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   BGH, 13.10.1954 - 6 StR 222/54   

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BGH, 13.10.1954 - 6 StR 222/54 (https://dejure.org/1954,293)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1954 - 6 StR 222/54 (https://dejure.org/1954,293)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1954 - 6 StR 222/54 (https://dejure.org/1954,293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 318
  • NJW 1954, 1817
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.1964 - 3 StR 1/61

    Sonderstellung politischer Parteien gegenüber anderen Vereinigungen

    Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei, die von ihr herausgegebene verfassungsfeindliche Schriften herstellen oder verbreiten, sind nicht nach § 93 StGB strafbar, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat (unter Aufgabe von BGHSt 6, 318).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich dieses Vorrecht darüber hinaus aber auch auf die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei, soweit sie "mit allgemein erlaubten Mitteln" für die Partei tätig werden; denn "könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden" (BVerfGE 12, 296, 305; 13, 46, 52; 13, 123, 126; NJW 1964, 539; vgl. auch BGHSt 6, 318, 320 f).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHSt 6, 318 die Rechtsmeinung vertreten, daß der Parteifunktionär, der von seiner Partei herausgegebene verfassungsfeindliche Schriften verbreitet, nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar ist, aber erst verfolgt werden darf, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Partei festgestellt hat.

    Dann aber müssen die in BGHSt 6, 318 angestellten Überlegungen, wenn man den Ausgangspunkt der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts teilt, zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, daß Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen politischen Partei, die Parteischriften mit verfassungsfeindlichem Inhalt herstellen oder verbreiten, nicht nach § 93 StGB strafbar sind.

    In der modernen Massendemokratie sind Schriften Werbemittel, auf die keine Partei verzichten kann, die auf Breitenwirkung zur Durchsetzung ihrer Parteiziele Wert legt (BGHSt 6, 318, 320 f).

    Aber Art. 21 GG richtet als Verfassungssatz und damit als Norm höchsten Ranges nicht nur, wie in BGHSt 6, 318, 322 angenommen, ein Verfahrenshindernis auf, das die Strafverfolgung bis zum Verbot der Partei verwehrt.

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Das aber schließt notwendig ein: das der Partei in ihrem Aufgabenbereich dienende Tätigwerden ihrer Mitglieder und Anhänger und die verschiedenen Formen einer solchen Tätigkeit, insbesondere die Werbung für die Ziele der Partei in Wort und Schrift" (BGHSt 6, 318 [320]).
  • BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei

    Der Verbreiter der Schrift müsse deren verfassungsfeindliche Ziele er kennen und billigen (BGHSt 6, 318, 319 [BGH 13.10.1954 - 6 StR 222/54]; im Ergebnis ebenso: Schönke/Schröder, 13. Aufl. RdNr. 8; Leipziger Kommentar, 8. Aufl. Anm. 5; Hervorhebung im Text nicht im Original).
  • BGH, 28.02.1964 - 3 StR 40/63

    Voraussetzungen des Tatbestands der Verbreitung staatsgefährdender Schriften -

    Diese Auffassung liegt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Anfang an zu Grunde (BGHSt 6, 318; 8, 245, 247; 12, 174; 13, 32; 13, 375, 377; 16, 49, 52; HuSt II S. 159, 181 und viele andere).

    Zwischen den beiden Vorschriften besteht ein enger Zusammenhang (BGHSt 6, 318; vgl. auch Willms, Staatsschutz im Geiste der Verfassung S. 28), der schon dagegen spricht, das in beiden Tatbeständen enthaltene, wenn auch nicht mit denselben Worten umschriebene Merkmal der Verfassungsfeindlichkeit in einem wesentlichen Punkt verschieden auszulegen.

  • BGH, 14.01.1964 - 3 StR 51/63

    Das Herstellen und Verbreiten verfassungsfeindlicher Schriften - Förderung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Erfüllung des inneren Tatbestandes des § 93 StGB Vorsatz (BGHSt 6, 318; 1 StE 6/57 vom 11. September 1957 in Hochverrat und Staatsgefährdung II 159, 183; 1 StE 3/58 vom 22. Mai 1959 UA S. 44; 3 StR 28/61 vom 18. September 1961, 3 StR 41/63 vom 29. November 1963 u.a.).

