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   BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20   

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BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20 (https://dejure.org/2021,6074)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - 1 StR 289/20 (https://dejure.org/2021,6074)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 (https://dejure.org/2021,6074)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 95 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 6, § 96 Abs. 1 AufenthG; Art. 21 Abs. 1 SDÜ; § 16 StGB
    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaats: formelle Betrachtung, Unerheblichkeit des individuell verfolgten Aufenthaltszwecks; Tatbestandsirrtum); bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (Versuchsbeginn beim ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG, § 95 Abs 6 AufenthG, § 96 Abs 1 AufenthG, Art 21 Abs 1 SchÜbkDÜbk

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewerbmäßiges und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern; Einreise der geschleusten Nepalesen in das Bundesgebiet und Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel; Richten des Vorsatzes des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder ...

  • rewis.io

    Einschleusen von Ausländern: Strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts eines Drittausländers mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaats

  • bghst-wolterskluwer

    AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1; Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) Art. 21 Abs. 1
    Unerlaubter Aufenthalt und »Schengen-Aufenthaltstitel«

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbmäßiges und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern; Einreise der geschleusten Nepalesen in das Bundesgebiet und Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel; Richten des Vorsatzes des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Ein gültiges Visum ist ein gültiges Visum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einschleusen von Ausländern - und der befristete Aufenthaltstitel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern - durch Vermittlung heiratswilliger EU-Bürger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Lebensgefährte als Mittäter - und die Einziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versuch des Einschleusens von Ausländern - und die Scheinehe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 65, 257
  • NJW 2021, 3268
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (53)

  • BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04

    Zur Strafbarkeit von Ausländern wegen unerlaubten Aufenthalts in der

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ - vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG - allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an (Weiterführung von BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105).

    (a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. April 2005 für ein für touristische Zwecke ausgestelltes Schengen-Visum im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SDÜ die - bis dahin insbesondere zwischen verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Rechtsprechung und Literatur - umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügt, dahingehend entschieden, dass nicht auf den für den konkreten Aufenthaltszweck im Einzelfall notwendigen Aufenthaltstitel abzustellen ist, sondern es allein auf das Vorliegen einer formell wirksamen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung ankommt (BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 110 ff. mwN auch zum damaligen Streitstand).

    Für die Beurteilung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht in einem materiell-ausländerrechtlichen Sinne zu beurteilen; eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt liegen schon dann nicht vor, wenn der Ausländer über irgendeinen den Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubenden Aufenthaltstitel verfügt, ohne dass es auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck ankommt (BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 114 f.).

    Auch für die Beurteilung der Strafbarkeit der sog. Positivstaater, deren Bewegungsfreiheit unionsrechtlich in Art. 20 SDÜ geregelt ist, kommt es nicht darauf an, dass diese bei ihrer Einreise die besonderen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 SGK erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 119 f.; Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2004, 280; OLG Bremen, StraFo 2003, 27; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, § 14 Rn. 19 ff.; Kretschmer, Ausländerstrafrecht, § 4 Rn. 46; Erbs/Kohlhaas/Senge, Stand Oktober 2020, AufenthG § 95 Rn. 6; BeckOK AuslR/Hohoff, 28. Ed., AufenthG § 95 Rn. 16.1; a.A. MüKo-StGB/Gericke, 3. Aufl., AufenthG § 95 Rn. 40; Winkelmann/Kolber in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., AufenthG § 14 Rn. 13; OLG München, NStZ 2013, 109, 110).

    Dem entspricht es, auch bei der Anwendung des Art. 21 SDÜ - im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit in dem durch eine internationale Vereinheitlichung überlagerten Ausländerrecht (vgl. schon BGH, Beschluss vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 110) - den formellen Maßstab beizubehalten.

  • BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12

    Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    aa) Für den im Fall III. B. 1.2 der Urteilsgründe ohne Schleusermerkmal im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelnden Angeklagten T. folgt dies bereits daraus, dass es für die Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 StGB an der - im Gegensatz zu der Versuchsstrafbarkeit nach § 96 Abs. 3 AufenthG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2012 - 5 StR 86/12 und vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 Rn. 4) -erforderlichen Haupttat fehlt.

    Sowohl für die Anforderungen, die an den Tatvorsatz des Täters zu stellen sind, als auch für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 Rn. 4 mwN).

    Zwar genügt es nach den Grundsätzen zur sog. Kettenbeihilfe für die Tatbestandserfüllung des § 96 Abs. 1 AufenthG, wenn sich die Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers (§ 96 Abs. 1 AufenthG) beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 Rn. 3); auch braucht das Hilfeleisten nicht ursächlich zu sein, es muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 12/10 Rn. 2).

    Indem der Angeklagte die geschleusten Personen ein Teilstück auf dem Weg nach Portugal beförderte, könnte er - abhängig von seinem Vorstellungsbild - einen die unerlaubte Einreise nach Portugal fördernden Beitrag geleistet haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14 Rn. 10 ff. und vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 Rn. 3 f.).

  • BGH, 13.01.2015 - 4 StR 378/14

    Einschleusen von Ausländern (Voraussetzungen: Vorsätzliche und rechtswidrige

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    (1) Der Versuch des Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens erfordert in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14 Rn. 10 und Urteil vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97 Rn. 7).

    Maßgebend ist, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14 Rn. 10).

    Indem der Angeklagte die geschleusten Personen ein Teilstück auf dem Weg nach Portugal beförderte, könnte er - abhängig von seinem Vorstellungsbild - einen die unerlaubte Einreise nach Portugal fördernden Beitrag geleistet haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14 Rn. 10 ff. und vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 Rn. 3 f.).

  • OVG Hamburg, 01.06.2018 - 1 Bs 126/17

    Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines von einem anderen

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    (b) Hinsichtlich eines von einem (anderen) Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels vertreten die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie Teile der verwaltungsrechtlichen Literatur die Auffassung, dass ein Drittausländer dann nicht aufgrund dieser Aufenthaltsbewilligung berechtigt sei, in das Bundesgebiet einzureisen und sich in der Folge hier aufzuhalten, wenn er bereits mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts einreist (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 9. März 2020 - 2 B 318/19 Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 Rn. 12; Hamburgisches OVG, InfAuslR 2018, 400, 401 f.; OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 354, 356; LG Hof, Urteil vom 20. April 2017 - 5 KLs 354 Js 1442/16 Rn. 77; BeckOK AuslR/Dollinger, 28. Ed., AufenthG § 14 Rn. 19, Schott-Mehrings, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl. S. 151 f.; zu einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt nach Art. 18 SDÜ: Hessischer VGH, InfAuslR 2014, 435, 436; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 M 23/14 Rn. 14 ff.).

    Beabsichtige der Ausländer bereits bei der Einreise einen Daueraufenthalt, so sei das Interesse des Mitgliedstaates, mit dem Instrument des Visumverfahrens die Zuwanderung in sein Gebiet wirksam zu steuern und zu begrenzen, bereits zum Zeitpunkt der Einreise und nicht erst nach Ablauf eines Aufenthalts von 90 Tagen berührt (Hamburgisches OVG, InfAuslR 2018, 400, 402).

    Eine Gleichbehandlung von Schengen-Visa, deren Inhaber nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet einreisten, auch wenn sie schon im Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt anstrebten (BVerwG, BVerwGE 138, 353, 362), und nationalen Aufenthaltstiteln anderer EU-Mitgliedstaaten sei nicht geboten, da bei letzteren - im Gegensatz zu Schengen-Visa - keine wirksame verwaltungsbehördliche Erlaubnis zur Einreise vorliege (vgl. Hamburgisches OVG, InfAuslR 2018, 400, 403).

