Rechtsprechung
   BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,223
BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55 (https://dejure.org/1956,223)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1956 - 1 StR 536/55 (https://dejure.org/1956,223)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1956 - 1 StR 536/55 (https://dejure.org/1956,223)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versuchte Anstiftung - Vollendete Anstiftung - Idealkonkurrenz - Straferhöhende Tatbestandsmerkmale - Anstiftung zum Meineid - Vorsätzliche uneidliche Falschaussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 131
  • NJW 1956, 1038
  • NJW 1956, 1364 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 104/51
    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Aus diesem Grunde erfolgt eine Verurteilung des Anstifters wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§ 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 26, 153 StGB) zu, wenn der zum Meineid Angestiftete nur uneidlich bewußt falsch aussagt (siehe auch BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]).

    Zwar läßt sich diese Auffassung nicht mehr auf die Entscheidung BGHSt 1, 241 (243) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] stützen, in der der Meineid nicht nur als eine schwere Form der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, sondern als eine Straftat eigener Art angesehen worden ist, weil bei ihm das Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Beteuerungsform, nicht in der falschen Aussage liege.

    Dieser Begründung ist durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) der Boden entzogen; dort ist die Rechtsansicht der Entscheidung BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] abgelehnt und ausgesprochen worden, der Meineid sei eine schwere Erscheinungsform der uneidlichen Falschaussage.

    Nach dem mehrfach genannten Beschluß des Großen Senats ändert sich nichts an der Rechtsprechung, wonach der Versuch eines Meineids nicht schon mit der, wenn auch in Erwartung der eidlichen Bekräftigung gemachten Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn des Nachsprechens der Schwurworte erfolgt (so RGSt 54, 117, 120 ff; OGHSt 2, 161, 162; BGHSt 1, 241, 243 f [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]; 4, 172, 176), [BGH 10.03.1953 - 1 StR 40/53]so daß hier keinesfalls Anstiftung zum versuchten Meineid, sondern nur erfolglose Anstiftung nach § 49 a StGB in Betracht kommt.

    Danach stehen die Vorschriften der §§ 49 a, 154 und §§ 48, 153 im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit zueinander, wie bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] mit anderer Begründung und auch im vorliegenden Falle vom Landgericht im Ergebnis richtig angenommen worden ist.

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 130/51
    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Sagt der zum Meineid Angestiftete nur uneidlich bewußt falsch aus, so ist der Anstifter wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§§ 49 a, 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) zu verurteilen (so unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senatsvom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55 - und unter Aufgabe der in der Entscheidung BGHSt 1, 131, vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht).

    Für den somit zu entscheidenden Fall, daß § 48 StGB in Verbindung mit dem Grundtatbestand einer Strafvorschrift und § 49 a StGB in Verbindung mit einem schweren Fall dieses Tatbestands zusammentreffen, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHSt 1, 131 ausgesprochen, daß die "durch § 49 a mit Strafe bedrohte geringere Gefährdung des Rechtsgutes bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur zu berücksichtigen ist, wenn die Handlung nicht zur stärkeren Gefährdung durch eine Versuchshandlung oder zur Verletzung durch die Begehung der gewollten Tat geführt hat, daß also § 49 a auch in der neuen Fassung nur anzuwenden ist, wenn und soweit das Gesetz keine andere Strafe androht.

    Der erkennende Senat hat angesichts der durch den genannten Beschluß des Großen Senats veränderten Sachlage seine Entscheidung BGHSt 1, 131 erneut überprüft und ist - im Einverständnis mit sämtlichen übrigen Strafsenaten - von der geschaffenen neuen Grundlage aus zu dem Ergebnis gekommen, daß an dieser Entscheidung nicht mehr festzuhalten ist.

    Es kann nicht befriedigen, daß eine, wenn auch nur in der Form der Gefährdung nach § 49 a erfüllte schwerere Strafvorschrift im Schuldspruch völlig hinter der in der Form der Verletzung erfüllten schwächeren Rechtsnorm zurücktreten soll mit dem in der Entscheidung BGHSt 1, 131 allerdings bereits erkannten Ergebnis, daß eine völlig erfolglose Anstiftung strenger beurteilt wird als eine teilweise erfolgreiche.

    Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Erörterung der Frage, ob § 49 a StGB auch in dieser seiner Neufassung überhaupt noch als Hilfsvorschrift ("subsidiär") zu bezeichnen ist (vgl BGHSt 1, 131, 134 ff [BGH 24.04.1951 - 1 StR 130/51]; 305, 306 f; 6, 308, 311) [BGH 12.08.1954 - 1 StR 148/54].

  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Das Landgericht stellt zwar fest, daß die Ehefrau H. ebenfalls auf L. eingeredet und sich die Androhung des "Hinauswerfens" zu eigen gemacht hat; allein für die Frage, ob ein Beteiligter als Mittäter oder als Gehilfe zu verurteilen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 84, 85; OGHSt 1, 365, 367; BGHSt 2, 150, 151 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 und neuerdings, von RGSt 74, 84 teilweise abweichend, 5 StR 529/55 vom 10. Januar 1956, zur Veröffentlichung bestimmt) in erster Reihe auf seine Willensbeschaffenheit an.

    Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezger LK § 47 Anm 2 b; vgl auch BGHSt 2, 150 [156]).

  • BGH, 12.08.1954 - 1 StR 148/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Wenn das Landgericht im übrigen ersichtlich von der Vorstellung ausgeht, die sich der anstiftende Ehemann H. von der Tat des angestifteten Angeklagten L. machte, so stimmt das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 6, 308, 309 f; BGH NJW 1951, 666 Nr. 25), welche auch mit der in der Revisionsbegründung angezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (NJW 1950, 654 Nr. 14 = OGHSt 3, 76, 79 f) nicht in Widerspruch steht.

    Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Erörterung der Frage, ob § 49 a StGB auch in dieser seiner Neufassung überhaupt noch als Hilfsvorschrift ("subsidiär") zu bezeichnen ist (vgl BGHSt 1, 131, 134 ff [BGH 24.04.1951 - 1 StR 130/51]; 305, 306 f; 6, 308, 311) [BGH 12.08.1954 - 1 StR 148/54].

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Sagt der zum Meineid Angestiftete nur uneidlich bewußt falsch aus, so ist der Anstifter wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§§ 49 a, 154 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (§§ 48, 153 StGB) zu verurteilen (so unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senatsvom 24. Oktober 1955 - GSSt 1/55 - und unter Aufgabe der in der Entscheidung BGHSt 1, 131, vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht).

    Dieser Begründung ist durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (NJW 1956, 191) der Boden entzogen; dort ist die Rechtsansicht der Entscheidung BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] abgelehnt und ausgesprochen worden, der Meineid sei eine schwere Erscheinungsform der uneidlichen Falschaussage.

  • BGH, 27.07.1951 - 1 StR 3/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Der Senat ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der Fall des Zusammentreffens der §§ 49 a, 154 mit den §§ 48, 153 StGB nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die in der Entscheidung BGHSt 1, 305 f [BGH 27.07.1951 - 1 StR 3/51]ür den Fall des Zusammentreffens zweier völlig verschiedener Strafvorschriften (§§ 49 a, 211 mit §§ 48, 240, 43 StGB) niedergelegt sind.
  • BGH, 15.06.1954 - 5 StR 183/54
    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Das Landgericht stellt zwar fest, daß die Ehefrau H. ebenfalls auf L. eingeredet und sich die Androhung des "Hinauswerfens" zu eigen gemacht hat; allein für die Frage, ob ein Beteiligter als Mittäter oder als Gehilfe zu verurteilen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 84, 85; OGHSt 1, 365, 367; BGHSt 2, 150, 151 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 und neuerdings, von RGSt 74, 84 teilweise abweichend, 5 StR 529/55 vom 10. Januar 1956, zur Veröffentlichung bestimmt) in erster Reihe auf seine Willensbeschaffenheit an.
  • BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51

    Verfolgsungsverjährung bei einem "besonders schweren Fall" eines Vergehens -

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint, würde, wie bereits erwähnt, die Anstiftung (und gegebenenfalls auch die Nötigung, vgl BGHSt 2, 181 [BGH 28.02.1952 - 4 StR 936/51]) zur uneidlichen Falschsussage vom 7. Dezember 1949 als Vergehen verjährt sein, jedoch nicht das damit in Tateinheit stehende Verbrechen nach §§ 49 a, 154 StGB, vorausgesetzt, daß dessen Merkmale festgestellt werden können.
  • BGH, 10.03.1953 - 1 StR 40/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Nach dem mehrfach genannten Beschluß des Großen Senats ändert sich nichts an der Rechtsprechung, wonach der Versuch eines Meineids nicht schon mit der, wenn auch in Erwartung der eidlichen Bekräftigung gemachten Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn des Nachsprechens der Schwurworte erfolgt (so RGSt 54, 117, 120 ff; OGHSt 2, 161, 162; BGHSt 1, 241, 243 f [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]; 4, 172, 176), [BGH 10.03.1953 - 1 StR 40/53]so daß hier keinesfalls Anstiftung zum versuchten Meineid, sondern nur erfolglose Anstiftung nach § 49 a StGB in Betracht kommt.
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 28.02.1956 - 1 StR 536/55
    Das Landgericht stellt zwar fest, daß die Ehefrau H. ebenfalls auf L. eingeredet und sich die Androhung des "Hinauswerfens" zu eigen gemacht hat; allein für die Frage, ob ein Beteiligter als Mittäter oder als Gehilfe zu verurteilen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 84, 85; OGHSt 1, 365, 367; BGHSt 2, 150, 151 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; BGH 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954 und neuerdings, von RGSt 74, 84 teilweise abweichend, 5 StR 529/55 vom 10. Januar 1956, zur Veröffentlichung bestimmt) in erster Reihe auf seine Willensbeschaffenheit an.
  • RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40

