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   BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54   

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BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54 (https://dejure.org/1954,66)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1954 - 5 StR 476/54 (https://dejure.org/1954,66)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54 (https://dejure.org/1954,66)
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Stromschlag

§ 211 StGB

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 28
  • NJW 1955, 190
  • NJW 1955, 1990
  • MDR 1955, 179
  • JR 1955, 66
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 23.09.1935 - 3 D 603/35

    1. Ist § 213 StGB. auch anwendbar, wenn der Totschläger durch die irrige

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54
    Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB beruht auf dem Gedanken, daß die Strafe schuldangemessen sein soll, daß aber erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 1760 und RGSt 69, 314 [317]), so daß die Mindeststrafe oder absolut bestimmte Strafe, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht, bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise das schuldangemessene Strafmaß übersteigt.
  • BGH, 10.09.1953 - 2 StR 695/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54
    Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB beruht auf dem Gedanken, daß die Strafe schuldangemessen sein soll, daß aber erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 1760 und RGSt 69, 314 [317]), so daß die Mindeststrafe oder absolut bestimmte Strafe, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht, bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise das schuldangemessene Strafmaß übersteigt.
  • RG, 16.04.1937 - 1 D 204/37

    Darf auch im Falle einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54
    Das Reichsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, daß das Ermessen des Tatrichters bei jener Entscheidung uneingeschränkt sei (vgl RGSt 71, 179; 74, 217; RG DR 1942, 329).
  • RG, 06.06.1940 - 5 D 87/40

    1. Zur Tragweite des § 51 Abs. 2 StGB. 2. Zum Begriffe des gefährlichen

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54
    Das Reichsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, daß das Ermessen des Tatrichters bei jener Entscheidung uneingeschränkt sei (vgl RGSt 71, 179; 74, 217; RG DR 1942, 329).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Liegt daher die - schuldangemessene - Strafe in einem Spielraum, in dem grundsätzlich noch eine aussetzungsfähige Strafe in Betracht kommt, dürfen bereits bei der Strafzumessung die Wirkungen einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (sog. Spielraumtheorie; vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 32 sowie Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 461 ff. mwN).

    Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten lösen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 32; BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320).

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Dabei folgt aus dem für die Regelung des § 21 StGB wesentlichen Schuldprinzip auch, dass die tatgerichtliche Ermessensentscheidung, ob eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, nach dem Schuldgehalt der Tat, also unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls, zu treffen ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620, und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, 40, 42; Beschlüsse vom 4. September 1992 - 2 StR 380/92, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24; vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02, NStZ-RR 2003, 136; vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10, NStZ-RR 2010, 336; vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, aaO).

    d) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist im Rahmen der Ermessensausübung im Ausgangspunkt Bedacht darauf zu nehmen, dass auf Grund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, juris Rn. 4).

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist indes Bedacht darauf zu nehmen, dass auf Grund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, juris Rn. 4).
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