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   BGH, 28.05.1954 - 1 StR 146/54   

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https://dejure.org/1954,381
BGH, 28.05.1954 - 1 StR 146/54 (https://dejure.org/1954,381)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1954 - 1 StR 146/54 (https://dejure.org/1954,381)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1954 - 1 StR 146/54 (https://dejure.org/1954,381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 35
  • NJW 1954, 1454
  • MDR 1954, 693
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.05.1951 - 1 StR 231/51
    Auszug aus BGH, 28.05.1954 - 1 StR 146/54
    In dem Urteil 1 StR 231/51 vom 29. Mai 1951 hat der Senat in einem Falle, in dem Alkoholentwöhnung eingetreten, ein Rückfall aber sogar für die Zeit nach Verbüßung einer fünfjährigen Strafzeit noch zu erwarten war, die Unterbringung gleichfalls gebilligt.
  • BGH, 10.07.1951 - 2 StR 273/51
    Auszug aus BGH, 28.05.1954 - 1 StR 146/54
    Das Reichsgericht hat die Vorschrift jedoch regelmäßig dahin ausgelegt, die vorübergehende Geistesstörung eines an sich "gesunden" Täters rechtfertige die Unterbringung bei Alkoholsucht nur, falls diese ihrerseits auf geistiger Erkrankung beruht (RGSt 73, 44, 46; 73, 179, so auch BGH JZ 1951, 695 - 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951).
  • RG, 22.12.1938 - 3 D 948/38

    1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt eignet sich nur für Täter,

    Auszug aus BGH, 28.05.1954 - 1 StR 146/54
    Das Reichsgericht hat die Vorschrift jedoch regelmäßig dahin ausgelegt, die vorübergehende Geistesstörung eines an sich "gesunden" Täters rechtfertige die Unterbringung bei Alkoholsucht nur, falls diese ihrerseits auf geistiger Erkrankung beruht (RGSt 73, 44, 46; 73, 179, so auch BGH JZ 1951, 695 - 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Diese Rechtsprechung (vgl. auch BGHSt 7, 35, 36; 10, 57; 353) hat jedoch nicht den gänzlichen Ausschluß der, wie bereits dargelegt, nicht pathologisch bedingten Störungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit aus dem Anwendungsbereich des § 63 StGB zum Ziel.
  • BGH, 05.07.1957 - 1 StR 263/57
    "Leidet der Täter zwar nicht an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, verfällt er jedoch auf Grund seiner körperlichen und seelischen Beschaffenheit immer wieder der Rauschmittelsucht, sobald er sich wieder in Freiheit befindet, so kann seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann angeordnet werden, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung infolge der langen Haft nicht süchtig ist (im Anschluß an BGHSt 7, 35 f.; BGH NJW 1957, 429 Nr. 14).«.

    Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben allerdings mehrfach ausgesprochen, die Unterbringung nach § 42b StGB könne für den Regelfall nur für solche Personen in Betracht kommen, die geisteskrank oder geistesschwach sind oder an mehr oder weniger lange andauernden krankhaften Störungen der Geistestätigkeit leiden (RGSt 73, 44 [46]; 73, 177 [179]; BGHSt 7, 35 f.; BGH NJW 1957, 429 Nr. 14).

    Auch diese krankhafte körperliche Beschaffenheit des Beschwerdeführers, die infolge seiner Haltlosigkeit zur Rauschmittelsucht führt, kann die Grundlage für eine Anordnung nach § 42b StGB bilden (vgl. BGHSt 7, 35 f.; BGH NJW 1957, 429 Nr. 14).

  • BGH, 01.02.2005 - 5 StR 540/04

    Sicherungsverfahren; Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Die Annahme des Landgerichts, daß in dem genannten Problembereich (vgl. hierzu BGHSt 7, 35; 10, 57; 34, 313; 44, 338 und 369; BGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 30; jeweils m.w.N.) hier die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen, ist ausreichend begründet und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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