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   BGH, 26.05.1955 - 4 StR 117/55   

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BGH, 26.05.1955 - 4 StR 117/55 (https://dejure.org/1955,323)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1955 - 4 StR 117/55 (https://dejure.org/1955,323)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - 4 StR 117/55 (https://dejure.org/1955,323)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 379
  • NJW 1955, 1328
  • NJW 1955, 1329
  • MDR 1955, 626
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche - ohne durch die Verkehrslage veranlaßte - Hindern am Überholen falle "ausnahmsweise" nicht unter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei (BGHSt 21, 301, 302 f.; BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; vgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64, 267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit Gefährdungsvorsatz handelt.
  • OLG Hamm, 25.06.2008 - 4 Ss 234/08

    Nötigung; Straßenverkehr; Nötigungselement

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379; 21, 301; 41, 231; 48, 233; BGH VRS 64, 267; jeweils zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MK-Gropp/Sim (2003), § 240 Rdnr. 103; SK-Horn/Wolters, 7. Aufl., § 240 Rdnr. 7).

    Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGHSt 7, 379).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 5 Ss 130/07

    Keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380; 21, 301, 302; 41, 231, 234; 48, 233, 238; BGH VRS 64 [1983], 267, 268; jeweils zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MK-Gropp/Sinn [2003], § 240 Rdnr. 103; SK-Horn/Wolters, 7. Aufl. [2003], § 240 Rdnr. 7).

    Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGHSt 7, 379, 380).

  • BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74

    Zur Frage, ob ein Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer bei einer

    Der Senat hat stets, wenn auch bisher ohne ausführlichere Begründung, die Ansicht vertreten, daß sich ein Kraftfahrer, der so wie der Angeklagte auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen und sich der von dem Beamten beabsichtigten Kontrolle zu entziehen, auch des Widerstands nach § 113 StGB schuldig macht (NJW 1955, 1328; VRS 19, 188 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen; zuletzt VRS 46, 106, 107).
  • OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 Ss 220/08

    Nötigung im Straßenverkehr; Teilaufhebung; vorläufige Entziehung der

    Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, daß die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380 = NJW 1955, 1328; BGHSt 21, 301, 302 = NJW 1967, 2167; BGHSt 41, 231, 234 = NJW 1996, 203; BGHSt 48, 233, 238 = NJW 2003, 1613 = NStZ 2003, 486; BGH VRS 64 (1983), 267, 268 jew. zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs; MünchKomm-StGB-Gropp/Sinn 2003, § 240 Rn 103; Horn/Wolters 7. Aufl., § 240 Rn 7).

    Der Erfolg - daß der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGHSt 7, 379, 380 = NJW 1955, 1328).

  • BGH, 01.09.1967 - 4 StR 340/67

    Bestrafung wegen vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen -

    Wer im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, bereitet auch nach der Neuregelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs ein Hindernis (Anschluß an BGHSt 7, 379).

    In BGHSt 7, 379 hat er dann entschieden, durch andere als die in Nr. 4 gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, beispielsweise durch ungerechtfertigte Benutzung der linken Fahrbahnseite (§ 8 Abs. 2 S. 1 StVO), könne jedoch auch in fließenden Verkehr dann ein Hindernis bereitet werden, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch abweiche, daß er durch die Zuwiderhandlung die Schaffung des Hindernisses beabsichtige, wenn die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei.

  • BayObLG, 14.02.1994 - 1St RR 222/93

    Trunkenheitsfahrer - § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 222 StGB, zu Kausalität und

    Es muß also zwischen dem Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit und der Gefahr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGH NJW 1955, 1329, VRS 65, 359; BayObLG VRS 64, 368 ).
  • BGH, 04.10.1967 - 4 StR 356/67
    Insoweit hat die zu § 315 a (a.F.) ergangene Entscheidung BGHSt 7, 379 ihre Bedeutung behalten.
  • OLG Koblenz, 28.10.2009 - 2 Ss 128/09

    Strafverfahren wegen verschiedener Delikte im Straßenverkehr: Verklammerung der

    Gemeinsam ist diesen und ähnlichen Fällen, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380; 21, 301, 302; 41, 231, 234; 48, 233, 238; BGH VRS 64 [1983], 267, 268 jew. zur Abgrenzung des gefährlichen Eingriffs von der Gefährdung des Straßenverkehrs).

    Der Erfolg - dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann - ist für den Täter "das Ziel seines Handelns" (BGHSt 7, 379, 380).

  • BGH, 23.06.1960 - 4 StR 167/60

    Wenden auf der Autobahn - § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl nunmehr § 315c Abs. 1 Nr.

    In der Entscheidung BGHSt 7, 379 hat er ausgesprochen, daß der Lenker eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs "jedenfalls dann" durch andere als die in § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ein Hindernis bereiten kann, wenn er die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt.

    Mit der in der Entscheidung BGHSt 7, 379 ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob der Lenker eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs unter gewissen Umständen durch Verstöße gegen Verkehrsvorschriften auch dann, wenn er die Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer nicht beabsichtigt, ein Hindernis i.S. der Nr. 1 a.a.O. bereiten kann, hat sich der Senat sodann in dem Urteil VRS 18, 191, 194 befaßt.

  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 138/59
  • BGH, 01.07.1960 - 4 StR 205/60
  • BGH, 09.10.1958 - 4 StR 287/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 24/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 22.09.1955 - 4 StR 310/55

    Rechtsmittel

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