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   BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12   

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BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12 (https://dejure.org/2012,14489)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2012 - 4 ARs 5/12 (https://dejure.org/2012,14489)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 4 ARs 5/12 (https://dejure.org/2012,14489)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1, Abs... . 2 Satz 2 GG; Art. 3 EMRK; § 83 Nr. 4 IRG; Art. 560 StPO Polen; Art. 5 Abs. 2 RB-EUHb; Art. 31 Abs. 2 RB-EUHb; Art. 34 Abs. 2 Buchst. b Satz 3 EUV aF; Art. 267 AEUV; Art. 67 AEUV; § 42 Abs. 1 2. Alt. IRG; § 78 Abs
    Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe (Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe im Gnadenwege bei Rechtsanspruch auf Überprüfung; rahmenbeschlusskonforme Auslegung; Vorabentscheidungsverfahren: acte clair-Doctrin; ...

  • lexetius.com

    IRG § 83 Nr. 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83 Nr 4 IRG, Art 560 StPO POL, Art 560 ff StPO POL, Art 5 Abs 2 EGRaBes 584/2002
    Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung: Zulässigkeit bei Möglichkeit einer Begnadigung im Falle der zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Begnadigung nach der polnischen StPO als ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe durch Überprüfung der Vollstreckung nach 20 Jahren

  • rewis.io

    Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung: Zulässigkeit bei Möglichkeit einer Begnadigung im Falle der zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Begnadigung nach der polnischen StPO als ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe durch Überprüfung der Vollstreckung nach 20 Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung nach Polen bei zu erwartender lebenslager Freiheitsstrafe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 258
  • NJW 2012, 2980
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    Ein insgesamt justizförmiges Verfahren fordern weder - wie dargelegt - § 83 Nr. 4 IRG noch europäisches Recht oder deutsches Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 38), BVerfGE 113, 154, 167).

    Vielmehr genügt jedenfalls, wenn - wie im polnischen Gnadenrecht - für die Gnadenentscheidung keinerlei tatbestandliche Einschränkungen vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 35 ff.), BVerfGE 113, 154, 166 f.), sondern - sogar durch ein justizförmiges Verfahren - gewährleistet ist, dass sachgerechte Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, also hierzu erforderlichenfalls Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen werden, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zur Gnadenentscheidung Berufene diese bei seiner Entscheidung außer Betracht lässt (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 1 Ausl-III- 41/05 (juris - Tz. 38); zum ungarischen Gnadenrecht auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 (juris - Tz. 24 f.); zum Gnadenrecht der Vereinigten Staaten von Amerika: OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OLG Ausl 179/10 (juris - Tz. 33 ff.); dazu auch VerfG-Sachsen, Beschluss vom 11. März 2011 - Vf. 25-IV-11 HS, Vf. 26-IV-11 e.A. (juris - Rn. 15 ff.)).

    Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar ist, zu denen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das insbesondere unerträglich harte und unter jedem Gesichtspunkt unangemessene Strafen verbietet, und das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafens zählen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 22 f.), BVerfGE 113, 154, 162; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 18 f.), BVerfGK 16, 491, 495 f. mwN).

    Im Zusammenhang mit der (möglichen) Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind diese Mindeststandards im Auslieferungsverfahren in Bezug auf deren Vollstreckung gewahrt, wenn für den Verfolgten jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 31), BVerfGE 113, 154, 164 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05, NStZ-RR 2006, 149, 150 f.).

    Eine solche kann auch aufgrund eines grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahrens bestehen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 31); vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 23), BVerfGK 16, 491, 498).

    Eine lebenslange Freiheitsstrafe stellt selbst ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung als solche aber keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die der Auslieferung von vorneherein entgegensteht (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 25), BVerfGE 113, 154, 163; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 20), BVerfGK 16, 491, 496).

  • BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09

    Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte"

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    Mit der Berücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten nach der Entscheidung, des Ausmaßes der bereits vollzogenen Strafe, des Gesundheitszustandes des Verurteilten und seiner Familienverhältnisse, geleisteten Schadensersatzes für den durch die Straftat verursachten Schaden und vor allem nach der Verurteilung eingetretener Ereignisse eröffnet das polnische Gnadenrecht dem Verurteilten die nicht nur vage Hoffnung auf ein späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit (vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 28 f.), BVerfGK 16, 491, 499).

    Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar ist, zu denen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das insbesondere unerträglich harte und unter jedem Gesichtspunkt unangemessene Strafen verbietet, und das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafens zählen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 22 f.), BVerfGE 113, 154, 162; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 18 f.), BVerfGK 16, 491, 495 f. mwN).

    Eine solche kann auch aufgrund eines grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahrens bestehen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 31); vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 23), BVerfGK 16, 491, 498).

    Eine lebenslange Freiheitsstrafe stellt selbst ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung als solche aber keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die der Auslieferung von vorneherein entgegensteht (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 25), BVerfGE 113, 154, 163; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 (Tz. 20), BVerfGK 16, 491, 496).

