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   BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88   

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BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88 (https://dejure.org/1988,238)
BGH, Entscheidung vom 24.08.1988 - 3 StR 232/88 (https://dejure.org/1988,238)
BGH, Entscheidung vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88 (https://dejure.org/1988,238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen Untreue - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Voraussetzungen für eine Untreuehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 266 Abs. 1
    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 333
  • NJW 1989, 112
  • ZIP 1989, 370
  • MDR 1989, 83
  • NStZ 1989, 23
  • StV 1989, 105
  • BB 1988, 2268
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Einer GmbH wird nicht ohne weiteres ein rechtswidriger Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zugefügt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter ihrem Vermögen mit Zustimmung aller Mitgesellschafter bereits erzielte Gewinne entnimmt, deren Entstehung er durch Falschbuchungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiert (Fortführung von BGHSt 34, 379 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86]).

    Der Senat hat seiner Entscheidung BGHSt 34, 379 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86] als Leitsatz vorangestellt: Tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH, durch die er eigennützig oder im Interesse Dritter willkürlich Vermögen der Gesellschaft verschiebt, sind trotz Zustimmung der Gesellschafter in der Regel mißbräuchlich oder pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, wenn die Vermögensverschiebung bei der GmbH unter Mißachtung der Pflicht nach § 41 GmbHG durch Falsch- oder Nichtbuchen verschleiert und die Zustimmung unter Mißbrauch der Gesellschafterstellung erteilt wird.

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Die Rechtsprechung setzt voraus, daß Entnahmen in diesem Rahmen als solche keine strafbare Handlung, insbesondere keine Untreue sind (vgl. RGSt 42, 278, 283 f.; BGHSt 3, 32, 40).

    So ist in der Rechtsprechung zu § 81 a GmbHG, dessen Anwendungsbereich nach Aufhebung der Vorschrift (Art. 51 Nr. 1 des 1. StRRG vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645) vom Untreuetatbestand (§ 266 StGB) mit umfaßt wird (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. V/4094, S. 56), wiederholt anerkannt worden, daß Entnahmen aus dem GmbH-Vermögen trotz Zustimmung aller Gesellschafter als Nachteilszufügung anzusehen sind, wenn sie etwa die Existenz der GmbH durch Entzug der Produktionsgrundlage (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63 unter Hinweis auf BGHSt 3, 32), ihre Liquidität (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56 bei Herlan GA 1958, 46; Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63) oder besondere entgegenstehende Interessen der GmbH gefährden (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56).

  • BGH, 29.01.1964 - 2 StR 485/63

    Verurteilung wegen Untreue; Verurteilung wegen unterlassener

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    So ist in der Rechtsprechung zu § 81 a GmbHG, dessen Anwendungsbereich nach Aufhebung der Vorschrift (Art. 51 Nr. 1 des 1. StRRG vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645) vom Untreuetatbestand (§ 266 StGB) mit umfaßt wird (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. V/4094, S. 56), wiederholt anerkannt worden, daß Entnahmen aus dem GmbH-Vermögen trotz Zustimmung aller Gesellschafter als Nachteilszufügung anzusehen sind, wenn sie etwa die Existenz der GmbH durch Entzug der Produktionsgrundlage (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63 unter Hinweis auf BGHSt 3, 32), ihre Liquidität (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56 bei Herlan GA 1958, 46; Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63) oder besondere entgegenstehende Interessen der GmbH gefährden (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56).

    Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof nicht nur bei verdeckten Gewinnentnahmen angewendet (Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56), sondern sie auch dann für anwendbar gehalten, wenn die Gesellschafter dem Geschäftsführer Sonderentnahmen gestatten oder ihm Sondervergütungen für besondere Leistungen bewilligen (Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63).

