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   BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55   

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https://dejure.org/1956,143
BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55 (https://dejure.org/1956,143)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1956 - 5 StR 399/55 (https://dejure.org/1956,143)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1956 - 5 StR 399/55 (https://dejure.org/1956,143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw. Durchführung der Verwertung von Diebesbeute

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242, § 259, § 47, § 49

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 390
  • NJW 1956, 477
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.1954 - 5 StR 183/54
    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat, die über seine Eigenschaft als Mittäter oder Gehilfe entscheidet, nur auf Grund der gesamten Umstände ermittelt werden (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529, sowie das heutige, für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil 5 StR 529/55).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat, die über seine Eigenschaft als Mittäter oder Gehilfe entscheidet, nur auf Grund der gesamten Umstände ermittelt werden (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529, sowie das heutige, für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil 5 StR 529/55).
  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55
    Wie der Große Senat in der Entscheidung BGHSt 7, 134 eingehend ausgeführt hat, ist deshalb grundsätzlich der Mittäter beim Diebstahl, der die Beute an sich bringt oder bei ihrem Absatz an andere mitwirkt, nicht auch noch wegen Hehlerei zu bestrafen, der Anstifter und Gehilfe hingegen doch.
  • BGH, 19.05.1954 - 6 StR 153/54
    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55
    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat, die über seine Eigenschaft als Mittäter oder Gehilfe entscheidet, nur auf Grund der gesamten Umstände ermittelt werden (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529, sowie das heutige, für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil 5 StR 529/55).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 8, 390).

    Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 8, 390; weitere Nachweise bei Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 1).

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Die Strafkammer hat - entgegen den Anführungen der Revision zur Tat auf Grund aller Umstände wertend ermittelt (vgl. dazu BGHSt 8, 390, 391, 393, 396) und ist dabei ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, das eigene Interesse des Angeklagten L, daß H zu dem von ihm erstrebten Gelde kam, lasse sein Tun nicht bloß als Förderung des Tuns des H erscheinen, sondern als eine Ergänzung dessen Tatanteils.
  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61

    Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat auf Grund aller Umstände wertend zu ermitteln, die von seiner Vorstellung umfaßt waren (vgl. BGHSt 8, 390, 391, 393, 396).
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