloße Verwaltungsvorschrift, welche die Gerichte nicht bindet (vgl. hierzu nachdrücklich Groß, jurisPR-StrafR 7/2012 Anm. 4), entspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 57, 155 mit Anm. Laubenthal/Nestler NStZ 2012, 467 und krit. Anm. Groß aaO) und auch derjenigen des Senats (Beschluss vom 20.05.2011 - 2 VAs 2/11 [BeckRS 2011, 14497]), dessen Entscheidung dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt.

    Ebenso wenig ist das Ansinnen des Antragstellers mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2012 (BGHSt 57, 155) unvereinbar.

    Auch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung beim Zusammentreffen von Maßregelvollzug und zu vollstreckender Strafreste anerkannt, dass der Maßregeltherapie grundsätzlich der Vorrang gebührt; die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.02.2012 (BGHSt 57, 155) steht hierzu nicht entgegen (OLG Dresden NStZ 2013, 173; SaarlOLG StV 2015, 375).

    Die Entscheidung lässt sich mit der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHSt 57, 155) in Einklang bringen.

  • BayObLG, 21.09.2020 - 203 VAs 215/20

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit und

    a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzbeschluss vom 09.02.2012 (Az.: 5 AR (VS) 40/11, NJW 2012, 1016; nachfolgend zitiert nach juris) entschieden, dass Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten gemeinsamen Aussetzungsentscheidung teilnehmen (§ 454b Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet sind, wobei die Verwaltungsvorschriften nach § 43 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO diesen gesetzlichen Auftrag in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für das Verfahren der Vollstreckungsbehörde umsetzen; der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 454b StPO die heute in § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO eingestellte Verwaltungsvorschrift zur Vorabvollstreckung von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung gerade vor Augen, ebenso den Vergleich mit der Regelung des § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG (juris Rn. 6, Rn. 9).

    In diesen Fällen ist daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes grundsätzlich zu bejahen, was sich aus dem erhöhten Vollstreckungsinteresse ableiten lässt, da der erfolgte Widerruf zeitnah und unmittelbar eine für die verurteilte Person spürbare Wirkung entfalten soll und anderenfalls die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung leerlaufen würde (BeckOK StVollstrO/Weyde, 6. Ed. 15.06.2020, StVollstrO § 36 Rn. 20, und BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 10 - im Anschluss an BGH, NJW 2012, 1016 -).

    c) Auch wenn nach Vorgesagtem widerrufene Strafreste regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet sind, verbleibt den Vollstreckungsbehörden im Rahmen des § 43 Abs. 4 StVollstrO ein Ermessen ("kann") und hinsichtlich der Annahme eines wichtigen Grundes ein Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, Az.: 2 VAs 60/18, juris Rn. 20; BGH, NJW 2012, 1016, steht nicht entgegen).

    Die gesetzgeberische Wertung, dass das Bedürfnis der erneuten Gewährung einer Aussetzung des widerrufenen Strafrestes als gering anzusehen ist (vgl. BeckOK StVollstrO/Wittmann, 6. Ed. 15.06.2020, StVollstrO § 43 Rn. 9 - im Anschluss an BGH, NJW 2012, 1016 -) und dass der erfolgte Widerruf zeitnah und unmittelbar eine für die verurteilte Person spürbare Wirkung entfalten soll, anderenfalls die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung leerlaufen würde (BeckOK StVollstrO/Weyde, a.a.O., StVollstrO § 36 Rn. 20, und BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 10 - wiederum im Anschluss an BGH, NJW 2012, 1016 -), schränkt das Ermessen jedoch stark ein.

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2015 - VAs 14/15

    Strafvollstreckung: Rechtsschutz gegen die Festlegung der Reihenfolge der

    Auch in denjenigen Fällen, in denen die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zum Zwecke der Vorabvollstreckung eines widerrufenen Rests (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO) aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StVollstrO) unterbrochen oder sie es abgelehnt hat, die Vollstreckung eines Strafrests, dessen Aussetzung widerrufen wurde, (erneut) zu unterbrechen, ist nach zutreffender herrschender Auffassung der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zum Strafsenat des zuständigen Oberlandesgerichts eröffnet (vgl. BGH NJW 2012, 1016 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.07.2015 - 2 Ws 319-322/15, zit. nach juris; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454b Rn. 7; KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 28; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 454b Rn. 45).

    ccc) Ebenfalls zutreffend ist die Generalstaatanwaltschaft davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, gemäß § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten gemeinsamen Aussetzungsentscheidung teilnehmen und deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet sind (vgl. BGH NJW 2012, 1016 f.), in dem hier vorliegenden, in § 44b StVollstrO geregelten Fall, dass neben einer Freiheitsstrafe - auch einem widerrufenen Strafrest - eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken ist, keine Anwendung findet (vgl. OLG Dresden NStZ 2013, 173 f. - Rn. 11 ff. nach juris; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.).

    Denn nach - soweit ersichtlich - einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auch die erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach deren Widerruf rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1993, 257; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 221; NStZ-RR 2000, 282; OLG Dresden NStZ 2013, 173 f. - Rn. 9 nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rn. 2, 8; Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - 1 Ws 43/08 - und vom 28. August 2013 - 1 Ws 151/13 - offen gelassen von BGH NJW 2012, 1016, 1017).

  • OLG Dresden, 24.05.2012 - 2 Ws 214/12

    Transnationales Recht

    Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 09.02.2012 (5 AR (VS) 40/11)Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 09.02.2012 (5 AR (VS) 40/11).

    Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 09.02.2012 (5 AR (VS) 40/11).

    Zwar hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Leitentscheidung vom 09. Februar 2012 (Az.: 5 AR (VS) 40/11) für die Fälle des § 43 StVollstrO beschlossen, dass Strafreste nach Widerruf ihrer Aussetzung regelmäßig der Vorwegvollstreckung unterliegen.

  • OLG Dresden, 01.06.2012 - 2 VAs 8/12

    Zusammentreffen einer Maßregelvollstreckung gemäß § 64 StGB mit widerrufenen

    Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 09.02.2012 (5 AR (VS) 40/11).

    Zwar hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Leitentscheidung vom 09. Februar 2012 (Az.: 5 AR (VS) 40/11) für die Fälle des § 43 StVollstrO beschlossen, dass Strafreste nach Widerruf ihrer Aussetzung regelmäßig der Vorwegvollstreckung unterliegen.

  • BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20

    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe aus verschiedenen Urteilen

    Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach die Erwägung der Vollstreckungsbehörde, die verhängten Reststrafen aus früheren Verurteilungen vor dem Beginn des Maßregelvollzugs zu vollstrecken, im Hinblick darauf, dass es sich bei den Strafresten um widerrufene Strafreste handelt, die regelmäßig vorweg zu vollstrecken sind (vgl. BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, juris Rn. 12), sachgerecht sei und durch eine so bestimmte Vollstreckungsreihenfolge es möglich sei, ohne Bemühung des unwägbaren Gnadenverfahrens nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung in der Unterbringung sämtliche dann offenen Strafreste entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewährung auszusetzen und dadurch zu verhindern, dass der Behandlungserfolg durch einen anschließenden Strafvollzug wieder gefährdet wird (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.2.2017 - III-1 VAs 156/16, juris Rn. 12 f. und vom 22.2.2018 - III-1 VAs 120/17, juris Rn. 12 f.).

    Diesbezüglich besteht grundsätzlich ein erhöhtes Vollstreckungsinteresse, da der erfolgte Widerruf zeitnah und unmittelbar eine für die verurteilte Person spürbare Wirkung entfalten soll und anderenfalls die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung leerlaufen würde (BeckOK StVollstrO/Weyde, a.a.O. § 36 Rn. 20, und BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 10 - im Anschluss an BGH, NJW 2012, 1016 -).

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2015 - 2 Ws 319/15

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge: Zuständigkeit für die gerichtliche

    Für alle anderen Fälle ist der Rechtsweg nach §§ 21 StVollstrO, 23 ff EGGVG eröffnet (Senat, StV 2003, 348; BGH, NJW 1991, 2030; BGH, NJW 2012, 1016; OLG Köln, Beschluss vom 4.8.2009, 2 Ws 361/09; KK-StPO-Appl, 7. Aufl. 2013, § 454b StPO, Rn 28 m.w.N.).

    Insoweit gilt - verfassungsrechtlich unbedenklich - § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO, wonach in der Regel Strafreste, deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt waren, vorab vollstreckt werden (vgl. BGH, NJW 2012, 1016).

  • OLG Celle, 13.08.2013 - 1 Ws 304/13

    Möglichkeit einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung nach bereits erfolgtem

    Der Umstand, dass eine Strafe bzw. ein Strafrest bereits widerrufen worden ist, steht auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 [5 AR (VS) 40/11] - einer erneuten Strafaussetzung und somit dem Erfordernis einer gemeinsamen Entscheidung hierüber grundsätzlich nicht entgegen.

    Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 (BGHSt 57, 155), der sich jedoch - auf einen Antrag nach § 23 EGGVG - allein mit der Frage der angefochtenen Vollstreckungsreihenfolge nach Maßgabe von § 43 StVollstrO befasst, der jedoch die Frage, ob eine erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach dessen Widerruf generell ausscheidet, ausdrücklich offen lässt.

  • OLG Stuttgart, 14.06.2022 - 4 Ws 213/22

    Kompensation unzulässiger Organisationshaft im Rahmen anderweitiger Vollstreckung

    Strafreste, die nach Widerruf ihrer Aussetzung vollstreckt werden, sind vollständig vorweg zu vollstrecken (vgl. auch § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 4 StVollstrO; BGH NStZ 2012, 467).

    nach einem Bewährungsversagen im Kontext des § 454b StPO die Chance auf abermalige Strafaussetzung zu gewähren, wiegt ohnehin deutlich geringer (BGH NStZ 2012, 467).

  • OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14

    Strafrestaussetzung bei Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug:

    Hiernach sind die derzeit - auf Grund eines Widerrufs vollstreckten - Strafreste namentlich aus spezialpräventiven Gründen vorab zu vollstrecken (§ 454b Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2012 - 5 AR (VS) 40/11, BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, 1017).
  • OLG Hamm, 02.02.2017 - 1 VAs 156/16

    Vorwegvollzug anderweitiger Freiheitsstrafen vor einer Unterbringung gemäß § 64

  • BayObLG, 18.09.2023 - 204 VAs 281/23

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit

  • OLG Bamberg, 09.10.2018 - 1 VAs 16/18

    Zusammentreffen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe mit Unterbringung in

  • OLG Hamm, 22.02.2018 - 1 VAs 120/17

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer nach Bewährungswiderruf zu vollstreckenden

  • OLG Stuttgart, 30.12.2019 - 4 VAs 6/19

    Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer

  • OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 VAs 27/19

    Ermessensfehler bei der Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen

  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 16-IV-20
  • OLG Jena, 23.01.2014 - 1 Ws 1/14

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht