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   BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52   

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https://dejure.org/1953,115
BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52 (https://dejure.org/1953,115)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1953 - VI ZR 51/52 (https://dejure.org/1953,115)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1953 - VI ZR 51/52 (https://dejure.org/1953,115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislast für die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen - Voraussetzungen für eine Verurteilung zum Widerruf von ehrverletzenden Behauptungen - Zweck des Widerrufs von ehrverletzenden Behauptungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 249, 823, 1004 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 104
  • NJW 1953, 1386
  • DB 1953, 733
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 06.03.1940 - VI 176/39

    1. Kann der Widerruf ehrverletzender Behauptungen unabhängig davon, ob den, der

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52
    Der von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelte Beseitigungsanspruch läßt es genügen, daß objektiv durch ehrverletzende Behauptungen ein Zustand geschaffen worden ist, der sich für den Verletzten als eine stetig neufliessende und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt (RGZ 163, 210 [216]; OGHZ 1, 182 [190]).

    Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).

  • RG, 05.01.1943 - V (VI) 99/42

    Ist ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf beleidigender Behauptungen

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52
    Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).

    Es ist weder dargelegt, wer von dem an sie gerichteten Schreiben Kenntnis erhalten hat, noch inwieweit ihr Ansehen durch dieses persönliche Schreiben bei anderen gelitten hat und weshalb auch noch nach Aufhebung der Kontingentierungsmaßnahmen eine Klarstellung der in den Briefen erhobenen Vorwürfe erforderlich ist (vgl hierzu RGZ 170, 317 [320]).

  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52

    Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52
    Wenn auch das Oberlandesgericht die grundsätzliche Rechtsfrage näher bezeichnet hat, weswegen es die Revision zugelassen hat, nämlich weil "die Rechtssache insbesondere wegen der Beweislastverteilung grundsätzliche Bedeutung hat", so ist doch die Nachprüfung des Berufungsurteils mit der unbeschränkt zugelassenen Revision hier nicht auf die bezeichnete Rechtsfrage beschränkt (vgl im übrigen das zum Abdruck bestimmte Urteil des V. Zivilsenats vom 8. Mai 1953 - V ZR 54/52 -).
  • RG, 24.02.1915 - VI 463/15

    Klage wegen beleidigender Behauptungen

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52
    Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).
  • RG, 05.06.1935 - II 332/34

    1. Welche Voraussetzungen sind erforderlich für die Beseitigung der

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52
    Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Daß die Verurteilung zu einem Widerruf weder zu einer Bestrafung des Beleidigers noch zu einer Satisfaktion des Beleidigten benutzt werden darf, sondern sich allein an der insofern "neutralen" Aufgabe der Abwehr und Beseitigung von Störungen und ihren Folgen orientieren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon seit je her anerkannt (vgl. RGZ 60, 12, 16 ff; 88, 129, 133; 148, 114, 122, 124; OGHZ 1, 182, 191 ff; BGHZ 10, 104, 106 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 51/52]; 31, 308, 320 ff [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58]; vgl. auch BVerfGE 28, 1, 9 ff [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68] = NJW 1970, 651, 652) [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvR 719/68].
  • BGH, 19.07.2018 - IX ZB 10/18

    Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines ausländischen Gerichts

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann niemand von Rechts wegen gezwungen werden, sich fremde Werturteile und Meinungen zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 1953 - VI ZR 51/52, BGHZ 10, 104, 105; vom 22. April 2008 (VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16).
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

    Die Klägerin kann schon deswegen nicht Widerruf der abschließenden Erklärung des Beklagten in seinem Gutachten verlangen, sie sei die Schreiberin der von ihm begutachteten Postkarten gewesen, weil der Widerrufsanspruch auf die Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen beschränkt ist (BGHZ 10, 104;Senatsurteil vom 23. Januar 1969 - VI ZR 232/67 - LM Nr. 36 zu § 823 BGB [Ah] = Betrieb 1969, 477).
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