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   BGH, 30.06.1953 - V ZR 42/53   

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https://dejure.org/1953,282
BGH, 30.06.1953 - V ZR 42/53 (https://dejure.org/1953,282)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1953 - V ZR 42/53 (https://dejure.org/1953,282)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1953 - V ZR 42/53 (https://dejure.org/1953,282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Bewilligung eines "Ratenarmenrechts" - (Erweiternde) Auslegung des § 115 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - Angemessenheit der Höhe eines an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Kostenvorschusses - Verbindung der Bewilligung des Armenrechts mit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 139
  • NJW 1953, 1510
  • MDR 1953, 674
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 23/05

    Berücksichtigung von im Wege der Zwangsvollstreckung zugeflossenen Geldbeträgen;

    Gegenteiliges kann auch den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 139, 143 f.) und des Kammergerichts Berlin (Beschl. v. 14. April 1988 - 19 WF 6217/87, FamRZ 1988, 1078 f.) nicht entnommen werden.
  • BVerwG, 21.01.1969 - III B 132.68

    Versagung eines Armenrechts wegen Fehlens der Armut

    Selbst wenn man hiervon die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Sonderaufwendungen von etwa 200 DM absetzt, verbleibt immer noch ein Restbetrag, der es ihm ohne einen Zwang zur Ratenzahlung (vgl. BGHZ 10, 139 ff.) ermöglicht, die sich nur nach einem Ausgangsstreitwert von 600 DM bemessenden Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.
  • BVerwG, 06.06.1975 - III C 79.74

    Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung eines Revisionsverfahrens -

    Selbst wenn hiervon die vom Kläger geltend gemachte monatliche Sonderaufwendung von 100 DM für Einzahlungen auf einen Ratensparvertrag abgesetzt und das Sparguthaben des Klägers in Höhe von 2.144,15 DM nicht berücksichtigt wird, verbleibt immer noch ein Restbetrag, der es ihm ohne Zwang zur Ratenzahlung (vgl. BGHZ 10, 139 ff.) ermöglicht, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ohne sich unzumutbar einschränken zu müssen.
  • OLG Hamburg, 20.02.1998 - 11 U 235/96

    Haftung für rückständige Stammeinlagenbeträge; Anfechtung des Anteilserwerbs

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  • BVerwG, 09.07.1976 - 3 C 49.75

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Der hiernach der Klägerin über die Pfändungsfreigrenze hinaus insgesamt verbleibende Restbetrag von monatlich mehr als 400, 00 DM ermöglicht es ihr ohne Zwang zur Ratenzahlung (vgl. BGHZ 10, 139 ff.), die Kosten des Verfahrens zu tragen, ohne sich unzumutbar einschränken zu müssen.
  • BVerwG, 09.09.1980 - 9 C 196.80
    Dies war bei der Bewilligung des Armenrechts durch eine entsprechende Nachzahlungsanordnung gemäß § 125 ZPO in Verbindung mit § 166 Abs. 1 VwGO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 10, 139).
  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54

    Rechtsmittel

    Es ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt, daß einer befugt geführten Firma als dem im Handelsverkehr verwendeten Namen in jedem Falle auch der Namensschutz nach § 12 BGB zukommt, gleichviel ob es sich um die Firma eines Einzelkaufmanns, einer Personal- oder Kapitalgesellschaft, um eine Sach- oder Personenfirma handelt (BGHZ 14, 155 [159] - Farina - BGH GRUR 1954, 331 - Altpa - vgl. auch BGHZ 10, 146 [BGH 30.06.1953 - V ZR 42/53] [204] - Dun -).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.1982 - 4 WF 106/82
    Nach dem vor Inkrafttreten des Prozeßkostenhilfegesetzes geltenden Rechtszustand war bereits die Möglichkeit gegeben, daß das Gericht zugleich mit der Bewilligung des Armenrechts eine teilweise Erstattungspflicht der armen Partei vorsah (BGHZ 10, 139; OLG Hamm Rpfleger 1972, 457; OLG Düsseldorf [10. ZS] JurBüro 1973, 560).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.1982 - 6 WF 53/82
    Auch der erkennende Senat sieht in der Ratenzahlungsanordnung nach §§ 115, 120 ZPO eine Fortsetzung des durch die Rechtsprechung entwickelten Ratenarmenrechts, das in Wirklichkeit eine Bewilligung des Armenrechts, verbunden mit einer Nachzahlungsanordnung nach § 125 ZPO a.F., unter Bewilligung von Ratenzahlung beinhaltet (BGHZ 10, 139; Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 115 Rdn. 36).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.1986 - 10 WF 2/86
    Die Verfügungskläger haben einen Anspruch darauf, daß ihr Prozeßkostenhilfegesuch alsbald und ohne Zögern erledigt wird; ein Hinausschieben der Entscheidung ohne zureichende Gründe ist unzulässig (vgl. BGHZ 10, 139, 144; OLG Bamberg FamRZ 1985, 1141; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, aaO § 118 Anm. 7; Schneider, MDR 1977, 619, 620).
  • BGH, 20.01.1958 - III ZR 195/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1954 - V ZB 12/54

    Rechtsmittel

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