    Badewannenfall - Teilnahme und Täterschaft

  • BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
  • RG, 10.11.1919 - III 623/19

    Wann ist ein Versuch des Meineids in der Gestalt des Nacheids gegeben? Worin

  • BGH, 10.07.1951 - 1 StR 207/51
  • BGH, 10.07.1951 - 2 StR 271/51
  • BGH, 05.05.1953 - 1 StR 194/53

    Rechtsmittel

  • RG, 15.06.1934 - 1 D 1063/33

    Kann, wer einen Zeugen zur eidlichen Bekundung einer Tatsache zu bestimmen

  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 419/91

    Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung im ermüdeten Zustand (Anforderungen;

    Für eine selbständige Bestrafung der Vorbereitungshandlung nach § 30 StGB ist jedoch dann kein Raum, wenn die "vorbereitete" Haupttat in gleichwertiger, nicht weniger schwerer Erscheinungsform zum Versuch oder zur Vollendung gediehen ist (BGHSt 9, 131, 134; 14, 378, 379).
  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 635/96

    Vorliegen einer rechtlich selbständigen Handlung bei versuchter Anstiftung und

    Dies ist früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die nie aufgegeben wurde (insofern auch nicht durch BGHSt 9, 131, 133), zweifelsfrei zu entnehmen.
  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 439/09

    Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

    Bereits die Verabredung der Verbrechen ist der Beginn des Rechtsgutsangriffs (vgl. BGHSt 9, 131, 134; 10, 388, 389; Fischer aaO § 30 Rdn. 2 a); daher ist für das Verhältnis der Taten zueinander darauf abzustellen, was verabredet ist.
  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93

    Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Es würde den Schuldgehalt der Tat nicht ausschöpfen, wenn die nur in der Form der Gefährdung nach § 30 StGB erfüllte schwerere Strafvorschrift im Schuldspruch völlig hinter der in der Form der Verletzung erfüllten schwächeren Rechtsnorm zurückträte (vgl. BGHSt 9, 131, 133).
  • BGH, 22.06.1960 - 2 StR 114/60

    Vorbereitung eines Verbrechens - Ausführung des Verbrechens - Freiwilliger

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 10.04.2018 - 2 StR 24/18

    Anstiftung (Grundsatz der Akzessorietät: Berücksichtigung bei der Strafzumessung)

    Es hat zwar zutreffend den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Raub verurteilt, aber den vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne außer Betracht gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1956 - 1 StR 536/55, BGHSt 9, 131, 133; BeckOK StGB/Kudlich, 37. Edition, § 26 Rn. 21.1; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 26 Rn. 17).
  • BGH, 18.05.1993 - 1 StR 209/93

    Strafbarkeit wegen Betruges - Strafbarkeit wegen versuchten Betruges -

    Entgegen der Ansicht des Verteidigers tritt die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz hinter der Beihilfe zum Meineid zurück (vgl. BGHSt 9, 131, 135) [BGH 28.02.1956 - 1 StR 536/55], vielmehr liegt Tateinheit vor.
  • BGH, 12.02.1987 - 4 StR 652/86

    Zurückverweisung nach Sachrüge - Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

    Die versuchte oder vollendete Anstiftung zur beabsichtigten schweren Körperverletzung würde zu der (vollendeten) Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit stehen (vgl. Dreher/Tröndle § 30 StGB Rdn. 16; Cramer in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 30 StGB Rdn. 39; Roxin in LK 10. Aufl. § 30 StGB Rdn. 52 f; Stree in Schönke/Schröder § 225 StGB Rdn. 5 a. E.; Vogler in Festschrift für Bockelmann, 1978, S. 715, 725; vgl. auch BGHSt 9, 131).
  • BGH, 03.10.1978 - 1 StR 197/78

    Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage - Versuch der Beteiligung an einem

    Es sieht demgemäß in der wiedergegebenen Äußerung des Angeklagten eine Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 26 StGB) in Tateinheit mit dem Versuch der Beteiligung an einem Meineid nach §§ 154, 30 StGB (vgl. BGHSt 9, 131).
  • BGH, 12.07.1956 - 4 StR 174/56

    Rechtsmittel

    Das enge Verhältnis, das die Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils ihrem Willen entsprechend mit der Tat verband, machte sie zu Mittätern (BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; BGH 1 StR 536/55 vom 28. Februar 1956 [zur Veröffentlichung bestimmt]).
  • BGH, 17.08.1962 - 4 StR 248/62

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage

  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 243/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 201/61

    Ernstlichkeit des Anerbietens eines Verbrechens - Strafbarkeit einer

  • BGH, 30.08.1957 - 5 StR 119/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.01.1957 - 1 StR 347/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.07.1956 - 4 StR 185/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.03.1956 - 3 StR 470/55

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht