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   BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86   

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https://dejure.org/1987,656
BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86 (https://dejure.org/1987,656)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1987 - IX ZR 148/86 (https://dejure.org/1987,656)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86 (https://dejure.org/1987,656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Konkurs - Masseforderung - Konkursverwalter - Konkurstabelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung mit einer Masseforderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 100, 222
  • NJW 1987, 1691
  • NJW-RR 1987, 893 (Ls.)
  • ZIP 1987, 725
  • MDR 1987, 578
  • Rpfleger 1987, 327
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.1957 - VII ZR 429/56

    Verzicht auf Teilnahme am Konkurs

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Sie hätte während der Dauer des Konkursverfahrens nur bei einem ausdrücklichen Verzicht der Beklagten auf Teilnahme am Konkurs gegen die Gemeinschuldnerin gerichtlich geltend gemacht werden können (BGHZ 25, 395, 397), wobei jeder Vollstreckung § 14 KO entgegengestanden hätte.

    Die Konkursmasse dient jedoch der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger, der Grundsatz deren gleichmäßiger Befriedigung bildet das Kernstück des Konkurses (BGHZ 25, 395, 397; 41, 98, 101 [BGH 29.01.1964 - Ib ZR 197/62]; ständig).

  • BGH, 04.10.1984 - IX ZR 159/83

    Geltendmachung von Einwendungen gegen Konkursforderungen im Wege der

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten Forderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO), entgegen dem Wortlaut der Vorschrift in gleicher Weise auch gegenüber dem Konkursverwalter (Senatsurt. v. 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509, 1510 = NJW 1985, 271, 272 m. w. Nachw.).

    Das Berufungsurteil bejaht deshalb mit Recht, daß der Kläger seinen Einwand, die von der Beklagten angemeldete Konkursforderung sei nach ihrer Feststellung durch seine Aufrechnung teilweise erloschen, entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen müsse (Senatsurt. v. 4. Oktober 1984 aaO; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. § 145 Rz. 9; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 145 Anm. 6).

  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Für die Aufrechnung stellt der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 34, 274, 279) nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ab, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben.
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Das reicht auch unter Berücksichtigung des Konkurszwecks aus, die Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes beider Forderungen zu bejahen (vgl. zur Frage der Verrechenbarkeit nicht vollwertiger Forderungen BGHZ 95, 188, 196).
  • BGH, 29.01.1964 - Ib ZR 197/62

    Herausgabe einer Vergleichsquote im Anschlußkonkursverfahren

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Die Konkursmasse dient jedoch der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger, der Grundsatz deren gleichmäßiger Befriedigung bildet das Kernstück des Konkurses (BGHZ 25, 395, 397; 41, 98, 101 [BGH 29.01.1964 - Ib ZR 197/62]; ständig).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Für die Aufrechnung stellt der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 34, 274, 279) nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ab, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben.
  • RG, 21.10.1902 - VII 133/02

    Prozeßkosten. Unerledigt gebliebene Konkursanfechtungsprozesse.

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Denn die Konkursmasse erlangt keine eigene Rechtspersönlichkeit, bleibt vielmehr Vermögen des Gemeinschuldners (RGZ 52, 330, 332; 53, 350, 352; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 1 Rz. 2).
  • RG, 24.01.1903 - V 362/02

    Hypothek.; Zubehör.; Konkurs.

    Auszug aus BGH, 19.03.1987 - IX ZR 148/86
    Denn die Konkursmasse erlangt keine eigene Rechtspersönlichkeit, bleibt vielmehr Vermögen des Gemeinschuldners (RGZ 52, 330, 332; 53, 350, 352; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 1 Rz. 2).
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte (BGHZ 24, 97, 99; 34, 274, 279 f; 100, 222, 225; 125, 351, 352 f; 163, 339, 342; 173, 328, 334 f Rn. 23, 25; BGH, Urt. v. 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229, 230 Rn. 14).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilt sich die Frage, wann eine gegen den festgestellten Anspruch geltend gemachte Einwendung entstanden ist, nach materiellem Recht, wobei für die Aufrechnung nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf abzustellen ist, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben (BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 118/12

    Vollstreckungsgegenklage des Insolvenzverwalters gegen die Zwangsvollstreckung

    Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft (insoweit Aufgabe von BGH, 19. März 1987, IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222).

    Lege man zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 227) der Insolvenzverwalter gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung vor deren Feststellung nicht aufrechnen könne, weil er die geschuldete Leistung vorher nicht bewirken könne, sei er mit der nach der Feststellung erfolgten Aufrechnung zwar nicht präkludiert.

    Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509, 1510; vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 224; vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 383; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, ZIP 2009, 243 Rn. 12).

