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   BGH, 26.01.1956 - 3 StR 405/55   

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https://dejure.org/1956,612
BGH, 26.01.1956 - 3 StR 405/55 (https://dejure.org/1956,612)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1956 - 3 StR 405/55 (https://dejure.org/1956,612)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1956 - 3 StR 405/55 (https://dejure.org/1956,612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • vdai.de PDF

    Voraussetzungen einer unbefugten Ausspielung (§ 286 StGB a.F. jetzt § 287 StGB): Der Unternehmer eines Geschicklichkeitsspieles oder eines behördlich genehmigten Glücksspieles, der, um zum Spielen anzuregen und dadurch seine Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu steigern, für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 39
  • NJW 1956, 639
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 12.03.1895 - 4916/94

    Ist der Thatbestand einer öffentlich veranstalteten Ausspielung (§ 286 St.G.B.'s)

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  • RG, 09.04.1894 - 738/94

    Inwieweit kann die Lösung von Preisrätseln, die Aussetzung von Gewinnen für deren

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  • BGH, 25.10.1951 - 3 StR 549/51

    Rechtsmittel

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  • RG, 22.12.1933 - 4 D 177/33

    Zum Begriffe der unerlaubten Ausspielung, insbesondere bei einer

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  • RG, 23.02.1931 - III 1094/30

    1. Zum Begriff des versteckten Einsatzes beim Spielvertrage. 2. Wann liegt eine

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  • RG, 03.03.1926 - III 380/25

    Zum Begriff "Ausspielung" (§ 286 Abs. 2 StGB.). Schließt der mit der

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  • OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03

    0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig

    Der Bundesgerichtshof (St 9, 39) hat entschieden, das die Zuerkennung von Preisen für den Gewinn von mehreren Spielen hintereinander selbst dann maßgeblich auf Zufall beruht, wenn die einzelnen Spiele als Geschicklichkeitsspiele anzusehen sind und der Zufall lediglich die Kombination (Gewinn mehrerer Spiele hintereinander) beeinflusst.

    Dass die Telefonentgelte nicht offen als "Einsatz" ausgewiesen sind, ist unerheblich (vgl. BGHSt 3, 99; BGHSt 9, 39; BGHSt 11, 209).

  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung

    1982 - BVerwG 1 C 106.78 - Buchholz 451.20 § 33 d GewO Nr. 5 = GewArch 1983, 63; vgl. auch BGHSt 9, 39).
  • KG, 06.07.1998 - 1 Ss 58/98
    Hierzu genügt nicht, daß in einer öffentlichen Wirtschaft gespielt wird, vielmehr muß bei den Spielern der innere Wille vorhanden sein, auch jeden anderen Gast am Spiel teilnehmen zu lassen, und dieser Wille muß den Spielern bewußt nach außen erkennbar in Erscheinung treten (vgl. BGHSt 9, 39, 42; BayObLG, GA 1956, 385, 386 m.w.N.).

    Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß bei erneuter Durchführung der Beweisaufnahme Feststellungen dazu getroffen werden können, daß zwar die verschlossene Lokaltür nur auf ein besonderes Zeichen, zum Beispiel durch Läuten, geöffnet wurde, jedoch grundsätzlich jeder sich Zutritt verschaffen konnte (vgl. BGHSt 9, 39, 42).

  • VG München, 09.02.2009 - M 22 S 09.300

    Auf das Gebiet des Freistaates Bayern beschränkte Untersagung der Veranstaltung

    Bei einer derartigen Spielgestaltung als Kombination eines vorgeschalteten Geschicklichkeitsspiels und eines folgenden Glücksspiels, die erst zusammen den Gewinn eines Preises ermöglicht, ist daher - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung der Entgeltlichkeit - insgesamt (ebenso wie für den umgekehrten Fall des vorgeschalteten Glücksspiels und des nachfolgenden Geschicklichkeitsspiels) von einem Glücksspiel auszugehen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 Az. I-20 U 39/03,20 U 39/03 "Bei Anruf Millionär" unter Bezugnahme auf BGH vom 26.1.1956 BGHSt 9, 39).
  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei

    Damit handelte es sich in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um öffentlich veranstaltetes, unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB (BGHSt 2, 274 ff.; 9, 39/40; 34, 171/175 ff.; RGSt 64, 355 ff. und 64, 219 ff. vgl. ferner Friauf/Hahn GewO Stand 5/2002 § 33c Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1990 - 2 A 10034/90

    Wettunternehmer; Zulassungsvoraussetzungen; Willkürverbot; Grundrechtsschutz

    Insbesondere erfüllt die fragliche Betätigung entgegen der Auffassung des Klägers (auch) den Glücksspielbegriff, da die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spielers nicht wesentlich von dessen Fähigkeiten, Kenntnissen und Aufmerksamkeit abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich dem Wirken unberechenbarer, dem Einfluß der Beteiligten entzogener Ursachen (zum Glücksspielbegriff vgl. BGHSt 9, 39; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1975, GewA 1976, 87; BayVGH, Urteil vom 20. Oktober 1980, GewA 1981, 89; Dreher/Tröndle, aaO, § 284 Rdnr. 3; Lackner, StGB, 18. Aufl. 1989, § 284 Anm. 2 a; Friauf, aaO, § 33 d Anm. 1 a).
  • BFH, 10.07.1968 - II 94/63

    Roulettespiel als eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne der Lotteriesteuer -

    Sie folgen zwar gewissen Spielregeln, aber nicht - wie der Begriff der Ausspielung voraussetzen würde (RGSt 62, 393 [394] unter Bezugnahme auf RGSt 55, 270; auch RGSt 67, 397; ferner BGHSt 3, 99 [104]; 9, 39; unter Abgrenzung zum Lotteriebegriff RGSt 18, 342 [345]; Oberlandesgericht Braunschweig, Neue Juristische Wochenschrift 1954 S. 1777) - einem einseitig vom Veranstalter festgelegten Spielplan (vgl. Lackner-Maassen, a.a.O., § 286 Anm. 1; Mezger-Blei, a.a.O., S. 219; Schönke-Schröder, a.a.O., § 286 Rdnrn. 3, 9; Schwarz-Dreher, a.a.O., § 286 Anm. 1 B; siehe auch Leipziger Kommentar § 286 Anm. 2 zu b).
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