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   BGH, 06.06.2019 - StB 14/19   

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https://dejure.org/2019,18056
BGH, 06.06.2019 - StB 14/19 (https://dejure.org/2019,18056)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - StB 14/19 (https://dejure.org/2019,18056)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - StB 14/19 (https://dejure.org/2019,18056)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 136 Abs. 1 StPO; § 163a Abs. 4 StPO; § 1 Satz 1 VStGB; § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 223 StGB; § 224 StGB
    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Beschuldigtenbegriff; subjektive und objektive Elemente; Verfolgungswille; Manifestation; Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen; Vernehmung; Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung; ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 136 Abs 1 StPO, § 163a Abs 4 StPO, § 1 S 1 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 5 VStGB, § 27 Abs 1 StGB
    Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien

  • IWW

    § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § ... 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 VStGB, §§ 211, 223 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, § 55 Abs. 2, § 163a Abs. 5 StPO, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 33 Abs. 2 StPO, § 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 6, § 163a Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO, § 136 StPO, § 397 Abs. 1 AO, § 102 StPO, §§ 55, 60 Nr. 2 StPO, § 100a StPO, § 76 Abs. 2 GVG, § 152 Abs. 2 StPO, §§ 202, 223 ff. StPO, § 7 Abs. 1 VStGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB, § 223 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 2 VStGB, § 1 Satz 1 VStGB, §§ 223 ff. StGB, § 6 Nr. 1 StGB, § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 212 StGB, § 55 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 7 Abs. 2 VStGB, § 116 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aufhebung eines Haftbefehls wegen des Verdachts der psychischen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien

  • rewis.io

    Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aufhebung eines Haftbefehls wegen des Verdachts der psychischen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweisverwertungsverbot: Im Ermittlungsverfahren muss man nicht widersprechen

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot und Widerspruch im Ermittlungsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote von Amts wegen zu prüfen

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 64, 89
  • NJW 2019, 2627
  • NStZ 2019, 539
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252).

    Für ihre Rechtsauffassung haben sie den zur Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz ergangenen Beschluss des Senats in der Sache 3 StR 49/16 vom 20. September 2016 (BGHSt 61, 252) herangezogen: Entsprechend der dort dargelegten Grundsätze genüge es hier für die Beihilfestrafbarkeit, dass es für die die Folterungen anordnenden Verantwortlichen in der syrischen Staatsführung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, Demonstranten sowie andere mutmaßliche Oppositionelle durch Mitarbeiter der Geheimdienste - wie dem Beschuldigten - ergreifen und in deren Räumlichkeiten verbringen lassen zu können, um sie dort unter Inkaufnahme selbst tödlicher Verletzungen massiv misshandeln zu lassen.

    Zwar kann eine Haupttat auch dann tatsächlich gefördert oder erleichtert werden, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem Tatentschluss - bestärkt wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17).

    Der Beitrag dieses Beteiligten zur für die einmalige "Ungarn-Aktion' bereitstehenden "Tötungsmaschinerie' bestand darin, dass er bereits zum Zeitpunkt des Befehls zur Durchführung der Aktion in Auschwitz tätig war und in die Organisation der Massentötungen, etwa durch Rampendienste, ebenso wie in die Verwertung der Vermögenswerte der Opfer fest eingebunden war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 23 ff.).

    Weder gehörte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der zentralen Anordnung der syrischen Regierung, die Protestbewegung insbesondere durch Verhaftungen, Folterungen und Tötungen mutmaßlicher Oppositioneller gewaltsam im Keim zu ersticken, einer hiermit befassten Unterabteilung der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes an, noch handelte es sich bei dem Vorgehen der Sicherheitskräfte ab dem 29. April 2011 um einen "fest umgrenzten Komplex', der - wie die "Ungarn-Aktion' - geeignet wäre, einer uferlosen Zurechnung Schranken zu setzen (s. hierzu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, aaO, Rn. 28).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 164; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN).

    Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 166; MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 27).

    (cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement' enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 59 60 61 2019, 1818 Rn. 168), kann hier - erneut - dahinstehen.

    Bei organisierten Massenverbrechen kommen als Adressaten psychischer Einwirkung insbesondere auch die Führungskräfte in Betracht, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren (s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 107).

  • BGH, 03.07.2007 - 1 StR 3/07

    Zu Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367).

    Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 17 ff. mwN; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 9; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 476/11, NStZ-RR 2012, 49 f.; KK/Griesbaum, StPO, 8. Aufl., § 163a Rn. 2).

    Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass aus der Sicht des Vernommenen die Befragung vornehmlich dazu gedient hätte, ihn als Täter einer Straftat zu überführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 25 ff.; ferner BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292).

    Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 30; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 10).

  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10

    Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25).

    (cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement' enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 59 60 61 2019, 1818 Rn. 168), kann hier - erneut - dahinstehen.

    Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des allgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50).

  • BGH, 30.12.2014 - 2 StR 439/13

    Vernehmung des Beschuldigten (subjektiv-objektiver Beschuldigtenbegriff:

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel (s. auch BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292), der Gestaltung sowie den Begleitumständen der Befragung ergeben.

    Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass aus der Sicht des Vernommenen die Befragung vornehmlich dazu gedient hätte, ihn als Täter einer Straftat zu überführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 25 ff.; ferner BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292).

    Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 30; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 10).

  • BGH, 18.12.2008 - 4 StR 455/08

    Gebotenheit einer qualifizierten Belehrung nach Belehrungsverstoß bei der

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 17 ff. mwN; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 9; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 476/11, NStZ-RR 2012, 49 f.; KK/Griesbaum, StPO, 8. Aufl., § 163a Rn. 2).

    Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 30; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 10).

  • BGH, 09.05.2018 - 5 StR 17/18

    Widerspruchserfordernis bei der Rüge unzulässiger Verwertung von

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    In diesem Verfahrensstadium sind Beweisverwertungsverbote - wie im Zwischenverfahren (so BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, BGHR StPO § 211 Neue Tatsachen 3 Rn. 14; MüKoStPO/Wenske, § 203 Rn. 30) - unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u. AK 4/18, juris Rn. 24; ferner BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, NStZ 2018, 737 f.; zur ständigen Praxis des Senats s. etwa Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 17; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 18).

    Denn Verwertungsverbote werden bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch eine derartige Beanstandung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, aaO; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, aaO; Becker, Referat zum 67. DJT, 2008, S. L 45, 55 f. mwN).

  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    In diesem Verfahrensstadium sind Beweisverwertungsverbote - wie im Zwischenverfahren (so BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, BGHR StPO § 211 Neue Tatsachen 3 Rn. 14; MüKoStPO/Wenske, § 203 Rn. 30) - unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u. AK 4/18, juris Rn. 24; ferner BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, NStZ 2018, 737 f.; zur ständigen Praxis des Senats s. etwa Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 17; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 18).

    Denn Verwertungsverbote werden bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch eine derartige Beanstandung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, aaO; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, aaO; Becker, Referat zum 67. DJT, 2008, S. L 45, 55 f. mwN).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 17.05.2019 - 4 BGs 128/19

    Wegen eines Verfahrensfehlers: Syrischer Ex-Geheimdienstler wieder frei

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) aufgehoben.

    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs den Haftbefehl - "aus Gründen der Zügigkeit ohne Durchführung' der beantragten mündlichen Haftprüfung - aufgehoben und die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in dieser Sache angeordnet.

  • BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - StB 14/19
    Für die gefährlichen Körperverletzungen, die trotz idealkonkurrierender Tatbestandsverwirklichung an sich gesondert zu beurteilen sind (s. etwa Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 1b mwN), folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB begangene Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen (zumindest einfacher) Körperverletzung trägt (s. - für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB - BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.).
  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 729/94

    Überprüfbarkeit der Entscheidung des Ermittlungsrichters oder Staatsanwalts zur

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 280/07

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 476/11

    Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten (Beschuldigtenbegriff:

  • BGH, 04.04.1990 - StB 5/90
  • BGH, 17.06.1997 - 4 StR 243/97

    Verwertungsverbot durch Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens -

  • BGH, 15.11.1955 - StB 44/55
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

  • BGH, 25.09.2018 - StB 40/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

  • BGH, 04.04.1990 - 3 StB 5/90

    Rechtswidrigkeit der Überwachung eines in den Diensträumen eines Konsulats

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Damit kann nach den auch in diesen Fällen geltenden allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGHSt 55, 157 ; 64, 89 ) insbesondere eine Verurteilung wegen Völkermordes nach § 6 VStGB in Tateinheit mit Mord nach § 211 StGB erfolgen (vgl. BGHSt 45, 64 ; 64, 89 ).
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Indes hat er im Folgenden mehrfach keinen Anlass gesehen, diese Frage ausdrücklich aufzugreifen, und die Strafverfolgung (früherer) fremder Hoheitsträger durch deutsche Gerichte wegen Delikten nach dem Völkerstrafgesetzbuch oder zuvor nach § 220a StGB aF ohne weiteres unbeanstandet gelassen (s. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, JZ 2016, 103 (Völkermord unter Beteiligung eines ruandischen Bürgermeisters); Beschlüsse vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732 (Beihilfe zum Völkermord durch den Leiter einer örtlichen Polizeistation in Bosnien-Herzegowina); vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89; vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 7 ff.; vom 9. Oktober 2019 - AK 54/19, juris (Folterungen durch Geheimdienstmitarbeiter in Syrien); vom 16. Mai 2019 - AK 23/19, juris (in dieser Sache)).