  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Einverständliche Entnahmen bereits erzielter Gewinne sind an sich erlaubt, also in der Regel kein rechtswidriger Nachteil für die GmbH (vgl. Fuhrmann in Rowedder/Fuhrmann GmbHG vor §§ 82-85 Rdn. 5, S. 1317; ferner BGHZ 31, 258, 278; 93, 146, 148; 95, 330, 340 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; BGH NJW 1984, 1037).
  • BGH, 12.12.1983 - II ZR 14/83

    Verpflichtung eines ausgeschiedenen Gesellschafters zur Erstattung haftenden

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Einverständliche Entnahmen bereits erzielter Gewinne sind an sich erlaubt, also in der Regel kein rechtswidriger Nachteil für die GmbH (vgl. Fuhrmann in Rowedder/Fuhrmann GmbHG vor §§ 82-85 Rdn. 5, S. 1317; ferner BGHZ 31, 258, 278; 93, 146, 148; 95, 330, 340 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; BGH NJW 1984, 1037).
  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 308/83

    Rückzahlungsverpflichtung eines Gesellschafters wegen unzulässiger Entnahme auch

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Einverständliche Entnahmen bereits erzielter Gewinne sind an sich erlaubt, also in der Regel kein rechtswidriger Nachteil für die GmbH (vgl. Fuhrmann in Rowedder/Fuhrmann GmbHG vor §§ 82-85 Rdn. 5, S. 1317; ferner BGHZ 31, 258, 278; 93, 146, 148; 95, 330, 340 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; BGH NJW 1984, 1037).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Im übrigen wird eine Prüfung des Sachverhalts auf der Grundlage einer nach "Zerschlagungswerten" aufgestellten Bilanz (vgl. BGHZ 76, 326, 335) unter den bezeichneten Voraussetzungen nicht selten ergeben, daß das nach § 30 GmbHG geschützte Stammkapital (d.h. das rechnerisch nach Bilanzierung die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapital Ziffer) durch die Entnahmen bereits angegriffen worden ist.
  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Einverständliche Entnahmen bereits erzielter Gewinne sind an sich erlaubt, also in der Regel kein rechtswidriger Nachteil für die GmbH (vgl. Fuhrmann in Rowedder/Fuhrmann GmbHG vor §§ 82-85 Rdn. 5, S. 1317; ferner BGHZ 31, 258, 278; 93, 146, 148; 95, 330, 340 [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]; BGH NJW 1984, 1037).
  • BGH, 15.01.1988 - 3 StR 465/87

    Hinderung des Eintritts der Straffreiheit durch das Erscheinen des Außenprüfers -

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Für ein Wiederaufleben der Anzeigemöglichkeit ist kein Raum, bevor die Finanzbehörde die aufgrund der Außenprüfung erstmals erlassenen oder berichtigten Steuerbescheide bekanntgemacht oder das Prüfungsverfahren durch eine Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO abgeschlossen hat (BGHSt 35, 188, 190) [BGH 15.01.1988 - 3 StR 465/87].
  • RG, 29.03.1909 - III 877/08

    Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, daß der Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88
    Die Rechtsprechung setzt voraus, daß Entnahmen in diesem Rahmen als solche keine strafbare Handlung, insbesondere keine Untreue sind (vgl. RGSt 42, 278, 283 f.; BGHSt 3, 32, 40).
  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Bei einer Aktiengesellschaft ist Voraussetzung für ein strafrechtlich bedeutsames Einverständnis mit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie, dass es entweder von dem Alleinaktionär oder von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. Kropff in MünchKomm-AktG 2. Aufl. § 174 Rdn. 32) erteilt worden ist, nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise als unwirksam zu bewerten ist (vgl. BGHSt 35, 333, 335 ff.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37).
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Dabei kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang etwa eine auf § 76 Abs. 1 AktG gestützte Befugnis des Zentralvorstands der Siemens AG zu einer entsprechenden Einwilligung durch § 93 AktG auf Grund normativer Bindungen ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. auch BGHSt 34, 379, 384 f.; 35, 333, 337; 49, 147, 158).
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    Da B. über ihre unmittelbare und mittelbare Beteiligung an M. deren Alleingesellschafterin war, hatte sie jedoch die Pflicht, das Vermögen von M. insoweit zu betreuen, als sie bei ihren Dispositionen über Vermögenswerte der M. durch angemessene Rücksichtnahme auf deren Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen (vgl. oben unter 1.) darauf zu achten hatte, daß sie die Existenz der M. nicht gefährdete (vgl. BGH, Urt. vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88, NJW 1989, 112).
  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine Vermögensverfügung dann gegenüber der Gesellschaft als treuwidrig und wirkungslos angesehen, wenn die Verfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68 f.; jeweils m.w.N.).

    Dabei lehnt sich der II. Zivilsenat an die strafrechtliche Judikatur (BGHSt 35, 333 = NJW 1989, 112) an, die zu den - oben aufgezeigten - Grenzen der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters entwickelt wurde.

  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Ein die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB ausschließendes Einverständnis der Gesellschafter kommt auch dann in Betracht, wenn die Vermögensverfügung des Geschäftsführers unter Verstoß gegen Buchführungsvorschriften erfolgt (BGHSt 35, 333, 335 ff.; dazu Rönnau in FS für Tiedemann S. 713, 718 Fn. 25; Weimann, Die Strafbarkeit der Bildung sog. schwarzer Kassen gem. § 266 StGB, 1996 S. 78, 84; Hoffmann aaO S. 97 ff.; anders noch BGHSt 34, 379, 384 ff.).
  • OLG Koblenz, 23.12.2014 - 3 U 1544/13

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in

    Dieser Grundsatz findet zwar dort seine Grenze, wo durch diese Handlung eine Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der GmbH herbeigeführt wird (so wohl BGH, Urteil vom 21. Juni 1999, a.a.O., [...] Rn. 10; Urteil vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88 - BGHSt 35, 333 ff .

    = NJW 1989, 112 f.; [...] Rn. 19).

  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie);

    Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGHSt 35, 333; 49, 147, 158; BGH wistra 2003, 457, 460; 2006, 265; vgl. auch Schünemann aaO § 266 Rdn. 25; Kindhäuser aaO § 266 Rdn. 68 ff.; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 20).

    Soweit der Vertreter eigennützig handelt, wird häufiger als bisher eine Verurteilung wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue oder einem Eigentumsdelikt in Betracht kommen, insbesondere wenn die Zustimmung der Gesellschafter (oder des alleinigen Gesellschafters/Geschäftsführers) einer GmbH wegen des damit verbundenen existenzgefährdenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kein tatbestandsausschließendes Einverständnis mit der nachteiligen Vermögensverfügung darstellt (vgl. BGHSt 35, 333; 49, 147, 158; BGH wistra 2003, 457, 460; 2006, 265).

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Darauf, daß der Abzug des Geldbetrags nicht als Kapitalauszahlung an die Gesellschafter deklariert wurde, sondern durch die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises verdeckt war, kommt es im Rahmen des Vermögensdelikts Untreue nicht an (BGHSt 35, 333, 336 f.).

    Dabei kommt es im Rahmen des Untreuetatbestands auf die Rechtswidrigkeit gerade des Kapitalabzugs als solchem an; keine Rolle spielt die Mißachtung der Formalien des GmbH-Rechts oder die Falschverbuchung oder sonstige Verdeckung einer Kapitalausschüttung, etwa zum Zwecke der Steuerhinterziehung (BGHSt 35, 333, 336 f.).

    Angenommen wird dies zum Beispiel bei Herbeiführung einer unmittelbaren Existenzgefährdung der GmbH durch Entzug der Produktionsgrundlagen oder Gefährdung der Liquidität (BGHSt 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 25 und 33).

    Schließlich wird zu prüfen sein, ob das Gesamtverhalten des Angeklagten von der Tendenz geprägt war, die S. GmbH durch häufige Kapitalausschüttungen "auszuhöhlen" (vgl. BGHSt 34, 379, 387; 35, 333, 338).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Da jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, hat der Bundesgerichtshof den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer Zustimmungen wieder auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, welche die wirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23).
  • BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99

    Vornahme einer Auszahlung durch einen Prokuristen

    Weiter kann auch ein Prokurist einer GmbH u.U. ebenso wie ein Geschäftsführer nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB haftbar sein (vgl. Schünemann in LK-StGB, 11. Aufl. § 266 Rdn. 129), wenn er unter vorsätzlichem Mißbrauch (vgl. BGHSt 34, 379, 390) seiner Verfügungsbefugnis (§§ 49, 50 HGB) bewußt an Vermögensverschiebungen zu Lasten der GmbH mitwirkt, welche deren wirtschaftliche Existenz gefährden (BGHSt 35, 333; BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NZG 2000, 307), ihre Insolvenz herbeiführen, wesentlich beschleunigen oder vertiefen (vgl. BGHZ 100, 190, 198; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90, BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; vgl. auch BAG aaO, NZA 1998, 1051).
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98

    Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

  • BGH, 25.04.2006 - 1 StR 519/05

    Gerichtsstand bei Untreue zu Lasten einer GmbH (Wohnsitz der Gesellschafter;

  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 2 Ws 71/99

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, DRK Bochum, Untreue

  • BGH, 30.09.2004 - 4 StR 381/04

    Strafantragserfordernis bei der Untreue durch Gewinnentnahmen zuungunsten einer

  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede fehlender Prozesskostensicherheit

  • BGH, 11.09.2003 - 5 StR 524/02

    Untreue (vollendete Nachteilszufügung: schadensgleiche Vermögensgefährdung;

  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 427/12

    Untreue zum Nachteil einer GmbH (Vermögensschaden bei einverständlichen

  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 1/96

    Verwertung von Sicherungsgut; Anfechtung einer nach Zahlungseinstellung zwischen

  • OLG Celle, 20.06.2007 - 9 U 125/06

    Wirksamkeit der Zustellung an eine Ein-Mann-GmbH nach Aufhebung des

  • BGH, 10.01.2006 - 4 StR 561/05

    Nicht auszuschließendes Strafverfolgungshindernis des fehlenden Strafantrages bei

  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 613/90

    Verurteilung wegen Diebstahls durch Entfernung von Gütern aus der Konkursmasse

  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 292/07

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung (Ausnahme bei

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92

    Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren - Untreue

  • BGH, 04.08.1997 - 5 StR 185/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Untreue,

  • BFH, 13.09.1989 - I R 41/86

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung; Rückforderungsanspruch gem.

  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 215/01

    Beweiswürdigung; Freispruch (Notwendige Darstellung beweiserheblicher Umstände);

  • BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue bei KG

  • OLG München, 06.08.2004 - 2 Ws 660/04

    Zur Vermögensbetreuungspflicht bei Unternehmensberatung

  • BGH, 11.08.1989 - 3 StR 75/89

    Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

  • BGH, 07.11.1988 - 3 StR 258/88

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung innerhalb eines Konzerns -

  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 489/96

    Vorliegen des Untreuetatbestandes durch Beiseiteschaffung von Sicherungsgütern

  • BGH, 11.11.1988 - 3 StR 335/88

    Zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung durch

  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 38/94

    Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Werbeflächen - Voraussetzungen der

  • FG Hamburg, 29.06.2000 - II 287/97

    Zur Beweislast bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

  • BGH, 08.09.1993 - 5 StR 474/93

    Unangemessener Schuldumfang aufgrund falscher Bemessungsgrundlage der

  • LG Bonn, 25.09.2008 - 7 KLs 34/07
  • LG Berlin, 16.06.1998 - 20 O 613/97
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