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   BGH, 11.10.1955 - 6 StR 289/54   

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https://dejure.org/1955,474
BGH, 11.10.1955 - 6 StR 289/54 (https://dejure.org/1955,474)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1955 - 6 StR 289/54 (https://dejure.org/1955,474)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1955 - 6 StR 289/54 (https://dejure.org/1955,474)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 174
  • NJW 1955, 1846
  • MDR 1956, 52
  • DB 1956, 44
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 25.02.1884 - 240/84

    Ist die Begründung der Revision durch Telegramm zulässig?

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  • RG, 02.07.1883 - 1489/83

    Ist die Einlegung der Revision durch Telegramm zulässig?

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  • RG, 13.02.1880 - 90/80

    Kann die Stellung der Revisionsanträge und die Angabe ihrer Begründung durch

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  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auch eine telefonische Telegrammaufgabe wird deshalb allgemein zugelassen (RAGE 3, 252, 254; RGZ 139, 45, 48; 151, 82, 86; BGHZ 79, 314, 316; BGHSt 8, 174, 176 f.; 14, 233, 235).
  • BGH, 29.09.1998 - XI ZR 367/97

    Einhaltung von Fristen durch Übermittlung von nicht unterzeichneten Computerfaxen

    Der Senat verkennt nicht, daß die Rechtsprechung das Schriftformerfordernis im Interesse einer vollen Ausnutzung von Fristen schon sehr früh relativiert hat, indem sie die telegrafische Rechtsmittelbegründung sogar bei telefonischer Aufgabe des Telegramms (RGZ 139, 45, 47 f.; auch RAG 3, 252, 254 und BGHSt 8, 174, 176 f.) und die fernschriftliche Rechsmitteleinlegung (BGHZ 65, 10, 11; 101, 276, 279 f.) zuließ, obwohl in beiden Fällen ein unterschriebenes Original nicht existiert.
  • BGH, 09.03.1982 - 1 StR 817/81

    Anforderungen an strafrechtlichen Revisionsantrag und dessen Begründung -

    Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch - nach Überwindung anfänglicher Bedenken - eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die Begründung in einem Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280, 282; BGHSt 8, 174; BayObLG NJW 1981, 2591).

    Maßgeblich ist allein die am Empfangsort hergestellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde, so daß es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer "Urschrift" beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist (RAGE 3, 252, 254; RGZ 139, 45, 48; BGHSt 8, 174, 176; 14.233, 235; BGHZ 79, 314, 316) [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80].

    2 St 39/81">NJW 1981, 2591), daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die Strafprozeßordnung an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung stellt (vgl. § 344 StPO; BGHSt 8, 174, 177) und daß es abschließend - als Ersatz der an sich erforderlich-technisch aber nicht möglichen Unterschrift - den Namen des Erklärenden anführt (BGHSt 8, 174, 177; EGH NJV 1966, 1077; BGH NJW 1967, 2114; …

  • BGH, 27.05.1957 - VII ZR 223/56

    Bürgschaftserklärung durch Telegramm

    Dieser Unterschied ist dagegen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 8, 174 beachtet.

    Es geht auch nicht an, in Anlehnung an die oben erwähnte Entscheidung BGHSt 8, 174 in der fernmündlichen Aufgabe des Telegramms eine - wegen § 167 Abs. 2 BGB nicht formbedürftige - Vollmacht zur Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung an die das Telegramm aufnehmende Person zu erblicken.

  • OLG Karlsruhe, 14.11.1997 - 14 U 202/96

    Schriftformerfordernis bei Übermittlung einer Berufungsbegründung mit Hilfe eines

    Nach BGHSt 8, 174 genügt die telegrafische Übermittlung der Schriftform.
  • OLG München, 11.09.2003 - 2 Ws 880/03

    Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung durch elektronisch übermittelten

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  • BVerwG, 18.09.1968 - II WD 41.68

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens - Anforderungen an das

    Zwar ist es zutreffend, daß die Berufungseinlegung - wie die Einlegung jedes anderen Rechtsmittels - wirksam mittels Telegramm erfolgen kann (RGSt 38, 283; BGHSt 8, 176 [BGH 11.10.1955 - 6 StR 289/54]; Behnke BDO § 68 Anm. 2).

    Da somit das Ankunfts -Telegramm - und nur dieses ist als die maßgebliche Urkunde entscheidend (BGHSt 8, 176 [BGH 11.10.1955 - 6 StR 289/54]) - urkundlich den.

  • BGH, 29.04.1960 - 1 StR 114/60

    Wahrung der Berufungsfrist bei telegraphischer Einlegung der Berufung durch

    Dabei ist es unerheblich, ob das Aufgabetelegramm von dem Verfahrensbeteiligten selbst gefertigt und unterschrieben ist oder ob er es fernmündlich bei der Post aufgegeben hat; die Schriftform wird gewahrt durch die bei Gericht eingehende Ausfertigung des Telegramms (vgl. insbesondere RAG 5, 252, 254; RGZ 159, 45; 151, 82, 861 RGSt 57, 280, 283; BGHSt 8, 174, 176).
  • OLG Hamburg, 28.09.1989 - 1 Ss 132/89

    Übermittlung der Revisionsbegründung über ein Telefaxgerät der Justizbehörde

    Der der Justizbehörde übermittelte Text ist nämlich - wie vorstehend unter I. bereits mitgeteilt - nicht von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterschrieben worden, sondern enthält lediglich maschinenschriftliche Worte, durch die der Zweck einer Unterschrift nicht erreicht werden kann, der darin liegt, daß klargestellt wird, daß die vorangestellte Erklärung von dem Verteidiger herrührt und er die Verantwortung für ihren Inhalt übernimmt, vgl. BGHSt 8, 174/177.
  • OLG Düsseldorf, 20.02.1989 - 2 Ss 480/88
    Von diesem Grundsatz hat die Rechtspr. jedoch Ausnahmen zugelassen, etwa dann, wenn die Begründung in einem Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280; BGHSt 8, 174) oder wenn die Revisionsbegründung durch Fernschreiber übermittelt worden war (BGHSt 31, 7 [hier: IV (460) 151 e-d]).
  • BGH, 15.01.1958 - IV ZR 268/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.09.1956 - 5 StR 216/56

    Rechtsmittel

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