    Mithin bedarf es keiner Ausführungen dazu, dass darüber hinaus das in § 1 Satz 1 VStGB niedergelegte Weltrechtsprinzip Anwendung findet, das sich an § 5 des auch für Afghanistan geltenden Römischen Statuts des Internationalen Gerichtshofs anlehnt (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 14; BGBl. II 2003 S. 422), und sich daraus eine Annexkompetenz für weitere Delikte ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71).

    a) Der Begriff der Erheblichkeit verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 38; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 63).

  • OLG Koblenz, 24.02.2021 - 1 StE 9/19

    Urteil gegen einen mutmaßlichen Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes wegen

    Auf Beschwerde des Generalbundesanwaltes hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (Az. StB 14/19) den vorgenannten Beschluss des Ermittlungsrichters auf und änderte den ursprünglichen Haftbefehl vom 7. Februar 2019 durch Begrenzung des Tatumfanges, hinsichtlich dessen ein dringender Tatverdacht besteht.

    Der Senat folgt insoweit den durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen und ihrer Anwendung in dieser Sache (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89).

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch ebensowenig erforderlich wie ein mit § 226 StGB zu vergleichender Schweregrad (BGHSt 64, 89, Rdn. 63; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, Rdn. 38, vom 25. September 2018 - StB 40/18, Rdn. 22, und vom 17. November 2016 - AK 54/16, Rdn. 27).

    Auch massive psychische Beeinträchtigungen können zur Bewertung als Folter führen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, Rdn. 64; s. auch Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention; EGMR NJW 2010, 3145, 3146).

    Denn im - hier vorliegenden - Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten führt deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit (BGHSt 64, 89, Rdn. 53; Werle a.a.O. § 7 VStGB Rdn. 141).

    Dagegen kann in Ermangelung einer konkreten Unterstützungshandlung nicht angenommen werden, dass der Angeklagte zu den im Rahmen des Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübten weiteren Taten, selbst wenn sie in den Geheimdienstabteilungen begangen wurden, denen er zugehörig war, auch nur psychische Beihilfe leistete (vgl. BGHSt 64, 89).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Soweit es die tateinheitlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB betrifft, folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus einer Annexkompetenz zum Weltrechtsprinzip nach § 1 Satz 1 VStGB (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396 ff., bezogen auf § 6 VStGB, § 211, § 212 StGB sowie BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 - 111, bezogen auf § 7 VStGB, §§ 223 ff. StGB).

    Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 32; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, Rdnr. 56; Urteil vom 20.12.2018 -.

    3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 23).

    Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27; MüKoStGB/Werle,.

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 63).

    Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online).

    Für den Fall sachlich, zeitlich und räumlich miteinander zusammenhängender Einzeltaten des § 7 Abs. 1 VStGB gilt grundsätzlich, dass deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat zu einer Bewertungseinheit führt; unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (vgl. BGH, 3 Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 47; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 59 ff. in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Ziffer 4. des Leitsatzes in Bezug auf sämtliche Ausführungshandlungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 10 VStGB im Allgemeinen bzw. Rdnr. 69 in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Es kann dahin stehen, ob sich für die tateinheitlich mitverwirklichten Tatbestände die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bereits hieraus als Annex ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71; ferner vom 3. Februar 2021, AK 50/20, juris Rn. 51; dagegen Gierhake NJW 2019, 2635 f.).

    Ausreichend ist vielmehr, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164; Beschluss vom 6. Juni 2019, StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; Beschluss vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 32; MükoStGB/Werle, 3. Aufl. 2018, § 7 VStGB Rn. 15, 21 m.w.N.).

    Ein Angriff im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB ist unter Rückgriff auf die Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2a des IStGH-Statuts ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt, und hinter dem ein Kollektiv - ein Staat oder eine Organisation - steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 33; vom 17. Juni 2010, AK 3/10, BGHSt 55, 157, Rn. 25; vom 6. Juni 2019, StB 14/19, BGHSt 64, 89, Rn. 57).

    Als systematisch ist er zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, Rn. 166; vom 6. Juni 2019, StB 14/19, BGHSt 64, 98, Rn. 57; Beschluss vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 33; MüKoStGB/Werle, a.a.O. Rn. 27).

    Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zudem ein sogenanntes "Politikelement" enthalten muss, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010, AK 3/10, BGHSt 55, 157, Rn. 26; vom 6. Juni 2019, StB 14/19, BGHSt 64, 89, Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018, 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, Rn. 168 und zum Meinungsstand MüKoStGB/Werle, a. a. O., Rn. 30 ff.), kann hier dahinstehen.

