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   BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81   

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BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81 (https://dejure.org/1983,245)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1983 - 1 StR 737/81 (https://dejure.org/1983,245)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 1 StR 737/81 (https://dejure.org/1983,245)
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Kaufhausdetektiv

§ 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 240 StGB
    Zum Begriff des "empfindlichen Übels"

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Drohung mit einem empfindlichen Übel durch Ankündigung eines Unterlassens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 240

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nötigung - Drohung mit Unterlassen - Empfindliches Übel

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Drohung mit rechtmäßigen Handlungen - unterlassene Einstellung

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 195
  • NJW 1983, 765
  • MDR 1983, 331
  • NStZ 1983, 311
  • StV 1983, 199
  • StV 1983, 365
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.01.1954 - 1 StR 682/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1954 - 1 StR 682/53 - und vom 17. November 1959 - 5 StR 456/59 - (GA 60, 277), sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. April 1980 (NJW 1980, 2592) gehindert, die jeweils die Rechtsansicht vertreten, die Ankündigung eines Unterlassens könne nur dann als Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§ 240 Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB) angesehen werden, wenn die Unterlassung eine Rechtspflicht zum Handeln verletzen würde.

    Der Senat bejaht daher unter Aufgabe der in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1954 aaO geäußerten Rechtsauffassung die vorgelegte Rechtsfrage.

  • BGH, 17.11.1959 - 5 StR 456/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1954 - 1 StR 682/53 - und vom 17. November 1959 - 5 StR 456/59 - (GA 60, 277), sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. April 1980 (NJW 1980, 2592) gehindert, die jeweils die Rechtsansicht vertreten, die Ankündigung eines Unterlassens könne nur dann als Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§ 240 Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB) angesehen werden, wenn die Unterlassung eine Rechtspflicht zum Handeln verletzen würde.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an der in seinem Urteil vom 17. November 1959 aaO vertretenen abweichenden Rechtsmeinung nicht festhält.

  • RG, 14.02.1884 - 215/84

    1. Wann sind, abgesehen von eigentlichen Omissivdelikten, sonstige

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    Auf der Grundlage dieses bis zur Gesetzesänderung vom 1. Juni 1943 (RGBl. I S. 341/342) gültigen Gesetzestextes stellte sich die vorgelegte Rechtsfrage nur im Anwendungsbereich des § 253 StGB; denn eine "Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen" im Sinne des § 240 StGB a.F. setzte, wenn die angedrohte Tat durch Unterlassen verübt werden sollte, ohnedies voraus, daß die Unterlassung gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstieß (vgl. RGSt 10, 100).

    Allerdings hat das Reichsgericht bei der Prüfung, ob die Drohung mit einem Unterlassen den Tatbestand des § 253 StGB a.F. erfülle, wegen der "ähnlich liegenden Frage der Strafbarkeit von Unterlassungen" auf die Lehre von den unechten Unterlassungsdelikten Bezug genommen und die Pflicht des Täters zum Handeln erörtert (RGSt 14, 265 i.V.m. RGSt 10, 100; vgl. auch Ostendorf NJW 1980, 2593).

  • OLG Hamburg, 01.07.1980 - 2 Ws 215/80
    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    Allerdings hat das Reichsgericht bei der Prüfung, ob die Drohung mit einem Unterlassen den Tatbestand des § 253 StGB a.F. erfülle, wegen der "ähnlich liegenden Frage der Strafbarkeit von Unterlassungen" auf die Lehre von den unechten Unterlassungsdelikten Bezug genommen und die Pflicht des Täters zum Handeln erörtert (RGSt 14, 265 i.V.m. RGSt 10, 100; vgl. auch Ostendorf NJW 1980, 2593).
  • OLG Hamburg, 02.04.1980 - 1 Ss 12/80
    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1954 - 1 StR 682/53 - und vom 17. November 1959 - 5 StR 456/59 - (GA 60, 277), sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. April 1980 (NJW 1980, 2592) gehindert, die jeweils die Rechtsansicht vertreten, die Ankündigung eines Unterlassens könne nur dann als Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§ 240 Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB) angesehen werden, wenn die Unterlassung eine Rechtspflicht zum Handeln verletzen würde.
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 2/82

    Nötigung und Beihilfe zur Vergewaltigung - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    Daß nach Vorlage der Sache der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung die Ansicht vertreten hat, eine Verurteilung nach § 240 StGB scheide schon deshalb aus, "weil die Ankündigung eines Unterlassens nur dann Drohung im Sinne der Vorschrift sein kann, wenn der Drohende eine Pflicht zum Handeln hat" (BGH NStZ 1982, 287), kann außer Betracht bleiben.
  • RG, 07.02.1930 - I 74/30

    Kann die Drohung mit der Unterlassung einer strafbaren Handlung den Tatbestand

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    In späteren Entscheidungen (RGRspr. 10, 582; RG LZ 1917, 342 und RGSt 63, 424 ff.) nimmt das Reichsgericht dagegen ohne weitere Begründung an, daß die Ankündigung einer Unterlassung nur bei Verstoß gegen eine Handlungspflicht als Drohung anzusehen sei.
  • RG, 25.02.1887 - 49/87

    1. Genügt zum Thatbestande des Wuchers das Sich versprechenlassen übermäßiger

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    Dessenungeachtet hat das Reichsgericht bisweilen die Ankündigung eines Unterlassens auch dann als Drohung angesehen, wenn der Täter zum Handeln nicht verpflichtet war (RGSt 72, 75; vgl. auch RGSt 15, 333, 335), ja sogar, wenn die Handlung, deren Unterlassung er in Aussicht stellte, unzulässig gewesen wäre (RG GA Bd. 40 S. 54 f.).
  • RG, 25.06.1886 - 1362/86

    Genügt zum Thatbestande der Erpressung auch eine auf Nichtbeseitigung eines schon

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    So führte das Reichsgericht in frühen Entscheidungen (RGRspr. 6, 508 ff. und RGSt 14, 264 ff.) zunächst nur aus, daß die Ankündigung einer Unterlassung jedenfalls dann eine Drohung darstellen könne, wenn der Täter mit dem Unterlassen eine Handlungspflicht verletzen würde.
  • RG, 07.02.1938 - 5 D 876/37

    1. Kann es eine Drohung i. S. des § 253 StGB. bedeuten, wenn der Täter ein Tun

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
    Dessenungeachtet hat das Reichsgericht bisweilen die Ankündigung eines Unterlassens auch dann als Drohung angesehen, wenn der Täter zum Handeln nicht verpflichtet war (RGSt 72, 75; vgl. auch RGSt 15, 333, 335), ja sogar, wenn die Handlung, deren Unterlassung er in Aussicht stellte, unzulässig gewesen wäre (RG GA Bd. 40 S. 54 f.).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2019 - 2 Ws 341/18

    Sexuelle Nötigung: Drohung mit der Beendigung einer Beziehung für den Fall der

    Soweit dabei die Bestimmung der Empfindlichkeit des Übels an einem primär objektiven Maßstab ausgerichtet wurde, ist dies jedoch in nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 195, 201; 32, 165, 174; wistra 1984, 22; NStZ 1987, 222; 1992, 278; NJW 2014, 401) zugunsten eines individuell-objektiven Maßstabs aufgegeben worden.
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Schon für den allgemeinen Nötigungstatbestand hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß die Eignung des Nötigungsmittels, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, nicht nur faktische, sondern normative Tatbestandsvoraussetzung ist (BGHSt 31, 195 [201]); sie entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH a.a.O.).
  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 203/08

    Schuldspruch und Berufsverbot gegen rechtsextreme Strafverteidigerin

    Zwar kann für eine (versuchte) Nötigung auch die Ankündigung der Zufügung eines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die Dritten zu einem entsprechenden Tätigwerden veranlassen zu können (vgl. BGHSt 7, 197, 198; 16, 386, 387; 31, 195, 201).
  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09

    Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig

    aa) Entsprechend ihrem Zweck, nicht strafwürdig erscheinende Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des § 253 StGB auszunehmen, sind die Voraussetzungen der Verwerflichkeitsklausel erfüllt, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ein erhöhter Grad der sozialethischen Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel festzustellen ist (BGH, Urteile vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, BGHSt 5, 254, 256; vom 11. Mai 1962 - 4 StR 81/62, 17, 328, 331 f.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 - 1 StR 737/81, 31, 195, 200).
  • OLG Hamm, 21.05.2013 - 3 RVs 20/13

    Staatsanwaltschaft kann mit vorenthaltenen Beweismitteln nicht erpresst werden

    "Empfindlich" ist ein Übel nur dann, wenn der angedrohte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGHSt 31, 195).

    Hierbei handelt es sich um eine normative Tatbestandsvoraussetzung, die entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195; NStZ 1992, 278; vgl. auch BGHSt 32, 165).

  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Die spätere gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 195) ist vielfach als zu weit gehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ohnehin sehr offenen Strafvorschrift über die Nötigung - für die Erpressung kann insoweit nichts anderes gelten - kritisiert worden (vgl. nur die Nachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl. § 240 Rdn. 18).

    Anders seien hingegen Fälle zu beurteilen, in denen der Adressat lediglich vor die Wahl gestellt werde, "sich eine erwünschte (erhoffte, angestrebte) Veränderung einer Situation oder seiner Lebensumstände zu 'erkaufen' oder es beim status quo (beim alten) zu belassen" (Herdegen aaO); hier werde letztlich "nur der Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert, die Autonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise angetastet" (so BGHSt 31, 195, 201 f.).

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02

    Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen

    Diese nicht nur faktische, sondern auch normative Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil von dem jeweiligen Bedrohten in seiner Lage nicht erwartet werden konnte, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201; 32, 165, 174; NStZ 1982, 287; OLG Hamburg HESt 2, 293).

    Die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Drohung seitens des Angeklagten hätte zur Voraussetzung, dass er das Übel als Folge seines Verhaltens angekündigt hätte (BGHSt 7, 197; 31, 195, 202; RGSt 54, 236; RGSt 34, 279; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 240 Rdnr. 36 m.w.N.).

    Der Angeklagte war nicht Herr des Geschehens, weder tatsächlich noch nach den Befürchtungen der Bedrohten (vgl. hierzu BGHSt 31, 195, 201; NStZ 1996, 435).

    Zu diesem Ergebnis führen die von der Strafkammer in von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vorgenommene gebotene Gesamtwürdigung des angewandten Drohmittels einerseits und des erstrebten Zwecks andererseits sowie der sog. Mittel-Zweck-Relation (BGHSt 31, 195, 201; 44, 68, 76) und die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter.

    Auf die in Aussicht gestellte Versagung eines weiteren beruflichen Fortkommens, mit dem G. nach den Gepflogenheiten innerdienstlichen Aufstiegs allenfalls kurz vor seiner Pensionierung (im Jahr 2010) hätte rechnen können und zwar in Form einer Beförderung zum Amtsinspektor (d.h. von der Besoldungsgruppe A 8 nach A 9), kann die Annahme der Drohung mit einem empfindlichen Übel bzw. eine Strafbarkeit nach §§ 240, 22, 23 StGB ohnedies nicht gestützt werden, da noch völlig offen war, ob bis zu jenem damals fernliegenden Zeitpunkt G. die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen würde (vgl. zur Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, bzw. zur Drohung mit dem Unterlassen einer Handlung, auf welche der Betroffene [noch] keinen Anspruch hat: BGHSt 44, 68 zugleich zur einschränkenden Interpretation von BGHSt 31, 195 ).

