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   BGH, 30.03.1954 - 1 StR 494/53   

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https://dejure.org/1954,968
BGH, 30.03.1954 - 1 StR 494/53 (https://dejure.org/1954,968)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1954 - 1 StR 494/53 (https://dejure.org/1954,968)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1954 - 1 StR 494/53 (https://dejure.org/1954,968)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Brandstifung bei einem Rohbau oder einer Ruine (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 107
  • NJW 1954, 1335
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22

    Brandstiftung (Tatobjekt: Warenlager oder-vorräte, Waren, § 92 Abs. 2 BGB, § 241a

    Denn bei der Lagerhalle handelte es sich ersichtlich um ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, und damit um ein Gebäude im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1954 - 1 StR 494/53, BGHSt 6, 107).
  • BGH, 01.07.1993 - 1 StR 329/93

    Möglichkeit der Verurteilung gemäß § 305 Strafgesetzbuch (StGB) oder § 306 Nr. 2

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist neben einem Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß § 308 StGB für einen Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß § 305 StGB kein Raum, wenn der Täter ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung zerstört (Urteil vom 30. März 1954 - 1 StR 494/53 = LM Nr. 1 zu § 308 StGB, insoweit in BGHSt 6, 107 ff. [BGH 30.03.1954 - 1 StR 494/53] nicht abgedruckt).
  • BGH, 25.01.1955 - 3 StR 552/54
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  • BGH, 15.12.1992 - 4 StR 583/92

    Zurückweisung einer Revision

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall III Nr. 4 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt, weil derjenige, der ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung ganz oder teilweise zerstört, nur nach § 308 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1952 - 1 StR 494/53 = BGH LM StGB § 308 Nr. 1).
  • BGH, 03.05.1977 - 5 StR 237/77

    Vollendetes Inbrandsetzen eines Gebäudes

    Voraussetzung ist jedoch, daß es einen Zweck verkörpert, und sei es auch nur den, wiederhergestellt zu werden (OGHSt 2, 209, 210); das gilt für Bauwerke i.S. des § 305 StGB wie für Gebäude i.S. des § 308 StGB (vgl. BGHSt 6, 107).
  • BGH, 28.01.1956 - 1 StR 560/55

    Rechtsmittel

    Die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils schlechthin; ihre Begründung, die für den Umfang des Rechtsmittels maßgebend ist (vgl. RGSt 62, 433; 66, 172; BGH 3 StR 1120/51vom 11. Juni 1952, 5 StR 51/52 vom 4. September 1952, 1 StR 353/52 vom 19. Dezember 1952, 1 StR 494/53 vom 30. März 1954), ergibt jedoch zweifelsfrei, daß das Urteil nur wegen der Annahme erheblich verminderter statt voller Zurechnungsfähigkeit und damit lediglich im Strafausspruch angefochten sein soll.
  • BGH, 20.04.1956 - 1 StR 419/55

    Rechtsmittel

    Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils schlechthin; die Begründung des Rechtsmittels, die für den Umfang der Anfechtung maßgebend ist (vgl z.B. BGH 1 StR 494/53 vom 30. März 1954; 1 StR 560/55 vom 24. Januar 1956), ergibt jedoch zweifelsfrei, daß das Urteil nur wegen der Anwendung des § 157 StGB und damit lediglich im Strafausspruch angefochten sein soll.
  • BGH, 28.10.1954 - 1 StR 212/54

    Erschiessung eines Zivilisten, der als Zeichen zur Übergabe des von den

    Die Revision der Staatsanwaltschaft , die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist, wie sich aus der für den Umfang der Anfechtung massgebenden Begründung ergibt (u.a. BGH 1 StR 494/53 vom 30. März 1954), auf das Strafmass beschränkt.
  • BGH, 15.07.1954 - 1 StR 204/54

    Rechtsmittel

    Sie ficht das Urteil nach ihrer für den Umfang der Revision maßgebenden Begründung (BGH Urt 5 StR 51/52 vom 4. September 1952; 1 StR 353/52 vom 19. Dezember 1952 und 1 StR 494/53 vom 30. März 1954) hinsichtlich des Angeklagten N. nur im Strafausspruch an und beanstandet, daß er nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.
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