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   BGH, 19.06.1957 - 4 StR 157/57   

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BGH, 19.06.1957 - 4 StR 157/57 (https://dejure.org/1957,1089)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1957 - 4 StR 157/57 (https://dejure.org/1957,1089)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1957 - 4 StR 157/57 (https://dejure.org/1957,1089)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 10, 337
  • NJW 1957, 1446
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62

    Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB) - Begriff der

    Sie wird eingehend zu prüfen haben, ob die Einziehung des Fahrzeugs nach den Gesamtumständen als Ergänzung der Hauptstrafe wegen Unfallflucht zur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist (BGHSt 10, 337, 338) [BGH 19.06.1957 - 4 StR 157/57].
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 243/15

    Einziehung (Grundstück als zulässiger Einziehungsgegenstand; Voraussetzungen der

    Die Urteilsgründe müssen deshalb darlegen, dass das Gericht den Strafcharakter der Einziehung erkannt hat und ob die Einziehung nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist (vgl. BGHSt 10, 337, 338; NJW 1983, 2710; vgl. auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74b, Rn. 2 mwN).
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Die Einziehung des Motorrads geschah als Nebenstrafe, die Entscheidung über ihre Anwendung war eine Frage der Zumessung (vgl. BGHSt 10, 28, 33; 10, 337, 338; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1970 - 3 StR 180/70; Beschl. vom 18. August 1981 - 1 StR 450/81; Schäfer in LK 10. Aufl. § 74 StGB Rdn. 4; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 74 Rdn. 2).

    Zwar war schon unter der Geltung des § 40 StGB a.F. anerkannt, daß der Tatrichter, wenn er Einziehung erwägt, "eingehend prüfen (muß), ob sie nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist" (BGHSt 10, 337, 338), ferner, daß selbst eine zwingend vorgeschriebene Einziehung dann zu unterbleiben hatte, wenn sie im Einzelfall für den Angeklagten eine übermäßige Härte bedeutet hätte (BGHSt 16, 282, 290).

  • BGH, 10.07.1959 - 4 StR 201/59

    Rechtsmittel

    Daß auch das bei der Unfallflucht benutzte Fahrzeug des Täters eingezogen zu werden vermag, hat der Senat bereits ausgesprochen (BGHSt 10, 337, 338) [BGH 19.06.1957 - 4 StR 157/57].
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