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   BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86   

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BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86 (https://dejure.org/1986,586)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1986 - 1 StR 270/86 (https://dejure.org/1986,586)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86 (https://dejure.org/1986,586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - Abänderung eines Schuldspruchs - Inbrandsetzung eines Gebäudes

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung durch Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 306 Nr. 2
    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 115
  • NJW 1987, 140
  • MDR 1986, 864
  • StV 1988, 66
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Das Landgericht stützt sich mit seiner Rechtsauffassung wesentlich auf die Entscheidungen BGHSt 18, 363 und BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77.

    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gebäude in Brand gesetzt, "wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht" (BGHSt 18, 363, 364).

    Erforderlich ist vielmehr, daß "der Brand sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind" (BGHSt 18, 363 ff.).

    Der Senat gerät mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 18, 363.

  • BGH, 15.04.1977 - 2 StR 140/77

    Inbrandsetzung von Gebäudeteilen, die für den Gebrauch als Wohnhaus von

    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Das Landgericht stützt sich mit seiner Rechtsauffassung wesentlich auf die Entscheidungen BGHSt 18, 363 und BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77.

    Diese Entscheidung, die sich mit der Inbrandsetzung eines Wohnhauses befaßte, wurde in der späteren Rechtsprechung teilweise dahin fortentwickelt, bei Gebäuden, die nur zum Teil Wohnzwecken dienen, müsse sich das Feuer auf Gebäudeteile ausbreiten können, "die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind"; nur dann sei § 306 Nr. 2 StGB erfüllt (BGH StV 1984, 368; BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; vgl. auch Urt. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78).

    Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - lag die Rechtsmeinung zugrunde, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB sei erst dann erfüllt, "wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind".

  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Er läßt dahinstehen, ob das auch gilt, wenn eine Gefährdung von Menschenleben absolut ausgeschlossen ist und der Täter sich hiervon durch zuverlässige, lückenlose Maßnahmen vergewissert hat (vgl. BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125); eine Fallgestaltung, die hier ausscheidet.

    Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75].

    Allenfalls dann, wenn eine Gefährdung "absolut ausgeschlossen" ist und der Täter sich durch "absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert" hat, daß keine Person im Gebäude ist, könnte die Anwendbarkeit von § 306 Nr. 2 StGB entfallen (BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.05.1978 - 5 StR 31/78

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - Beschränkung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Diese Entscheidung, die sich mit der Inbrandsetzung eines Wohnhauses befaßte, wurde in der späteren Rechtsprechung teilweise dahin fortentwickelt, bei Gebäuden, die nur zum Teil Wohnzwecken dienen, müsse sich das Feuer auf Gebäudeteile ausbreiten können, "die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind"; nur dann sei § 306 Nr. 2 StGB erfüllt (BGH StV 1984, 368; BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; vgl. auch Urt. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78).

    Auch die Entscheidungen BGH StV 1984, 368 und BGH, Urt. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - stehen nicht entgegen.

  • BGH, 18.06.1985 - 1 StR 220/85

    Anforderungen an gerichtliche Feststellungen bei einer Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Andere Entscheidungen lassen es für die Anwendung von § 306 Nr. 2 StGB genügen - oder deuten diese Auffassung jedenfalls an -, daß "von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist" (BGH, Urt. vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; in gleichem Sinn BGH GA 1969, 118; BGH NStZ 1985, 455).
  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 196/61
    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Hierfür genügt in der Regel, wenn ein "nicht völlig unwesentlicher Bestandteil" des Gebäudes brennt, wenn "wesentliche Teile des Gebäudes" brennen (vgl. RG GA 39, 442 und JW 1931, 3281; BGH NStZ 1981, 220; BGHSt 16, 109, 110).
  • BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Hierfür genügt in der Regel, wenn ein "nicht völlig unwesentlicher Bestandteil" des Gebäudes brennt, wenn "wesentliche Teile des Gebäudes" brennen (vgl. RG GA 39, 442 und JW 1931, 3281; BGH NStZ 1981, 220; BGHSt 16, 109, 110).
  • BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85

    Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung -

    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Andere Entscheidungen lassen es für die Anwendung von § 306 Nr. 2 StGB genügen - oder deuten diese Auffassung jedenfalls an -, daß "von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist" (BGH, Urt. vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; in gleichem Sinn BGH GA 1969, 118; BGH NStZ 1985, 455).
  • BGH, 18.06.1986 - 2 StR 249/86

    Brandlegungen innerhalb eines gemischt genutzten mehrstöckigen Gebäudes -

    Auszug aus BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86
    Doch bedarf das keiner Vertiefung, weil der zweite Strafsenat in dem Urteil vom 18. Juni 1986 - 2 StR 249/86 - seine Auffassung dergestalt abgeändert hat, daß sie der hier getroffenen Entscheidung nicht mehr im Wege steht.
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. nur BGHSt 18, 363, 364 ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299).
  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

    a) Da das Landgericht ein Übergreifen des Feuers auf Gebäudeteile in der Weise, dass deren Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117), nicht hat feststellen können, fehlt es an einem vollendeten Inbrandsetzen.
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, NJW 1999, 299; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vgl. schon Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 365 f.; enger BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1; Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Inbrandsetzen 1 Nr. 1; vom 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof vereinzelt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift für Fälle erwogen, in denen sich der Täter bei der Inbrandsetzung von kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten oder Häuschen "durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen" vergewissert hatte, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben durch das Feuer sicher auszuschließen ist (BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 124 f.; vgl. S/S-Heine, 28. Aufl., § 306a Rn. 2 mwN zur Literatur), dies letztlich aber stets offengelassen (siehe die vorzitierten Entscheidungen sowie BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 118).

  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 447/23

    Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Erfolgsvariante des

    Hierfür genügt, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117).

    Dies ist der Fall, wenn ein "nicht völlig unwesentlicher Bestandteil" des Gebäudes vom Feuer erfasst worden ist oder "wesentliche Teile des Gebäudes" brennen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 364 f.).

  • BGH, 26.01.2010 - 3 StR 442/09

    Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient;

    § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt als abstraktes Gefährdungsdelikt ein Handeln unter Strafe, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten; eine solche abstrakte Gefahr besteht bereits dann, wenn "das Gebäude" brennt und der Brand sich ausweiten kann (BGHSt 34, 115, 118; 35, 283, 285 f.).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    "Der Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB ist auch dann erfüllt, wenn bei einem einheitlichen Gebäude, das nur zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand gesetzt wird (im Anschluß an BGHSt 34, 115 ).«.

    Dies ist bei der Inbrandsetzung im Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes gelegener gewerblicher Räume bejaht worden, über denen sich Wohnungen befanden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1), aber auch bei der Inbrandsetzung eines im Erdgeschoß gelegenen Nachtlokals eines fünfstöckigen Gebäudes, bei dem sich lediglich im 5. Stock eine Wohnung befand (BGHSt 34, 115, 116; ähnlich auch schon RG JW 1931, 3281: Inbrandsetzung des mit einem Wohnhaus verbundenen Schuppens).

    Die selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines einmal entfachten Feuers läßt es auch bei § 306 Nr. 3 StGB zum Schutz des Rechtsguts geboten erscheinen, die Gefährdung anzunehmen, sobald "das Gebäude" brennt (BGHSt 34, 115, 118).

    Es kommt insbesondere darauf an, ob zwischen den verschiedenen Gebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume (BGH GA 1969, 118, 119).

    Bei einem gemischt-genutzten Gebäude muß aber das Wissen des Täters hinzutreten, daß er ein Gebäude in Brand setzt, das (auch) Räumlichkeiten enthält, die zum Aufenthalt von Menschen dienen,und daß sich zu dieser Zeit dort Menschen aufzuhalten pflegen (vgl. BGHSt 34, 115, 119; BGH GA 1969, 118, 119).

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Der Bundesgerichtshof hat bisher davon abgesehen, in vergleichbaren Fällen Ausnahmen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut zu schaffen (vgl. BGHSt 30, 44; 33, 133; ferner BGHSt 26, 121, 124; 34, 115, 118; NStZ 1982, 216 und 420; 1985, 408 und 547).
  • BGH, 04.07.1989 - 1 StR 153/89

    Schwere Brandstiftung - Vorsatz - Brandstifter - Ursachenverlauf - Kausalverlauf

    Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz auf zunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285).
  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

    Im übrigen erscheint auch fraglich, ob der Schwelbrand der Platte überhaupt das Fortbrennen und Niederbrennen des ganzen Gebäudes ermöglicht hätte (vgl. angenommen werden könne (vgl. BGHSt 34, 115, 120; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 2, 7; § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2; BGH GA 1969, 118 f.).
  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10

    Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung

    Da das Landgericht ein Übergreifen des Feuers auf Gebäudeteile in der Weise, dass deren Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117), nicht hat feststellen können, fehlt es an einem vollendeten Inbrandsetzen.
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00

    Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2);

  • BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10

    (Besonders) schwere Brandstiftung (Räumlichkeit, in der sich Menschen zur Tatzeit

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 276/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektiv lebensgefährliche Handlung;

  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91

    Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

  • BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93

    Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis -

  • BGH, 26.07.1990 - 4 StR 301/90

    Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung - Versuchte schwere Brandstiftung

  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95

    Gemischt genutztes Gebäude - Inbrandsetzen - Gewerberaum - Wesentliche Bedeutung

  • BGH, 21.07.1989 - 2 StR 321/89

    Änderung eines Schuldspruchs wegen Brandstiftungsdelikten

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