Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,789
BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59 (https://dejure.org/1960,789)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1960 - 4 StR 557/59 (https://dejure.org/1960,789)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1960 - 4 StR 557/59 (https://dejure.org/1960,789)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,789) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme der ständigen Rechtssprechung hinsichtlich der "Zusammenrottung" - Definition des Begriffs "Schlägerei" - Räumlich-zeitlicher Zusammenhang bei einer Schlägerei - Schuldhafte Beteiligung an einer Schlägerei - Möglichkeit einer Beteiligung auch noch nach Eintritt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge

Papierfundstellen

  • BGHSt 14, 132
  • NJW 1960, 874
  • MDR 1960, 514
  • JR 1960, 268
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 01.02.1938 - 1 D 38/38

    Ist i. S. des § 227 StGB. noch als beteiligt am Raufhandel anzusehen, wer erst

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Wer an einer Schlägerei schuldhaft teilnimmt, bei der die im § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete schwere Folge eintritt, ist auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen, wenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu dem die schwere Folge von den Mitbeteiligten noch nicht verursacht worden ist (im Anschluß an RGSt 72, 73).

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß für die Bestrafung nach § 227 Abs. 1 StGB die Beteiligung an einer einheitlichen Schlägerei zu irgendeinem Zeitpunkt, also auch dann genügt, wenn sich der Täter der Schlägerei erst angeschlossen hat, nachdem der tödliche Erfolg oder die schwere Körperverletzung von anderen Personen bereits verursacht war, oder wenn der Täter seine Beteiligung an der Schlägerei bereits endgültig aufgegeben hatte, bevor die den Tod oder die schwere Körperverletzung verursachenden Handlungen vorgenommen wurden (RGSt 72, 73; GA 59, 333, sowie die von August Schaefer im LK, 8. Aufl. bei § 227 Bem. V weiter angeführten Urteile).

    Das Reichsgericht hat überzeugend ausgeführt (RGSt 72, 73), das Gesetz stelle nicht als Tatbestandsmerkmal auf, daß gerade die Beteiligung des Täters ursächlich für den Tod des Opfers des Raufhandels gewesen ist.

  • RG, 18.02.1926 - II 297/25

    1. Sind Zuwiderhandlungen gegen das BranntwMonG. nach dem Deutsch-Polnischen

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Keine der beiden Straftaten ist eine, wenn nicht notwendig so doch regelmäßige Erscheinungsform der anderen (vgl. RGSt 58, 19, 23; 60, 117, 122).
  • BGH, 03.04.1957 - 4 StR 517/56
    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Obwohl § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG bestimmt, daß ein solches Urteil nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden kann, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen, ist der Senat auch insoweit zur Überprüfung in der Lage (vgl. BGHSt 10, 198 [BGH 03.04.1957 - 4 StR 517/56]) und dazu auf Grund der allgemeinen Sachrüge verpflichtet.
  • RG, 27.11.1923 - IV 398/23

    Wird die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei dadurch ausgeschlossen, daß die

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Keine der beiden Straftaten ist eine, wenn nicht notwendig so doch regelmäßige Erscheinungsform der anderen (vgl. RGSt 58, 19, 23; 60, 117, 122).
  • RG, 18.06.1925 - III 213/25

    1. Zum Begriff des Angriffs im § 227 StGB. 2. Notwehr im Raufhandel.

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Für die Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Täter an der Mißhandlung der Person beteiligt war, deren Tod oder schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde; maßgebend ist nur, ob er an der Schlägerei als solcher teilgenommen hat (RGSt 5, 170; 59, 264; RG JW 1932, 948).
  • BGH, 25.02.1954 - 4 StR 799/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Auch diese Annahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (RGSt 20, 403; 36, 174; 52, 118; 54, 85; 54, 299, 301; 60, 332; BGHSt 5, 344).
  • RG, 16.03.1903 - 125/03

