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   BGH, 21.06.1955 - 2 StR 271/54   

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https://dejure.org/1955,273
BGH, 21.06.1955 - 2 StR 271/54 (https://dejure.org/1955,273)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1955 - 2 StR 271/54 (https://dejure.org/1955,273)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1955 - 2 StR 271/54 (https://dejure.org/1955,273)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 70
  • NJW 1955, 1444
  • DB 1955, 942
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

    Staschyinskij - § 211 StGB, Heimtücke, § 25 StGB, Täterschaft und Teilnahme

    Dieser sogenannten subjektiven Teilnahmelehre hat sich im Grundsatz auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung von vornherein angeschlossen (BGHSt 2, 150, 156; 2, 169, 170; 4, 20, 21; 6, 226, 228; 6, 248, 249; 8, 70, 73).

    Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann insbesondere auch derjenige bloßer Gehilfe sein, der alle Tatbestandsmerkmale selber erfüllt (BGH NJW 1951, 120; NJW 1954, 1374, 1375; MDR 1951, 273 bei Dallinger; 5 StR 74/55 vom 8. März 1955, dazu BGHSt 8, 70, 73), wenn ein solcher Tatteilnehmer meist auch als Täter zu verurteilen sein wird (vgl. BGHSt 8, 70, 73).

  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).
  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 104/10

    Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger (Bereicherungsabsicht; Tatbegehung gegen

    Dagegen handelt es sich um ein tatbezogenes Merkmal, wenn die "Verwerflichkeit der Tat als solcher" erhöht wird (BGHSt 22, 375, 380) oder das Merkmal das äußere Bild der Tat prägt, indem eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens gekennzeichnet (BGHSt 8, 70, 72) oder die Ausführungsart des Delikts beschrieben wird (BGHSt 23, 103, 105; BGH NJW 1994, 271, 272).
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