    Die Einbettung der von der Angeklagten zum Nachteil der sieben jesidischen Frauen und Mädchen begangenen Versklavungen - in einem Fall mit Todesfolge - in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat bewirkt im vorliegenden Fall trotz der Verschiedenheit der betroffenen Opfer ausnahmsweise eine tatbestandliche Bewertungseinheit, da zwischen den Einzeltaten ein diese Annahme rechtfertigender besonderer sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019, StB 14/19, juris Rn. 69; Beschluss vom 3. Februar 2021, AK 50/20, juris Rn. 47; vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1120; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl 2018, § 7 VStGB Rn. 141).

    Das folgt insbesondere aus der Deliktsstruktur des Menschlichkeitsverbrechens, wonach die einzelnen tatbestandlichen Handlungen Bestandteile des Angriffs auf die Zivilbevölkerung sind (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019, StB 14/19, juris Rn. 47).

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24

    Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

    Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - spätestens ab Ende April 2011 und damit im Tatzeitraum diese Tatbestandsmerkmale (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 55 ff.).

    Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 19; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164).

    Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein; außerhalb bewaffneter Konflikte sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit regelmäßig von einem derartigen einseitigen Vorgehen geprägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 19; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56).

    Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57).

    Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 20; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57).

    Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 36; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 58 ff.).

    cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 37; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168; Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26), kann an dieser Stelle dahinstehen.

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch nicht erforderlich; besonders schwerer oder bleibender Folgen im Sinne des § 226 StGB bedarf es zur Tatbestandverwirklichung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156 mwN; Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 38; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75).

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN).

    Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57).

    Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 166; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57; MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 27).

    (cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168), kann - erneut - dahinstehen.

    Sie stellen deshalb eine Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69), zu der die Angeklagte Beihilfe leistete.

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

    Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56 ff.).

    Der in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Begriff der Erheblichkeit verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 38; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63).

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63 mwN).

    Im Grundsatz bedingt die Einbettung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass diese zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammengefasst werden (vgl. - mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1120; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141), soweit zwischen den Einzeltaten ein sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69).

    Dann können auch Taten gegen unterschiedliche Rechtsgutsträger eine Bewertungseinheit bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69).

    Für die Tötung sowie die Körperverletzungen folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 6 VStGB begangene Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikte nach §§ 211 ff., §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen Mordes bzw. Körperverletzung trägt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 70; vgl. Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f. für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB).

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Deren erkennbare Bereitschaft zu einem bestimmten deliktischen Handeln kann die Entscheidungsträger im Willen zur Anordnung der entsprechenden Straftaten bestärken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 23 ff.; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 78).
  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

    Hier rechtfertigt sich die Annahme, das in § 1 Satz 1 StGB verankerte Weltrechtsprinzip erfasse tateinheitlich mit dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung begangene Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB, jedoch daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Kriegsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen dieser Tötungsdelikte trägt (s. - für § 1 Satz 1 VStGB im Verhältnis von Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB zu §§ 223 ff. StGB - BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 71; vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 53; ferner - für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu §§ 211, 212 StGB - BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.).
  • BGH, 05.09.2019 - AK 47/19

    Rechtmäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 07.10.2021 - AK 43/21

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ausgedehnter systematischer Angriff auf die

  • BGH, 17.12.2019 - AK 59/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Verdacht eines Verbrechens gegen

  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 306/23

    Verurteilung wegen eines in Syrien begangenen besonders schweren

  • BGH, Ermittlungsrichter, 16.12.2020 - 2 BGs 408/20

    Grundsatz der Aktenwahrheit und -vollständigkeit bei Prüfung durch den

  • BGH, 09.02.2023 - StB 3/23

    Pflichtverteidigerbestellung (Eröffnung des Tatvorwurfs)

  • BayObLG, 13.09.2021 - 202 StRR 105/21

    Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen

  • BVerwG, 01.12.2022 - 2 WD 1.22

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung der

  • BGH, 07.04.2020 - AK 6/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 12 Monate hinaus (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 22.02.2022 - AK 3/22

    Fortdauer von Untersuchungshaft wegen Kriegsverbrechen in Syrien: Abschuss einer

  • BGH, 10.06.2021 - StB 23/21

    Haftbefehl gegen Beschuldigten Syrer wegen des Verdachts einer Mitgliedschaft in

  • BGH, 14.05.2020 - StB 14/20

    Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die

  • OLG Köln, 01.08.2023 - 2 Ws 654/22

    Entschädigung nach StrEG wegen Freiheitsentzug; Entschädigung wegen Schaden durch

  • BGH, 09.10.2019 - AK 54/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2020 - 2 Ws 249/20

    Übertragungsbeschlusses bei Zuständigkeitsübertragung in Haftsachen; Durchsuchung

  • BGH, 17.12.2019 - AK 60/19
  • BGH, 07.04.2020 - AK 7/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 12 Monate hinaus (dringender Tatverdacht;

  • AG Köln, 26.02.2020 - 716 Gs 36/20
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