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   BGH, 04.10.1956 - 4 StR 294/56   

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https://dejure.org/1956,482
BGH, 04.10.1956 - 4 StR 294/56 (https://dejure.org/1956,482)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1956 - 4 StR 294/56 (https://dejure.org/1956,482)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1956 - 4 StR 294/56 (https://dejure.org/1956,482)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 367
  • NJW 1957, 33
  • MDR 1957, 112
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Die vom Gesetz vorgesehene, verfassungsrechtlich zulässige (vgl. BVerfGE 9, 223; BGHSt 9, 367) und allgemein als vernünftig gehandhabte Regelung, Vergehen von besonderer Bedeutung vor der dafür in der Regel besser geeigneten Strafkammer zu verhandeln, wäre dann für diese Fälle ausgeschlossen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO nur gegeben, wenn die abgeurteilte strafbare Handlung die Zuständigkeit des Vorderrichters überschreitet (BGHSt 9, 367; BGH VRS 23, 267).

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Er ist damit nach einhelliger Auffassung ein Ausdruck des im Gleichheitssatz enthaltenen Willkürverbots (BVerfGE 3, 359, 364; 4, 412, 417; BGHSt 9, 367; 11, 106, 110; 15, 116; BGHZ 20, 335; Kern, Der gesetzliche Richter, S. 202 und JZ 1956, 409; Bockelmann, GoltdArch 1957, 357 und NJW 1958, 889; Arndt, JZ 1956, 633).
  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

    Dementsprechend führt die fehlerhafte Annahme eines Gerichts höherer Ordnung, es sei anstelle des tatsächlich zuständigen Gerichts niederer Ordnung zur Entscheidung berufen, regelmäßig nicht zu einer Urteilsaufhebung (st. Rspr., vgl. z. B. BGHSt 9, 367, 368 ; 21, 334, 358; BGH NJW 1993, 1607, 1608; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 32).
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