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   BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87   

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https://dejure.org/1987,272
BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87 (https://dejure.org/1987,272)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1987 - 4 StR 376/87 (https://dejure.org/1987,272)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87 (https://dejure.org/1987,272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

  • Wolters Kluwer

    Verbrauch der Strafklage - Begriff der Tat als Prozessgegenstand - Tatidentität zwischen Hehlerei und Diebstahl - Anknüpfung an einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebensvorgang - Grenzen der Belehrung über ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht - Mitführen einer ...

  • opinioiuris.de

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage des Strafklageverbrauchs bei Verurteilung wegen Hehlerei für den vorausgegangenen Raub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO (1975) § 264
    Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen Hehlerei

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 60
  • NJW 1988, 1742
  • MDR 1988, 69
  • StV 1988, 53
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Sie greift nicht auf das materielle Strafrecht zurück, das im Bereich der Konkurrenzen zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) unterscheidet, sondern verwendet einen von dem materiellen Tatbegriff verschiedenen prozessualen Begriff der "Tat", nach dem sich der Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) und damit verbunden der Umfang der Rechtskraft richten (BGHSt 29, 288 [292]).

    Sie sind damit nicht eine Tat im prozessualen Sinne (vgl. GollwitZer a.a.O. Rn. 6, 7; Roxin, Strafverfahrensrecht 20. Aufl. § 50 A II 5; BGHSt 23, 141 [148]; 29, 288 [293 ff.]).

    Bei dieser Sachlage würde es nach Auffassung des erkennenden Senats, wie dargelegt, der am Tatbegriff des § 264 StPO orientierten Betrachtungsweise widersprechen, die Hehlerei und den demgegenüber zu einem viel früheren Zeitpunkt und an einem anderen Ort begangenen schweren Raub des Hehlgutes, auf den sich die Untersuchung in der Hauptverhandlung bei der Aburteilung der Hehlerei nicht zu erstrecken brauchte und auch nicht erstreckt hat, als eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. BGHSt 29, 288 [295]; Roxin in JR 1984, 346 ff.).

  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 182/86

    Voraussetzungen für Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen vor Gericht -

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Unter diesem Gesichtspunkt haben das Reichsgericht (RGSt 8, 135 [137 ff.] m.w.N.; RG GA 59, 138) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH bei Dallinger MDR 1954, 17; BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75 - und vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 - sowie der 5. Strafsenat in einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 16. April 1985 - 5 StR 223/85) Tatidentität von Diebstahl und Hehlerei angenommen, falls der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Handlung konkretisierte Diebstahl Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei blieb (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 182/86 = BGHR StPO § 264 Tatidentität 1).

    Das ist stets der Fall, wenn den Vorwürfen dasselbe tatsächliche Geschehen zugrunde liegt; Abweichungen, die das Tatbild nicht wesentlich ändern, sind dabei unbeachtlich (BGH, Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 182/86 = BGHR StPO § 264 Tatidentität 1).

  • BGH, 13.01.1976 - 1 StR 624/75

    Bedingter Vorsatz in Bezug auf das Merkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr" -

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Unter diesem Gesichtspunkt haben das Reichsgericht (RGSt 8, 135 [137 ff.] m.w.N.; RG GA 59, 138) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH bei Dallinger MDR 1954, 17; BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75 - und vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 - sowie der 5. Strafsenat in einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 16. April 1985 - 5 StR 223/85) Tatidentität von Diebstahl und Hehlerei angenommen, falls der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Handlung konkretisierte Diebstahl Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei blieb (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 182/86 = BGHR StPO § 264 Tatidentität 1).

    Der 1. Strafsenat hat insoweit auf sein Urteil vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75 - Bezug genommen; der 5. Strafsenat hat auf seinen Beschluß vom 16. April 1985 - 5 StR 223/85 - und die diesem zugrunde liegenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hingewiesen.

  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen einheitlichen geschichtlichen Vorgang (kritisch dazu Roxin JR 1984, 346 ff.), innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 32, 215 [216]).

    Wenn die Rechtsprechung bisher generell Tatidentität zwischen Hehlerei und Diebstahl bejaht, so mit der Erwägung, daß beide Vermögensdelikte in Richtung auf dasselbe Tatobjekt begangen worden sind und diesem die Identität der Tat begründenden gemeinsamen Nenner gegenüber Abweichungen nach Tatzeit und Tatort im Einzelfall Vorrang eingeräumt wurde (BGHSt 32, 215 [220]).

  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 178/83

    Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage - Strafbarkeit wegen falscher

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Damit ist der Raub nicht förmlicher Gegenstand dieser Anklage (BGHSt 32, 146 [149]), aufgrund derer der Angeklagte rechtskräftig wegen Hehlerei (Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten) und anderer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist, die inzwischen vollstreckt wurde.

    Die bloße Alternativität von Handlungsvorgängen - wenn also ein Vorgang tatsächlich oder rechtlich einen anderen ausschließt - führt aber, wenn nur einer der Vorgänge Gegenstand der zugelassenen Anklage war, nicht stets zum Verbrauch der Strafklage für den anderen Vorgang (BGHSt 32, 146 [149]).

  • RG, 02.01.1917 - IV 794/16

    Muß der Hehler wissen, daß der Vortäter die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Es genügt vielmehr die Feststellung, daß die Sache durch irgendeine Straftat erlangt worden ist, gleichviel durch welche und durch wen (RGSt 50, 199 [200 f.]).

    Der Tatrichter hatte in diesem Verfahren keinen Anlaß, die vorangehenden Straftaten am Hehlgut näher zu erörtern und sie nach Ort, Zeit und anderen Umständen einzugrenzen (vgl. RGSt 50, 199 [200 ff.]; Büchner, Begriff der strafprozessualen Tat, Diss. 1976, S. 130 Fn. 1) und hat dies auch nicht getan.

  • BGH, 26.06.1987 - 2 StR 289/87

    Notwendiger Inhalt der Strafzumessungsgründe

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Sie hat - zutreffend - mildernd erwogen, daß mit den wegen Hehlerei und anderen Delikten ausgesprochenen Strafen keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, weil sie bereits vollstreckt sind (BGHSt 31, 102; 33, 131; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 289/87) und hat ergänzend ausgeführt, die (unrichtige) Verurteilung wegen Hehlerei müsse "anderweitig ihre Erledigung finden".
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Sie hat - zutreffend - mildernd erwogen, daß mit den wegen Hehlerei und anderen Delikten ausgesprochenen Strafen keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, weil sie bereits vollstreckt sind (BGHSt 31, 102; 33, 131; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 289/87) und hat ergänzend ausgeführt, die (unrichtige) Verurteilung wegen Hehlerei müsse "anderweitig ihre Erledigung finden".
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Sie hat - zutreffend - mildernd erwogen, daß mit den wegen Hehlerei und anderen Delikten ausgesprochenen Strafen keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, weil sie bereits vollstreckt sind (BGHSt 31, 102; 33, 131; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 289/87) und hat ergänzend ausgeführt, die (unrichtige) Verurteilung wegen Hehlerei müsse "anderweitig ihre Erledigung finden".
  • BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81

    'untergeladene' Gaspistole - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, Wegnahme - Herausgabe

    Auszug aus BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87
    Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, von denen das Landgericht ausgeht, liegen deshalb nicht vor (BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 21.06.1978 - 2 StR 46/78

    Anforderungen an die für eine Veruteilung erforderliche richterliche Überzeugung

  • BGH, 22.08.1967 - 1 StR 346/67

    Strafklageverbrauch hinsichtlich der Anstiftung zum schweren Diebstahl durch

  • BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86

    Auslagenerstattung nach Tod des Angeklagten

  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

  • BGH, 19.05.1953 - 1 StR 765/52

    Rechtsmittel

  • RG, 12.03.1883 - 369/83

    1. Sinn und Umfang des mit den prozessualen Normen über die Grenzen statthafter

  • BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94

    Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung;

    Der erkennende Senat ist durch das Urteil des 2. Strafsenats vom 2. Juni 1993 (BGHSt 39, 236) indessen nicht gehindert, so, wie geschehen, zu entscheiden (vgl. BGHSt 35, 60, 64 ff).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Eine zeitliche und räumliche Trennung der Vorgänge hindert nicht, die mehreren Sachverhalte als eine prozessuale Tat aufzufassen (BGHSt 35, 60, 61 f.; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79).
  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 288/11

    Vorlageverfahren; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Strafklageverbrauch;

    Jedoch sind materiellrechtlich selbständige Taten in der Regel auch prozessual selbständig (BGHSt aaO), falls nicht weitergehende Umstände die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO rechtfertigen (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, und vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).
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