  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92

    Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit

    Die in den Worten und in dem Verhalten des Angeklagten liegende Drohung, seine Einstellungszusage nicht einzuhalten, wenn S. H. bei ihm nicht Mundverkehr bis zum Samenerguß durchführe, ist dagegen unter Beachtung der in BGHSt 31, 195 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81] niedergelegten Rechtsauffassung des Senats als Nötigung (§ 240 StGB) zu werten.
  • BGH, 28.01.1992 - 5 StR 4/92

    Voraussetzungen für die Empfindlichkeit des angedrohten Übels - Drohung mit der

    Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; vgl. auch BGHSt 32, 165, 174 und BGH NStZ 1982, 287).
  • BGH, 11.11.1998 - 5 StR 325/98

    Zu Schmiergeldzahlungen an den Leiter des Zubehör- und Ersatzteilelagers eines

    Jedenfalls steht dem nicht etwa von vornherein der Gesichtspunkt entgegen, daß die Annahme einer Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung in denjenigen Fällen problematisch ist, in denen die tatbestandliche Drohung mit einem empfindlichen Übel in der Ankündigung liegt, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen (vgl. BGH NJW 1998, 2612, 2614 = BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 7 im Anschluß an BGHSt 31, 195).

    Sofern der Adressat der Drohung ohne den Geschäftsabschluß in existentielle wirtschaftliche Not geriete und eben diese Notlage zur Durchsetzung des Schmiergeldverlangens ausgenutzt wird, scheitert die Annahme einer Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Erpressungs- bzw. Nötigungstatbestandes nicht etwa an den Grundsätzen von BGHSt 31, 195; anderes ist auch dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Senatsbeschluß vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 - (NJW 1998, 2612) nicht zu entnehmen.

  • OLG Karlsruhe, 20.10.2004 - 1 Ss 76/03

    Abgrenzung von Erpressung und Bestechung bei Entgegennahme einer Gegenleistung

  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 376/99

    (Schwerer) Menschenhandel; Beweiswürdigung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz;

  • OLG Oldenburg, 17.07.2008 - 1 Ws 371/08

    Vorliegen eines empfindlichen Übels im Sinne des Erpressungstatbestands bei einem

  • BGH, 21.10.1986 - VI ZR 107/86

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens

  • LG München I, 25.06.2021 - 25 O 6491/21

    Abwägung bei das Persönlichkeitsrecht betreffenden Aussagen

  • LG Essen, 12.03.2010 - 56 KLs 20/08

    Christoph Broelsch

  • OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit

  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19

    Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des

  • BGH, 19.05.2010 - 3 StR 56/10

    Körperverletzung; Freiheitsberaubung; Zuhälterei; schwerer Menschenhandel

  • BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86

    Bedrohung einer dritten Person

  • BGH, 31.01.1989 - 4 StR 304/88

    EWG-Kontrollgerät - § 121 Abs. 2 GVG, eine Divergenzvorlage an den BGH ist

  • OLG Karlsruhe, 18.04.1996 - 3 Ss 138/95
  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 571/90

    Definition der Abgabe - Abgabe von Betäubungsmitteln - Verfügungsgewalt -

  • BGH, 10.06.1986 - 1 StR 41/86

    Strafbare Werbung für Pornographie

  • LG Fulda, 11.06.2019 - 2 KLs 27 Js 97/11
  • AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02

    Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

  • AG Frankfurt/Main, 13.05.2022 - 901 Ds 6120 Js 248353/20
  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 79/87

    Verurteilung wegen Betruges - Täuschung über künftige Geschehnisse - Aussnutzung

  • VG Chemnitz, 19.12.1996 - 2 K 581/92
  • BGH, 04.07.1989 - 1 StR 309/89

    Drohung mit einem empfindlichen Übel durch Drohung mit Einlegung von

  • BGH, 20.09.1984 - VII ZR 237/83

    Anerkennung einer "Überbeschleunigung" bei einer Zurückweisung eines verspäteten

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