  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15

    Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer zunächst die von dieser Angeklagten in den Fällen III. B. 1, 2/3, 5 und 6 begangenen und zur Unterstützung ihres Lebensgefährten - aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses - geleisteten Beihilfehandlungen rechtlich als sog. Kettenbeihilfe eingeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15 Rn. 21) und als einheitliche Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15 Rn. 23).

    (im Fall III. B. 5 der Urteilsgründe) individuell mitgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15 Rn. 23).

  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt, dass den hier tangierten Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Bestimmtheit des anzuwendenden Rechts im Strafrecht besondere Bedeutung zukommt, die jeder Auslegung von Strafnormen Grenzen setzen (vgl. EuGH, NJW 2018, 217 Rn. 51 f., 59; BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18 Rn. 32).

    Soweit das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO teilweise zu Gunsten des Angeklagten B. abzuändern war, fallen die Kosten des Rechtsmittels ebenfalls der Staatskasse zur Last (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18 Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 473 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17

    Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    Zwar kann die Auslegung der Revisionsbegründung bei einem unbeschränkten Revisionsantrag zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Antrag - bestimmte Urteilsteile von seinem Rechtsmittelangriff ausnehmen will (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17 Rn. 10).

    c) Da das Rechtsmittel nach Auslegung unbeschränkt eingelegt ist, kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Schuldsprüchen zu dem von dem Rechtsmittelangriff ausdrücklich umfassten Fall III. B. 6.1 der Urteilsgründe und zu dem Fall III. B. 6.2 der Urteilsgründe eine untrennbare Verknüpfung besteht, was zur Folge hätte, dass eine Beschränkung des Rechtsmittels auf Fall III. B. 6.1 der Urteilsgründe ohnehin unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17 Rn. 11).

  • BGH, 22.07.2015 - 2 StR 389/13

    Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (limitierte Akzessorietät zu Taten nach

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    Damit war das in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geschützte Rechtsgut, das in der Sicherung des ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens gegenüber Falschangaben im Interesse materiell richtiger Entscheidungen und in dem Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 StR 389/13 Rn. 42 und Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140 Rn. 18), noch nicht in dem erforderlichen Maße gefährdet.

    Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Scheineheschließung erlaubt daher jedenfalls nicht ohne Weiteres den Schluss auf die für eine Bandenabrede erforderliche Vereinbarung von zwei Tätern, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 StR 389/13 Rn. 29).

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    Insbesondere waren die Geschleusten keine Personen mit Flüchtlingsstatus (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich EGVisaVO), so dass es auch auf die Frage ihres Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht ankommt (zu dieser tatbestandlichen Voraussetzung in Art. 1 Abs. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich EGVisaVO als Grundlage für die Gestattung der Einreise und des Kurzaufenthalts nach Art. 20 SDÜ vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 426/17 Rn. 10 ff.).

    Dessen Fehlvorstellung, die ihm vorliegende Erlaubnis gestatte einen Aufenthalt, stellt einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 426/17 Rn. 21).

  • OVG Bremen, 09.03.2020 - 2 B 318/19

    Absicht Daueraufenthalt; Drittausländer; Einreisevoraussetzungen; unerlaubte

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20
    (b) Hinsichtlich eines von einem (anderen) Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels vertreten die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie Teile der verwaltungsrechtlichen Literatur die Auffassung, dass ein Drittausländer dann nicht aufgrund dieser Aufenthaltsbewilligung berechtigt sei, in das Bundesgebiet einzureisen und sich in der Folge hier aufzuhalten, wenn er bereits mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts einreist (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 9. März 2020 - 2 B 318/19 Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 Rn. 12; Hamburgisches OVG, InfAuslR 2018, 400, 401 f.; OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 354, 356; LG Hof, Urteil vom 20. April 2017 - 5 KLs 354 Js 1442/16 Rn. 77; BeckOK AuslR/Dollinger, 28. Ed., AufenthG § 14 Rn. 19, Schott-Mehrings, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl. S. 151 f.; zu einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt nach Art. 18 SDÜ: Hessischer VGH, InfAuslR 2014, 435, 436; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 M 23/14 Rn. 14 ff.).