    Wird für die Anwendbarkeit des § 125 Abs. 1 St.G.B.'s vorausgesetzt, daß der

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Auch diese Annahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (RGSt 20, 403; 36, 174; 52, 118; 54, 85; 54, 299, 301; 60, 332; BGHSt 5, 344).
  • RG, 12.12.1919 - II 588/19

    Landfriedensbruch. Ist § 125 Abs. 1 StGB. unanwendbar, wenn die Gewalttätigkeiten

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Auch diese Annahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (RGSt 20, 403; 36, 174; 52, 118; 54, 85; 54, 299, 301; 60, 332; BGHSt 5, 344).
  • RG, 17.10.1881 - 2576/81

    Unter welchen Umständen kann Beteiligung an einer Schlägerei angenommen werden?

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Für die Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Täter an der Mißhandlung der Person beteiligt war, deren Tod oder schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde; maßgebend ist nur, ob er an der Schlägerei als solcher teilgenommen hat (RGSt 5, 170; 59, 264; RG JW 1932, 948).
  • RG, 12.07.1919 - V 244/19

    1. Fortdauernde Geltung des Art. 36 der Verfassungsurkunde für den Preußischen

    Auszug aus BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59
    Diese Annahme steht mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, im Einklang (RGSt 53, 305; 56, 281; 60 332).
  • RG, 13.04.1920 - IV 37/20

    Zum Verbrauch der Strafklage im Fall einer Freisprechung von der Anschuldigung

  • RG, 16.05.1890 - 1097/90

    1. Was ist unter der Teilnahme an einer Zusammenrottung im Sinne des §. 125

  • RG, 26.06.1918 - V 379/18

    Zum Wesen des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB. Können die Einzelhandlungen der

  • RG, 13.02.1922 - 1533/21

    Erfordern die Merkmale "Zusammenrottung" und "bewaffneter Haufen" (§§ 115, 127

  • RG, 20.10.1939 - 6 D 545/39

    Abwehrhandlungen, die der Täter im Zug eines Raufhandels vornimmt, sind in der

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    (aa) Der Tatbestand des § 231 StGB bezweckt als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH, Urteile vom 5. Februar 1960 - 4 StR 557/59, BGHSt 14, 132, 134 f. mwN; vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103; vom 24. August 1993, 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308; MüKo-StGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 7; S/S/Stree/Sternberg-Lieben aaO, § 231 Rn. 1; Lackner/Kühl aaO, § 231 Rn. 1; Fischer aaO, § 231 Rn. 2; Beck-OK-StGB/Eschelbach aaO, § 231 Rn. 1; Jäger, JA 2013, 634, 636; differenzierend NK-StGB/Paeffgen aaO, § 231 Rn. 2; aA LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 1) nicht nur den Schutz des Lebens und der Gesundheit des durch die Schlägerei oder den Angriff tatsächlich Verletzten oder Getöteten, sondern auch Leben und Gesundheit all der - auch unbeteiligten - Personen, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden.
  • BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84

    Schuß auf Angreifer - § 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer',

    Nach § 227 StGB, der als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist (BGHSt 14, 132, 134 und 16, 130, 132 jeweils m.w.N.), wird allein "schon wegen" der Beteiligung an einer solchen Schlägerei bestraft.

    Da Schlägereien erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran entgegengetreten werden, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankäme (BGHSt 14, 132, 134/135; 16, 130, 132).

    Die durch die beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind schon deshalb nicht gleich, weil § 227 StGB - weitergehend als § 223 a StGB - das Leben und die Gesundheit aller der durch eine Schlägerei Gefährdeten schützt (RGSt 59, 107, 111 ff; vgl. BGHSt 14, 132, 136).

  • BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61

    Entschuldbarkeit einer Überschreitung der Notwehr - Verwendung eines Messers in

    Wegen Raufhandels wird auch derjenige bestraft, der sich erst nach Verursachung einer in § 227 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folge an der Schlägerei schuldhaft beteiligt (im Anschluß an BGHSt 14, 132).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung 4 StR 557/59 vom 5.2.1960 (BGHSt 14, 132 ff) im Anschluß an das erwähnte Erkenntnis des Reichsgerichts ausgesprochen, daß der an einer Schlägerei schuldhaft Beteiligte, bei der die in § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete schwere Folge eintritt, auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen ist, wenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu dem diese Folge von den Mitbeteiligten noch nicht verursacht worden ist.

  • BGH, 02.02.1988 - VI ZR 133/87

    Beteiligung an einer Schlägerei als Schutzgesetz

    Die Strafbarkeit hängt dann nur noch von dem Eintritt der schweren Folge ab, in der sich die besondere Gefährlichkeit der Tätlichkeit bestätigt und die die Strafbarkeit objektiv bedingt; die Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten spielt hingegen für die Strafbarkeit keine Rolle (vgl. BGHSt 14, 132, 134 f.; 16, 130, 132; 33, 100, 103; vgl. ferner Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 227 Rdn. 1 und 6; Horn, SK § 227 Rdn. 2 und 8; Maurach/Schroeder, StGB 6. Aufl. S. 110 ff.; differenzierend Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 227 Rdn. 15; kritisch Hirsch in LK, StGB 10. Aufl. § 227 Rdn. 1).

    Auch das war für den Gesetzgeber Grund, schon der Beteiligung an einer Schlägerei entgegenzutreten, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankommt (BGHSt 14, 132, 135; 33, 100, 103).

  • BGH, 14.07.1967 - 4 StR 138/67

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangenen

    Auch den Entscheidungen den Senats, BGHSt 14, 132 und 16, 130, die beide den Tatbestand des Raufhandels (§ 227 StGB) betreffen, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
  • BGH, 26.03.1965 - 4 StR 84/65

    Sinn und Zweck der Zulassung naher Angehörigen eines Getöteten als Nebenkläger -

    Der Grund für die Strafbarkeit des Raufhandels liegt allein darin, daß Schlägereien zwischen mehreren Personen erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen halben und daß wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung an einer solchen Schlägerei entgegengetreten werden soll, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieses Beteiligten für die schweren Folgen der Schlägerei ankäme (BGHSt 14, 132, 134, 135 [BGH 05.02.1960 - 4 StR 557/59]= BGH NJW 1960, 874 Nr. 12).
  • BGH, 26.02.1964 - 2 StR 501/63

    Verletzung der Aufklärungspflicht wegen nicht ausreichender Befragung eines

    Darauf, daß M.ger in der letzten Phase des Streites nicht mehr tätlich eingegriffen hat, käme es dann nicht an (BGHSt 14, 132; 16, 130).
  • BGH, 09.10.1962 - 1 StR 372/62

    Rechtsmittel

    Die hierauf bezüglichen ausscheidbaren Kosten hat die Staatskasse zu tragen (BGHSt 5, 52; 14, 136 [BGH 05.02.1960 - 4 StR 557/59]; RG HRR 1928 Nr. 695).
  • BGH, 19.11.1965 - 2 StR 418/65

    Einheitlichkeit eines Angriffes bei kurzzeitiger Unterbrechung - Neuer Entschluss

    Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob den Entscheidungen RG JW 1938, 3157 (erwähnt in BGHSt 14, 132, 135) [BGH 05.02.1960 - 4 StR 557/59] und OLG Köln NJW 1962, 1688 [OLG Köln 25.05.1962 - Ss 55/62] uneingeschränkt zu folgen ist.
  • BGH, 28.07.1964 - 1 StR 148/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Zur Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB wird darauf hingewiesen, daß die Strafbarkeit wegen Raufhandels nicht deshalb entfällt, weil der Täter die Mitwirkung bei der Schlägerei aufgegeben hatte, als die im § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete schwere Folge eintrat (BGHSt 14, 132).
  • BGH, 27.02.1962 - 1 StR 6/62

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht