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   BGH, 12.07.1955 - 2 StR 188/55   

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https://dejure.org/1955,674
BGH, 12.07.1955 - 2 StR 188/55 (https://dejure.org/1955,674)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1955 - 2 StR 188/55 (https://dejure.org/1955,674)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1955 - 2 StR 188/55 (https://dejure.org/1955,674)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 8, 78
  • NJW 1955, 1605
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Jedoch kommt eine die Strafrahmenobergrenze des Erwachsenenrechts übersteigende Jugendstrafe nur ausnahmsweise in Betracht (BGHSt 8, 78; BGH MDR 1955, 372; StV 1982, 27).
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 818/75
    Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß bei Verhängung von Jugendstrafen der Erziehungszweck im Vordergrund steht (§ 18 Abs. 2 JGG ) und die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts - wie z.B. auch § 49 StGB n.F. - keine Gültigkeit haben (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ), wenn sie auch als Anhaltspunkte nicht außer Betracht gelassen werden dürfen (vgl. BGHSt 8, 78, 80; BGH LM JGG § 105 Nr. 6 a; NJW 1972, 693 Nr. 14).
  • BGH, 11.11.1955 - 1 StR 309/55

    Verhältnis des Rechts der Eltern auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung gegen

    Wenn das Landgericht unter Würdigung des Erziehungszwecks der Jugendstrafe hier mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten den Gedanken der Sühne in den Vordergrund rückt, so kann das nach den Umständen des Falles nicht beanstandet werden (vgl auch BGH NJW 1955, 1605 Nr. 11).
  • OLG Köln, 06.09.1977 - Ss 415/77
    Da das Jugendschöffengericht auf den Angeklagten als Heranwachsenden - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - Jugendstrafrecht angewandt und auf eine Einheitsjugendstrafe erkannt hat, war sie an einen Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gebunden ( § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ; vgl. auch BGHSt 8, 78, 8o; Brunner, 4. Aufl.1§ 18 Anm. 3 JGG ).
  • BGH, 15.06.1971 - 1 StR 125/71

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

    Mit Recht ist auch der Strafrahmen des § 213 StGB außer Betracht geblieben (BGHSt 8, 78, 80) [BGH 12.07.1955 - 2 StR 188/55].
  • BGH, 27.01.1976 - 1 StR 761/75
    Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), wenn sie auch als Anhaltspunkte nicht außer Betracht gelassen werden dürfen (vgl. BGHSt 8, 78, 80; BGH LM JGG § 105 Nr. 6 a; NJW 1972, 693 [BGH 25.01.1972 - 4 StR 541/71] Nr. 14).
  • BGH, 28.11.1978 - 5 StR 664/78

    Feststellungen eines Jugendstrafkammer über einen Tötungsvorsatz - Tötung eines

    Im übrigen gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG für die Jugendstrafe nicht (BGHSt 8, 78, 80).
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