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   BGH, 21.09.1953 - III ZB 13/53   

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https://dejure.org/1953,353
BGH, 21.09.1953 - III ZB 13/53 (https://dejure.org/1953,353)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1953 - III ZB 13/53 (https://dejure.org/1953,353)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1953 - III ZB 13/53 (https://dejure.org/1953,353)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung - Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten - Vergewissern über die tatsächlich erfolgte Fristverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 307
  • NJW 1953, 1747
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Eine Ausnahme von der Pflicht, sich zu vergewissern, ob einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen worden ist (BGHZ 10, 307), besteht auch dann nicht, wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrages vor Ablauf der Begründungsfrist notfalls ausserhalb des normalen Geschäftsgangs dem Anwalt mitzuteilen, während die Bewilligung der Fristverlängerung auch bei drohendem Fristablauf nur über das Abholfach, nicht aber ausserhalb des normalen Geschäftsgangs mitgeteilt wird.

    Der Senat hat bereits in BGHZ 10, 307 [309] ausgeführt, dass dieser Entscheidung insoweit nicht zugestimmt werden kann, als sie darauf abstellt, dass es sich um einen angesehenen, schon längere Zeit zugelassenen Anwalt handelte, weil alle Anwälte selbstverständlich gleich behandelt werden müssen.

    Zwar ist in BGHZ 10, 307 ausgeführt, dass in Fällen, in denen sowohl die Ablehnung wie die Bewilligung des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist dem Anwalt regelmässig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekanntgegeben wird, der Anwalt aus dem Nichteingehen einer derartigen Mitteilung entnehmen musste, dass sein Antrag unbearbeit geblieben sei.

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 135/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer

    Den Umständen nach hätte er sich vor Ablauf der Frist zumindest darüber vergewissern müssen, ob eine Verlängerung tatsächlich bewilligt war (vgl. BGHZ 10, 307, 309).
  • BAG, 07.05.1982 - 7 AZB 17/81
    Dieser vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsgrundsatz (vgl. BGHZ 10, 307 08 f.J ; 12, 161 /165 f.J; BGH VersR 1967, 1153; BGH VersR 1971, 545 546 7; BGH AP Nr. 30 zu § 519 ZPO) bleibt auch nach der Neufassung des § 233 ZPO anwendbar, da die Vergewisserung über die Bescheidung des Fristverlängerungsantrags nicht die äußerste, einem Prozeßbevollmächtigten noch zumutbare Sorgfalt bedeutet, sondern zu der üblichen, von einem Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt, wie sie von ihm verständigerweise er wartet werden kann, gehört (zu diesem dem § 233 ZPO n.F. zugrundezulegenden Maßstab vgl. BGH VersR 1979, 960 f.).

    erforderlichen Umfang nachgekommen wäre, so daß er entweder einen erneuten Verlängerungsantrag oder, u/ie im Falle der Ablehnung der Fristverlängerung, die Berufungsbegründungsschrift recht zeitig hätte einreichen können (vgl. schon BGHZ 10, 307 /3 08 f J) Die Ausführungen in der Revisionsbeschvi/erde, daß der Schriftsatz vom 15. September 1981 unverschuldet nicht zu den Gerichtsakten gelangt sei, bedürfen daher keiner näheren Erörterung mehr.

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