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   BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51   

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https://dejure.org/1952,564
BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51 (https://dejure.org/1952,564)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1952 - 3 StR 642/51 (https://dejure.org/1952,564)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1952 - 3 StR 642/51 (https://dejure.org/1952,564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 191
  • NJW 1952, 1304
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 01.07.1901 - 2234/01

    Kann der Mitthäter bei einem Diebstahle in Bezug auf eine dabei gestohlene Sache

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51
    Nach Verteilung der gestohlenen Sachen kann sich jeder Mittäter des Diebstahls durch eine der in § 259 StGB bezeichneten Handlungen einer selbständigen Hehlerei schuldig machen (gegen RGSt 34, 304).

    Zur Begründung führt die Entscheidung RGSt 34, 304 aus, dass der Dieb die Sache mit der Wegnahme in seine tatsächliche Gewalt bringe, die ihm Verfügungen jeder Art ermögliche; spätere Handlungen, die eine weitere Verwirklichung der rechtswidrigen Zueignungsabsicht darstellen könnten, seien daher bereits durch die Bestrafung nach § 242 StGB mitgetroffen (konsumiert) und der Grundsatz "ne bis in idem" verbiete eine weitere Bestrafung wegen Hehlerei.

  • BGH, 20.11.1951 - 1 StR 512/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51
    Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach ausgesprochen (vgl. Urteil vom 20. November 1951 - 1 StR 512/51; Urteil vom 3. Januar 1952 - 4 StR 594a/51; Urteil vom 29. Februar 1952 - 1 StR 868/51).
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 868/51
    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51
    Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach ausgesprochen (vgl. Urteil vom 20. November 1951 - 1 StR 512/51; Urteil vom 3. Januar 1952 - 4 StR 594a/51; Urteil vom 29. Februar 1952 - 1 StR 868/51).
  • RG, 19.06.1883 - 1117/83

    Kann der Anstifter zu einem Diebstahle zugleich Hehler der vom angestifteten

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51
    Die Entscheidungen RGSt 8, 371 und 73, 322 sagen allgemein, dass niemand zugleich als Dieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestraft werden könne.
  • RG, 19.09.1939 - 1 D 702/39

    Wer an der Verabredung zum Bandendiebstahl beteiligt gewesen ist, an einem

    Auszug aus BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51
    Die Entscheidungen RGSt 8, 371 und 73, 322 sagen allgemein, dass niemand zugleich als Dieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestraft werden könne.
  • BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53

    Rechtsmittel

    Er wird regelmässig zum Ankauf oder zum "Ansichbringen" einen neuen Vorsatz fassen, auf Grund dessen er erst die eigene Beziehung zur Sache herstellt Selbst der Mittäter am Diebstahl, der nach Verteilung der Diebesbeute erst auf Grund eines neuen Vorsatzes die einem anderen Mittäter zugeteilte Sache an sich bringt, kann nochmals wegen Diebstahls oder Hehlerei bestraft werden (BGHSt 3, 191).
  • BGH, 01.06.1954 - 2 StR 780/52

    Rechtsmittel

    Wäre der Angeklagte Mittäter, entfiele eine weitere Verurteilung wegen Hehlerei, falls er nicht nach Verteilung der Diebesbeute erst auf Grund eines neuen Vorsatzes eine Hehlerei beging (RGSt 73, 322; BGHSt 3, 191).
  • BGH, 15.01.1954 - 1 StR 346/53

    Begünstigung durch Vereitelung der Strafvollstreckung gegen einen von einem

    In einem solchen Fall hindert die Bestrafung wegen Teilnahme an dem Eigentumsverbrechen nicht die Verurteilung wegen der nachfolgenden Hehlerei (2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953, zum Abdruck bestimmt; 1 StR 300/53 vom 15. Dezember 1953 und 1 StR 437/53 vom 5. Januar 1954, sowie BGHSt 3, 191).
  • BGH, 06.11.1953 - 1 StR 269/53

    Rechtsmittel

    Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung indessen zu der Feststellung gelangen, daß die Beschwerdeführer nicht mit dem Täter-, sondern nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben, so wird sie dazu Stellung nehmen müssen, daß der 2., 3. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch beim Anstifter zum Diebstahl und sogar beim Gehilfen der Vortat die Bestrafung wegen Hehlerei im Regelfall für ausgeschlossen erachtet haben (BGHSt 2, 315; 4, 41; vgl. auch Hellmuth Mayer in JZ 1953, 471; sowie BGHSt 3, 191 und BGH Urt. vom 26. Februar 1953 - A StR 430/52, vom 19. März 1952 - 4 StR 695/52, vom 23. Juli 1953 - 4 StR 721/52, vom 28. April 1953 - 2 StR 825/52, vom 5. Mai 1953 - 2 StR 48/53, vom 30. Oktober 1953 - 3 StR 776/52).
  • BGH, 21.05.1953 - 3 StR 945/52

    Diebstahl oder Hehlerei am Eigentum der Besatzungsstreitkräfte - Ausschließliche

    Wer sich an einem Diebstahl oder an einer Unterschlagung in der Weise beteiligt, dass er die gestohlenen oder unterschlagenen Sachen an sich bringt, bevor der Diebstahl bzw. die Unterschlagung beendet ist, ist nicht Hehler, sondern Mittäter oder Teilnehmer am Diebstahl bzw. an der Unterschlagung (RGSt 67, 70, StRspr; vgl. auch BGHSt 3, 191 und BGH 3 StR 524/51 vom 20. September 1951).
  • BGH, 08.04.1954 - 4 StR 867/53

    Rechtsmittel

    Für die Annahme, daß der Beschwerdeführer an den Vortaten, soweit sie sich als Diebstahl darstellen, als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war (BGHSt 3, 191), besteht kein hinreichender Anhalt.
  • BGH, 19.05.1953 - 5 StR 226/52

    Rechtsmittel

    Dann lag zunächst nur Beihilfe zur Hinterziehung vor; die Steuerhehlerei kam später als selbständige Tat hinzu (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1304 = JZ 1953, 85 für Diebstahl und Sachhehlerei).
  • BGH, 21.01.1954 - 4 StR 527/53

    Rechtsmittel

    Das würde die Annahme einer Hehlerei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Falle ausschließen (BGHSt 3, 191; 4 StR 695/52 vom 19. März 1953 BGHSt 2, 315; 4, 41), B. und der Beschwerdeführer haben gemeinschaftlich erwogen, ob sie sich aus den Beständen der Firma K. Nessel verschaffen und diesen für eigene Rechnung verkaufen könnten.
  • BGH, 05.01.1954 - 1 StR 437/53

    Rechtsmittel

    Das hat der Bundesgerichtshof in dem von dem Landgericht erwähnten Urteil vom 2. Oktober 1952 (BGHSt 3, 191) bereits für den Fall ausgesprochen dass es sich um einen Mittäter handelt, der die ursprünglich vorhandene Verfügungsgewalt über den Gegenstand aufgegeben hatte und sie später auf Grund eines neuen Vorsatzes wieder erlangte.
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