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   BGH, 14.06.1956 - 3 ARs 61/56   

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https://dejure.org/1956,1040
BGH, 14.06.1956 - 3 ARs 61/56 (https://dejure.org/1956,1040)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1956 - 3 ARs 61/56 (https://dejure.org/1956,1040)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1956 - 3 ARs 61/56 (https://dejure.org/1956,1040)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 222
  • NJW 1956, 1209
  • MDR 1956, 626
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.06.1967 - 2 ARs 177/67

    Antrag auf Verbindung von Verfahren - Gerichtliche Ersetzung der Übereinstimmung

    Die Verbindung zusammenhängender Strafsachen durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 13 Abs. 2 StPO setzt voraus, daß die beteiligten Staatsanwaltschaften zugestimmt haben (gegen BGHSt 9, 222).

    Gleichlautende Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften auf Verbindung hält sie mit BGHSt 9, 222 nicht für erforderlich.

    Nach der Entscheidung des früheren 3. Strafsenats (BGHSt 9, 222, 224) [BGH 14.06.1956 - 3 ARs 61/56] könnten hier also beide Verfahren miteinander verbunden werden.

    Aus diesem Grunde müssen für eine Verbindung durch das obere Gericht dieselben Voraussetzungen gegeben sein, wie für die Vereinbarung der Gerichte, bei denen die Verfahren anhängig sind (ebenso RG HRR 1925, 1474, GA 62, 488; KG GA 74, 209, 210 f; Dünnebier in Loewe-Rosenberg § 13 Anm. 4 b und c; Eberhard, Schmidt Lehrkommentar § 13 Anm. 9 und 11; Kern JZ 1956, 723 mit weiteren Literaturnachweisen; a.A., unter Hinweis auf BGHSt 9, 222 KMR Müller-Sax § 13 Anm. 6).

  • BGH, 12.11.2004 - 2 ARs 329/04

    Verfahrensverbindung (Rechtshängigkeit; Antrag der Staatsanwaltschaft)

    Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.).".
  • BGH, 12.11.2004 - 2 AR 204/04

    Antrag auf Verbindung von bei verschiedenen Amtsgerichten anhängigen bzw.

    Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)." .
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