    Die durch Art. 21 SDÜ vermittelte Bewegungsfreiheit im Schengen-Gebiet setze tatbestandlich voraus, dass bereits bei der Einreise und während des gesamten Aufenthalts die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) SKG aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssten; daraus, dass der Drittausländer gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) SGK bei seiner Einreise den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts verfügen müsse, folge, dass die Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des nationalen Visumverfahrens einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, beachtlich sei und die Privilegierung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ entfallen lasse (OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 9. März 2020 - 2 B 318/19 Rn. 10).

  • BGH, 09.01.2018 - 3 StR 541/17

    Einschleusen von Ausländern (Einreise mit einem rechtsmissbräuchlich erlangten

  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 154/20

    Einziehung von Taterträgen bei mehreren Beteiligten (faktische bzw.

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 218/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Vorsatz

  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 43/20

    Prüfung des strafbefreienden Rücktritts i.R.e. Verurteilung wegen versuchten

  • OLG Brandenburg, 21.01.2004 - 2 Ss 36/03

    Ausländerrechtliche Strafbarkeit des Schmuggelns; Vollendung der unerlaubten

  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 472/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern (Verjährung, Strafzumessung)

  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

  • BGH, 26.05.1999 - 3 StR 570/98

    Einschleusen, Durchschleusen von Ausländern; Durchfahrt in einen Drittstaat

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 90/14

    Beschränkung der Revision (Zulässigkeit einer Beschränkung)

  • BGH, 05.12.2013 - 4 StR 371/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (Amtsaufklärungsgrundsatz; Anforderungen an die

  • BGH, 26.03.2012 - 5 StR 86/12

    Unbegründete Revision

  • BGH, 29.10.1997 - 2 StR 239/97

    Strafgrund für die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen

  • BGH, 14.12.2011 - 1 StR 501/11

    Beweiswürdigung in der Konstellation Aussage gegen Aussage (Grenzen der

  • BGH, 12.12.2017 - 3 StR 303/17

    Erlangen eines Vermögensvorteils beim Einschleusen von Ausländern (eigener

  • BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06

    Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei

  • BGH, 06.04.2005 - 5 StR 68/05

    Gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Einschleusens von Ausländern (Vermittlung

  • BGH, 16.06.2016 - 1 StR 49/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Auseinandersetzen mit alternativen Tathergängen;

  • BGH, 24.05.2012 - 5 StR 567/11

    Durchbrechung der Verwaltungsrechtsakzessorietät im Aufenthaltsstrafrecht

  • EuGH, 10.04.2012 - C-83/12

    Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

  • OLG Bremen, 04.06.2002 - Ss 12/02

    Strafbarkeit der unerlaubten Einreise eines sog. Positivstaatlers

  • OLG München, 16.07.2012 - 4St RR 107/12

    Unerlaubte Einreise bzw. unerlaubter Aufenthalt: Einreise eines ausgewiesenen

  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 569/15

    Aufklärungsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung:

  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 76/04

    Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Duldungsanspruch

  • BGH, 19.08.2020 - 1 StR 474/19

    Versuchter Verdeckungsmord (Vorsatz: Möglichkeit der Verdeckungsabsicht bei

  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 629/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 12/10

    Beihilfe (Kausalität; Erleichtern; Fördern); psychische Beihilfe (Billigen einer

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

  • VGH Bayern, 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei Fortgeltungsfiktion

  • VG Karlsruhe, 06.03.2018 - 1 K 2902/16

    Unerlaubte Einreise; Schengenraum; Einholung eines nationalen Visums für den

  • VG Aachen, 13.04.2016 - 8 K 669/15

    Anspruch; Gesetzlicher Anspruch; Aufenthaltstitel eines anderen Schengen Staates;

  • LG Hof, 20.04.2017 - 5 KLs 354 Js 1442/16

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 118/00

    Bandendiebstahl; Beschränkung der Strafverfolgung bei Diebstahlstaten; Unerlaubte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 - 2 M 23/14

    Kein visumsfreier Ehegattennachzug bei falschen Angaben für ein polnisches

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 11 S 21.18

    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

  • BGH, 11.03.2015 - 1 StR 50/15

    Natürliche Handlungseinheit bei aufeinanderfolgenden Fällen des Computerbetruges

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2015 - 18 B 387/15

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines in einem anderen

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung im Fall 24, die den Unrechts- und Schuldgehalt unberührt lässt (s. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 238/20, juris Rn. 4; Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, juris Rn. 31), ist für das Ausmaß und die Schwere der gesamten Deliktserie ersichtlich nicht bedeutsam.
  • BGH, 24.03.2021 - 3 StR 22/21

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (Positivstaater; Absicht zur Aufnahme

    Die Strafbarkeit des Ausländers bei der Einreise und bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit bemisst sich jedoch ausschließlich nach objektiven Kriterien; auf einen individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, BGHR AuslG § 92 unerlaubter Aufenthalt 2; vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 110 ff.; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, NJW 2017, 1624 Rn. 9; vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, juris Rn. 39 ff.; Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 142/12, NStZ 2013, 481, 482).

    Die Ersetzung des Ausländergesetzes durch das Aufenthaltsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I S. 1950 ff.) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, NJW 2017, 1624 Rn. 9; vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, juris Rn. 55; so auch OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 1 Ws 216/14, juris Rn. 11; Erbs/Kohlhaas/Senge, AufenthG, 199. EL, § 95 Rn. 6; BeckOK Ausländerrecht/Hohoff, 28. Ed., AufenthG, § 95 Rn. 16.1; aA MüKoStGB/ Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 40; Bergmann/Dienelt/Winkelmann/Kolber, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 14 AufenthG Rn. 13).

    Der Gesetzgeber wollte insoweit gerade eine Klarstellung angesichts der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BT-Drucks. 22/03, S. 164; BT-Drucks. 15/420, S. 73; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, juris Rn. 50).

  • BGH, 23.02.2021 - 1 StR 497/20

    Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum Hilfeleisten)

    a) Der Versuch des Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsvariante des Hilfeleistens erfordert in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 Rn. 66 und vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97 Rn. 7; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14 Rn. 10).

    Die objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt, wobei allerdings eine wertende Konkretisierung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO; Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 Rn. 4 mwN).

    Maßgebend ist dabei, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO; Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, aaO, mwN und vom 13. Januar 2015, aaO).

    Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass der jeweils vom Angeklagten unterstützte Ausländer kurz davor stand, unwahre Angaben gegenüber der jeweiligen Ausländerbehörde zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO, Rn. 67).

    Vor Ausstellung des jeweiligen Zertifikats bestand demnach von vornherein keine Gefahr, dass der Auftraggeber mittels des Zertifikats falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde macht, so dass das durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geschützte Rechtsgut - die Sicherung des ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens vor Falschangaben im Interesse materiell richtiger Entscheidungen und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2021, aaO und vom 22. Juli 2015 - 2 StR 389/13 Rn. 42; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140 Rn. 18; BeckOK AuslR/Hohoff, 29. Ed., AufenthG § 95 Rn. 91) - gerade noch nicht in dem erforderlichen Maße gefährdet war.

    Die Unterstützungshandlungen des Angeklagten stellen sich insoweit als bloße - straflose - Vorbereitungshandlungen dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO).

  • VG Aachen, 15.12.2022 - 8 L 530/22

    Einstweilige AnordnungAusstellung einer FiktionsbescheinigungMaßgeblichkeit des

    Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung zur Auslegung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und zur Maßgeblichkeit des bei Einreise beabsichtigten Kurzaufenthalts auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 -, und vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 - BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 3 StR 22/21 -, alle abrufbar unter juris, fest.

    vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 -, juris, Rn. 18 ff und vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris, Rn. 42 ff.

    vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris, Rn. 54.

    vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris, Rn. 51.

    vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris, Rn. 54.

    Die Bewegungsfreiheit im Schengenraum folgt auch nicht aus der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen aus Art. 20 Abs. 1 SDÜ, vgl. so aber BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris, Rn. 54, sondern erfordert - über die Staatsangehörigkeit hinausgehend - neben der Visafreiheit nach Art. 4 Abs. 1 der EU-Visa-VO für geplante Kurzaufenthalte die Erfüllung der in Art. 20 SDÜ i.V.m. den nunmehr in Art. 6 Abs. 1 SGK normierten Einreisevoraussetzungen als (konstitutive) Tatbestandsvoraussetzungen.

  • BGH, 23.02.2021 - 1 StR 507/20

    Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum Hilfeleisten)

    a) Der Versuch des Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsvariante des Hilfeleistens erfordert in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 Rn. 66 und vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97 Rn. 7; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14 Rn. 10).

    Die objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt, wobei allerdings eine wertende Konkretisierung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO; Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12 Rn. 4 mwN).

    Maßgebend ist dabei, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO; Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, aaO, mwN und vom 13. Januar 2015, aaO).

    Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass der jeweils vom Angeklagten unterstützte Ausländer kurz davor stand, unwahre Angaben gegenüber der jeweiligen Ausländerbehörde zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO, Rn. 67).

    Vor Ausstellung des jeweiligen Zertifikats bestand demnach von vornherein keine Gefahr, dass der Auftraggeber mittels des Zertifikats falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde macht, so dass das durch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geschützte Rechtsgut - die Sicherung des ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens vor Falschangaben im Interesse materiell richtiger Entscheidungen und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2021, aaO und vom 22. Juli 2015 - 2 StR 389/13 Rn. 42; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140 Rn. 18; BeckOK AuslR/Hohoff, 29. Ed., AufenthG § 95 Rn. 91) - gerade noch nicht in dem erforderlichen Maße gefährdet war.

    Die Unterstützungshandlungen des Angeklagten stellen sich insoweit jeweils als bloße - straflose - Vorbereitungshandlungen dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, aaO).

  • BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22

    Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten;

    cc) Maßgeblich für den Beginn der Strafbarkeit wegen versuchten Hilfeleistens nach § 96 Abs. 1 und 3 AufenthG ist, dass der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zu einer Förderung der in Aussicht genommenen Bezugstat ansetzt; insofern kommt es entscheidend darauf an, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - 1 StR 173/21, juris Rn. 14; Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, BGHSt 65, 257 Rn. 66; Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401; vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, NJW 2012, 2821 Rn. 4).

    (c) Hinzu kommt im Hinblick auf den Schuldspruch Folgendes: Soweit die hier einschlägigen Vorschriften den Begriff der Einreise ohne "erforderlichen" Pass oder Aufenthaltstitel verwenden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG) beziehungsweise durch Verweis auf § 14 Abs. 1 AufenthG auf einen Rechtsverstoß der Einreise wegen Fehlens eines von Rechts wegen "erforderlichen" Passes oder Aufenthaltstitels abstellen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AufenthG), handelt es sich um ein (normatives) Merkmal des objektiven Tatbestandes der Strafvorschriften, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, BGHSt 65, 257 Rn. 62; Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 426/17, juris Rn. 21; BeckOK AuslR/Hohoff, 35. Ed., § 95 AufenthG Rn. 25c, 35).

  • VGH Hessen, 03.11.2023 - 3 B 745/23

    Einreise mit einem Schengen-Visum berechtigt nicht zur Einholung einer

    Die einschlägigen Art. 19 bis 21 SDÜ stellen insofern einheitlich darauf ab, dass die Bewegungsfreiheit von den in Art. 6 Abs. 1 SGK normierten Einreisevoraussetzungen abhängig ist (so zutreffend BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris Rdnr. 54).