    Die aufgerechneten Forderungen waren trotz ihres Charakters als Insolvenzforderungen auf gleichartige Leistungen gerichtet und standen in dem von § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 226 f unter II. 4. a und b).

    Abweichend von diesem herkömmlichen rein zeitlichen Verständnis (vgl. dazu Eckardt, ZIP 1995, 257, 263) hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, der Konkursverwalter dürfe eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur Tabelle nicht durch Aufrechnung befriedigen, weil dies dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zuwider laufe und den übrigen Konkursgläubigern das Recht nehme, der Forderung im Prüfungstermin zu widersprechen; er könne deshalb jedenfalls bis zur Feststellung der Forderung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken (BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 227 unter II. 4. c; zustimmend Gerhardt, EWiR 1987, 1011, 1012; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 94 Rn. 77 f).

  • BGH, 19.10.2000 - IX ZR 255/99

    Abtretung einer titulierten Forderung

    Der Entstehungszeitpunkt des Einwands ist allein nach objektivem Recht zu bestimmen; es kommt daher nicht darauf an, ab wann die Partei die entsprechenden Tatsachen kannte oder hätte erkennen können (BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27; 100, 222, 225; 131, 82, 88).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

    Ist die Forderung, mit welcher der Schuldner des festgestellten Anspruchs aufrechnen will, bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung - hier: vor dem Prüfungstermin oder dem im schriftlichen Verfahren bestimmten Termin - entstanden, ist der Aufrechnungseinwand präkludiert (BGH, Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 225; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 11; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZR 319/09, NJW-RR 2010, 1598).
  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

    Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Ausschluss der Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrechten nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen (für die Aufrechnung: BGHZ 34, 274, 279 f.; 100, 222, 225; Senatsurteil BGHZ 125, 351, 353; für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: BGHZ 42, 37, 39 ff.; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 94, 29, 34; 157, 47, 52).
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Demgemäß entspricht es heute fast allgemeiner Meinung, daß grundsätzlich jeder Gläubiger auf Deckung seiner Forderung aus der Konkursmasse als Konkursgläubiger (§ 3 Abs. 1 KO) verzichten und gegen den Gemeinschuldner auch während des Konkurses wegen einer vorkonkurslichen Forderung - wie hier - Klage erheben kann (RGZ 29, 73, 74 f; BGHZ 25, 395, 396 f; 72, 234 f; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 12 Rdn. 3, 8; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 12 Rdn. 4 und 5; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 12 Anm. 2 - jeweils mit weiteren Nachweisen - Pagenstecher/Grimm, Der Konkurs 4. Aufl. § 7 IV A, S. 23 f; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 240 Rdn. 10; vgl. auch BGHZ 100, 222, 226 unter b bb).
  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZR 319/09

    Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von

    Zwar ist für Gestaltungsrechte wie beispielsweise die Aufrechnung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es für die Frage des Einwendungsausschlusses nicht auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt, sondern darauf, ob dieses - also etwa die Aufrechnungslage - zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt objektiv bereits bestanden hat (BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225, st. Rspr.).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 2/09

    Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der im Vorprozess zuerkannten Klageforderung

    Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden, wird aber die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung dennoch der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte (BGH NJW 2009, 1671; NJW-RR 2006, 229; BGHZ 173, 328; 163, 339; 125, 351; 100, 222; 34, 274; 24, 97).
  • BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94

    Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs

    Ob der Kunde in diesem Fall mit einem späteren Rücktritt nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert worden wäre, weil Einwendungen grundsätzlich schon dann ausgeschlossen sind, wenn sie objektiv in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden können (so für die Aufrechnung: BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 38, 122, 123; 100, 222, 225; für die Anfechtung: BGHZ 42, 37, 39 ff.), bedarf keiner Erörterung.
  • BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92

    Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer

  • OLG Oldenburg, 14.06.2001 - 1 U 126/00

    Genossenschaft; Geschäftsanteil; Pflichtanteil; Haftung; Konkurs; Schadensersatz;

  • BGH, 01.12.1988 - IX ZR 61/88

    Haftung des Konkursverwalters wegen der verspäteten Zahlung von steuerlichen

  • OLG Hamm, 28.12.1993 - 20 W 19/93

    Zugang der "assignation en référé"; Ausschluss des Anerkennungshindernisses bei

  • OLG Jena, 25.10.2011 - 9 W 503/10

    Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren - Insolvenz

  • LG München I, 23.07.2008 - 21 O 12767/07

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Filmproduktion: Anspruch gegenüber einem

  • VG Karlsruhe, 08.10.2010 - 2 K 634/10

    Vollstreckungsabwehrklage

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 11 AL 79/17
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 4 U 174/13
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