  • BVerfG, 13.08.2009 - 2 BvR 471/09

    Unvereinbarkeit von § 74 Abs 1 IRG mit Gemeinschaftsrecht nicht substantiiert

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    a) Dem - auch weiterhin geltenden (vgl. Suhr in Calliess/Ruffert, EUV/ AEUV, 4. Aufl., Art. 67 AEUV Rn. 41) - Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl kommt zwar der Anwendungsvorrang des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts nicht zu; auch ist seine unmittelbare Anwendbarkeit durch Art. 34 Abs. 2 Buchst. b Satz 3 EUV a.F. weiterhin ausgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09, BVerfGK 16, 131).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht jedoch die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts, die sich so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses auszurichten hat (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005 (Pupino) - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 (Tz. 43); ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 (Tz. 28); Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Aufl., S. 360 f.; Hackner aaO Vor § 78 Rn. 10; Suhr aaO Art. 67 AEUV Rn. 21 ff.).

    Es ist vorrangig Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob sein Recht in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden kann (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 (Pupino) - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 (Tz. 47); vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09, BVerfGK 16, 131).

  • OLG Köln, 27.04.2009 - 6 AuslA 25/08

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn bei drohender lebenslanger

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    Diese Gerichte vertreten die Auffassung, dass das polnische Gnadenverfahren eine Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 4 IRG darstelle; ähnlich haben das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08) für eine Auslieferung nach Ungarn und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 1 ARs 40/08 Ausl) für eine Auslieferung nach Lettland entschieden.

    Zudem hat sich das der Generalstaatsanwaltschaft in § 29 Abs. 2 IRG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die gegensätzlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur Auslegung von § 83 Nr. 4 IRG ohnehin auf Null reduziert (vgl. auch Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner aaO § 29 Rn. 7; ferner Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 (juris - Tz. 4, 6); zum Schutzzweck des § 29 Abs. 2 IRG: Lagodny aaO § 29 Rn. 5).

    Vielmehr genügt jedenfalls, wenn - wie im polnischen Gnadenrecht - für die Gnadenentscheidung keinerlei tatbestandliche Einschränkungen vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 35 ff.), BVerfGE 113, 154, 166 f.), sondern - sogar durch ein justizförmiges Verfahren - gewährleistet ist, dass sachgerechte Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, also hierzu erforderlichenfalls Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen werden, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zur Gnadenentscheidung Berufene diese bei seiner Entscheidung außer Betracht lässt (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 1 Ausl-III- 41/05 (juris - Tz. 38); zum ungarischen Gnadenrecht auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 (juris - Tz. 24 f.); zum Gnadenrecht der Vereinigten Staaten von Amerika: OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OLG Ausl 179/10 (juris - Tz. 33 ff.); dazu auch VerfG-Sachsen, Beschluss vom 11. März 2011 - Vf. 25-IV-11 HS, Vf. 26-IV-11 e.A. (juris - Rn. 15 ff.)).

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht jedoch die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts, die sich so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses auszurichten hat (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005 (Pupino) - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 (Tz. 43); ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 (Tz. 28); Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Aufl., S. 360 f.; Hackner aaO Vor § 78 Rn. 10; Suhr aaO Art. 67 AEUV Rn. 21 ff.).

    Die Subsumtion des polnischen Gnadenverfahrens unter das Tatbestandsmerkmal der "Überprüfung" in § 83 Nr. 4 IRG verstößt schließlich nicht gegen allgemeine (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 (Tz. 28)), insbesondere nicht gegen verfassungs- oder völkerrechtliche Rechtsgrundsätze.

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht jedoch die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts, die sich so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses auszurichten hat (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005 (Pupino) - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 (Tz. 43); ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 (Tz. 28); Hecker, Europäisches Strafrecht, 3. Aufl., S. 360 f.; Hackner aaO Vor § 78 Rn. 10; Suhr aaO Art. 67 AEUV Rn. 21 ff.).

    Es ist vorrangig Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob sein Recht in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden kann (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 (Pupino) - C 105/03, NJW 2005, 2839, 2841 (Tz. 47); vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09, BVerfGK 16, 131).

  • OLG Dresden, 19.12.2011 - Ausl 219/11

    Auslieferung; Polen

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    a) Das Oberlandesgericht Düsseldorf kann - wie es zutreffend dargelegt hat - nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der in den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Koblenz und Celle vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (§ 42 Abs. 1 2. Alt. IRG), zumal sich inzwischen auch das Oberlandesgericht Dresden der von diesen Gerichten vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hat (Beschluss vom 19. Dezember 2011 - OLG Ausl 219/11).

    Darüber hinaus ist die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch-polnischen Auslieferungsverkehr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - 4 ARs 22/07, BGHSt 52, 191, 199 mwN), was dadurch belegt wird, dass das Oberlandesgericht Dresden eine Entscheidung über einen Auslieferungsantrag nach Polen, in dem sich dieselbe Problematik wie im vorliegenden Fall stellt, zurückgestellt hat (Beschluss vom 19. Dezember 2011 - OLG Ausl 219/11 (juris - Tz. 10 ff.)).