    Das gilt auch von der Entscheidung BGHSt 6, 318, auf die sich das Landgericht ausdrücklich beruft.

  • BGH, 18.09.1961 - 3 StR 28/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Zum inneren Tatbestand genügt bedingter Vorsatz (BGHSt 6, 318; BGH StE 213/52 vom 28.7.1955).

    Das wäre zu beanstanden, wenn es sich um eine durch das Bundesverfassungsgericht nicht aufgelöste Partei handelte (BGHSt 6, 318).

  • BGH, 03.04.1957 - 3 StR 3/57

    Begründung der Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses bei

    Es ist auch richtig, dass Art. 21 GrundG im Falle des § 93 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Verfahrenshindernis begründete, solange das Bundesverfassungsgericht die KPD noch nicht für verfassungswidrig erklärt hatte (BGHSt 6, 318).

    Das "Parteiprivileg" des Art. 21 hinderte aber, wie auch das Landgericht hervorhebt, die Strafverfolgung von Mitgliedern und Anhängern der KPD nur, soweit sich ihre Tätigkeit darin erschöpfte, sich für die Verwirklichung der Ziele ihrer Partei mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen (BGHSt 6, 318 [321]).

  • BGH, 05.09.1956 - 6 StR 8/56

    Rechtsmittel

    Zwar ist hierdurch das Verfahrenshindernis weggefallen, das bei der Verkündung des landgerichtlichen Urteils einer Verurteilung des Angeklagten aus § 93 StGB entgegenstand (BGHSt 6, 318).

    Wie der Senat in BGHSt 6, 318 näher ausgeführt hat, können zwar Mitglieder und Anhänger einer Partei aufgrund der den Parteien in Art. 21 GrundG eingeräumten besonderen Stellung nicht schon allein deshalb, weil ihre Tätigkeit für die Partei verfassungswidrigen Zwecken im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GrundG dient, strafrechtlich verfolgt werden, bevor das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig erklärt hat.

  • BGH, 05.10.1955 - 6 StR 76/55

    Rechtsmittel

    Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 93 Abs. 1 StGB hält es im Hinblick auf die in dem Urteil des Senats BGHSt 6, 318 dargelegten Grundsätze nicht für zulässig; den hochverräterischen Inhalt im Sinne des § 84 StGB in Verbindung mit §§ 80 und 81 StGB verneint es, weil die zeitliche Bestimmtheit des Planes nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei.

    Der Freispruch findet schon hierin seine Rechtfertigung; es bedarf daher keiner Erörterung, ob das Verfahren hätte eingestellt werden müssen, soweit die Entscheidung des Landgerichts zu § 93 StGB auch mit dem Hinweis auf das sich aus Art. 21 GrundG ergebende Prozesshindernis begründet worden ist (BGHSt 6, 318, 322) [BGH 13.10.1954 - 6 StR 222/54].

  • BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens -

    Solche Tätigkeit in Tarnorganisationen wird daher von dem Parteienvorrecht des Art. 21 Abs. 2 GG auch nicht gedeckt (vgl. BVerfGE 12, 296 = NJW 1961, 723 Nr. 2, BGHSt 6, 318, Kölble in AöR 1962, 48, 59).
  • BVerwG, 14.03.1973 - I WB 26.73

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.11.1955 - 6 StR 26/55
  • BGH, 10.11.1976 - 3 StR 354/76
  • BGH, 25.01.1956 - 6 StR 108/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 354/76

    Erstreckung des Parteienprivilegs auf mit einer Partei in Zusammenhang stehenden

  • BGH, 07.11.1956 - 6 StR 64/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.09.1956 - 6 StR 49/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.09.1964 - 2 StR 293/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.11.1963 - 3 StR 41/63

    Herstellung oder Verbreitung einer verfassungsfeindlichen Schrift -

  • BGH, 23.11.1955 - 6 StR 95/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.03.1955 - 1 StR 526/54

    Rechtsmittel

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