    Der Senat hält an seiner Auslegung auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 - und vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 - BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 3 StR 22/21 -, alle abrufbar unter juris) fest.

    Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 -, juris Rdnr. 23), wonach bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG vorliegt, das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gebiete, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung abzustellen, gibt schon deshalb keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung, weil der Bundesgerichtshof ausschließlich für das Strafrecht einen formellen Maßstab zugrunde legt und damit nur für die Strafbarkeit von der subjektiven Zielsetzung bei der Einreise und von dem Vorliegen der weiteren - unbestimmten - Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK absieht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris Rdnr. 54).

  • BGH, 08.11.2023 - 2 StR 131/23

    Beihilfefähige Haupttat als Voraussetzung für ein bandenmäßiges und

    Ein Drittausländer, der über einen von einem (anderen) Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel verfügt, macht sich nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 AufenthG strafbar, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, in Deutschland einen dauerhaften Aufenthalt zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, BGHSt 65, 257, 267 ff.).

    Für die Frage, ob eine Einreise im strafrechtlichen Sinne unerlaubt ist, ist nicht auf den für den konkreten Aufenthaltszweck im Einzelfall erforderlichen Aufenthaltstitel abzustellen, sondern allein auf das Vorliegen einer formell wirksamen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 110 ff.; vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, BGHSt 65, 257, 271).

  • BGH, 20.12.2022 - 2 StR 232/21

    Ausbeutung der Arbeitskraft (Tätigkeit als Künstler; Ausbeutung: Legaldefinition,

    Denn die Strafbarkeit einer Ausländerin bemisst sich bei der Einreise und ihrem Aufenthalt bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 119 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2021 - 1 StR 289/20, BGHSt 65, 257, 271 ff.; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 3 StR 22/21; ebenso BeckOK AuslR/Hohoff, 36. Ed., AufenthG, § 95 Rn. 16a; a.A. MüKo-StGB/Gericke, 4. Aufl., AufenthG, § 95 Rn. 40; Bitzigeio, Kriminalistik 2019, 305, 306).
  • BGH, 06.09.2022 - 1 StR 389/21

    Steuerhinterziehung (Bestimmtheitsgrundsatz: Bezugnahme auf Verwaltungsakte;

    Es kommt allein auf die formelle Wirksamkeit der Entscheidung, nicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit an (BGH, Urteile vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, Rn. 23 und vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, BGHSt 65, 257, Rn. 49 ff.).

    (1) Verwaltungsakzessorische Straftatbestände verstoßen grundsätzlich nicht deswegen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder andere verfassungsrechtliche Vorgaben, weil der in Bezug genommene Verwaltungsakt seinerseits nicht veröffentlicht wurde (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329; BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, Rn. 8 ff.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, BGHSt 65, 257, Rn. 49 ff.).

  • BGH, 17.08.2022 - 2 StR 231/21

    Einschleusen von Ausländern (Strafbarkeit von Ausländern bei der Einreise und

  • BGH, 27.07.2022 - 1 StR 106/22

    Einschleusen von Ausländern (Anwendbarkeit der allgemeinen Konkurrenzregeln für

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:

  • OLG Oldenburg, 15.12.2021 - 1 Ss 192/21

    Regelungsweite eines ausländischen EU-Visums in der Kategorie "D"; Ausländisches

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 8 L 85/23

    Keine Fiktionswirkung; Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2022 - 18 A 770/22

    Abschiebungsandrohung und Erlass eines für eine Jahr und sechs Monate befristeten

  • BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Bestimmung des gezahlten

  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 174/21

    Dauer der Jugendstrafe (Ausrichtung an erzieherischen Gesichtspunkten:

  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 442/20

    Inbegriffsrüge (keine Darstellung aller Beweismittel in Einzelheiten im Urteil

  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 83/20

    Haftantrag gegen einen kurdischen Staatsangehörigen mit österreichischem

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