  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    Im Zusammenhang mit der (möglichen) Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind diese Mindeststandards im Auslieferungsverfahren in Bezug auf deren Vollstreckung gewahrt, wenn für den Verfolgten jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 (Tz. 31), BVerfGE 113, 154, 164 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05, NStZ-RR 2006, 149, 150 f.).
  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 2109/09

    Kennzeichnung von sogenanntem "3-mm-Fleisch" als "Separatorenfleisch" iSv Anh 1

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    Kommt es bei der mithin zunächst ihm obliegenden Auslegung zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Erholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hier: nach Art. 267 Buchst. b AEUV) seien nicht gegeben, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum ist ("acte claire-Doktrin"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 2109/09; Wegner aaO Art. 267 AEUV Rn. 32 jeweils mwN), so ist es - auch als letztinstanzliches Gericht - zur Erholung dieser Vorabentscheidung nicht verpflichtet.
  • EGMR, 03.11.2009 - 26958/07

    M. gegen Deutschland

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
    Diese Mindeststandards sind vorliegend nicht nur durch das mögliche Gnadenverfahren, sondern auch durch die nach Art. 78 § 3 des polnischen Strafgesetzbuches vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Reststrafenaussetzung nach 25 Jahren gewahrt (vgl. dazu auch EGMR, Beschluss vom 3. November 2009 - 26958/07 (M. ./. Deutschland), EuGRZ 2010, 283, 284), zumal nach deutschem Recht in Fällen der versuchten vorsätzlichen Tötung eines Menschen ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
  • OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10

    Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA

  • VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
  • EuGH, 21.02.2008 - C-296/06

    Telecom Italia - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Art. 6, 11, 22

  • BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07

    Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2009 - 4 AuslA 145/09

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Polen bei Drohen einer lebenslangen

  • Drs-Bund, 07.02.2006 - BT-Drs 16/544
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

    Der Senat ist - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - der Überzeugung, dass weder der Gerichtshof der Europäischen Union noch Gerichte anderer Mitgliedstaaten die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Rb-EUHb anders auslegen würden als der Senat dies vorliegend getan hat (vgl. BGHSt 57, 258 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2019 - Ausl 301 AR 81/19

    Auslieferung nach Schottland zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen

    Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 57, 258 ff.), dass § 83 Nr. 4 IRG dahingehend auszulegen sei, dass auch ein reines Gnadenverfahren, in dem der Verfolgte einen Anspruch auf Entscheidung über die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vor Ablauf von 20 Jahren habe, als Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 4 IRG ausreiche.

    Der Senat ist - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - der Überzeugung, dass weder der Gerichtshof der Europäischen Union noch Gerichte anderer Mitgliedstaaten Art. 5 Abs. 2 Rb-EUHb anders auslegen würden, als der Senat dies oben getan hat (ebenso auch BGHSt 57 258).

  • KG, 06.07.2016 - 151 AuslA 198/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

    Jedoch kann das Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG auch dadurch beseitigt werden, dass die vorzeitige Entlassung des Verfolgten aus der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch ein Gnadenverfahren ermöglicht wird, wenn dieses die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt (vgl. BGHSt 57, 258, 264).

    Anders als der Beistand meint, unterscheidet sich das lettische Gnadenverfahren in diesem Punkt nicht von dem der Entscheidung BGHSt 57, 258 zugrundeliegenden polnischen Gnadenverfahren.

  • KG, 14.12.2015 - 151 AuslA 121/15

    Lebenslange Freiheitsstrafe in Ungarn

    bb) Zwar kann das Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG auch dadurch beseitigt werden, dass die vorzeitige Entlassung des Verfolgten aus der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch ein Gnadenverfahren ermöglicht wird, wenn dieses die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt (vgl. BGHSt 57, 258, 264).

    Einen Art. 563 der polnischen Strafprozessordnung - deren Gnadenverfahren Gegenstand der Entscheidung BGHSt 57, 258 war - vergleichbaren Kriterienkatalog für die Prüfung eines Gnadenantrags enthält das ungarische Recht nicht.

  • OLG Dresden, 09.10.2014 - Ausl 153/14

    Verurteilung eines polnischen Staatsangehörigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe

    Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist indes auch bei einer Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Republik Polen erfüllt, weil dem Verurteilten mit der nach Art. 560ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehenen Möglichkeit der Begnadigung eine Überprüfungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die keine Mindestverbüßungsdauer vorsieht (BGHSt 57, 258).
  • KG, 20.12.2017 - 151 AuslA 191/17

    Auslieferung an das Vereinigte Königreich: Zulässigkeitsvoraussetzungen bei nach

    Auch Schottland verfügt damit über ein Gnadenverfahren, das auch schon vor Ablauf von 20 Jahren die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt (vgl. BGHSt 57, 258, 266).
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